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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Steueränderungsgesetz 2015/Umsatzsteuer

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund

    | Durch das Steueränderungsgesetz 2015 werden § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben, nach § 2a UStG ein neuer § 2b UStG eingefügt und § 27 UStG um einen neuen Abs. 22 ergänzt. Was bedeutet das nun für die Praxis? |

    Anlass der Gesetzesänderung

    Der BFH hat sich in mehreren Urteilen zur Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand geäußert. Die Rechtsprechung macht es notwendig, die bestehende gesetzliche Regelung zu überarbeiten und an die Vorgaben in Art. 13 MwStSystRL anzupassen (BT-Dr. 18/6094, 23.9.15, zu Artikel 12 Nr. 3).

    Inhalt der Neuregelung

    • § 2b UStG: Juristische Personen des öffentlichen Rechts

    (1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

     

    (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn

     

    • 1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 EUR jeweils nicht übersteigen wird oder
    • 2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.