· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Unternehmereigenschaft von jPöR ab 1.1.2017
Option zur Besteuerung nach den „Altregeln“
| Durch Art. 12 des Gesetzes vom 2.11.2015 (BGBl I 15, 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts kurz: „jPöR“ neu gefasst. Die Änderungen sind am 1.1.2016 in Kraft getreten. Es gilt eine Übergangsregelung, nach der die Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung weiterhin möglich ist. |
Geltung ab 1.1.2017 - frühestens!
Nach § 27 Abs. 22 Satz 1 UStG ist § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung auf Umsätze, die nach dem 31.12.15 und vor dem 1.1.2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b UStG in der am 1.1.2016 geltenden Fassung ist nach § 27 Abs. 22 Satz 2 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden.
PRAXISHINWEIS | Im Kalenderjahr 2016 gelten die bisher bestehenden Regelungen somit weiter. |
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