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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ § 15a UStG

    Umfangreicher Erlass zur Vorsteuerberichtigung beim Umlaufvermögen

    | Das Bayerische LfSt erläutert in einer aktuellen und sehr umfangreichen Verfügung die Vorsteuerberichtigung von Umlaufvermögen nach § 15a Abs. 2 UStG. Ergänzt wird dies mit zahlreichen Beispielen zu den einzelnen Sachverhalten von der Landwirtschaft über die Umsetzung der Berichtigung bis hin zu Vereinfachungsregelungen (26.8.13, S 7316.2.1-3/5 St33). |

     

    Nach § 15a Abs. 2 UStG ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, die ursprünglichen Verhältnisse ändern. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG entfällt für Wirtschaftsgüter, die vor 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, selbst wenn die abweichende Verwendung später erfolgt. Gleiches gilt für bis 2004 bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen für Wirtschaftsgüter, die ab 2005 fertig- gestellt und verwendet wurden.

     

    Berichtigungsobjekt nach § 15a Abs. 2 UStG sind Wirtschaftsgüter, die einmal zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um das ertragsteuerliche Umlaufvermögen. Zur Feststellung des Berichtigungsobjekts ist auch dann jeweils auf den Gegenstand abzustellen, wenn mehrere Gegenstände gleicher Art und Güte geliefert wurden. Bei der Lieferung vertretbarer Sachen ist hingegen auf die zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen im Verwendungszeitpunkt abzustellen (Abschn. 15a.11. Abs. 1 UStAE). Stellt der Unternehmer Erzeugnisse selbst her, ist Berichtigungsobjekt immer das fertige Erzeugnis im Zeitpunkt der Verwendung. Die Herstellung notwendiger Vorbezüge wie Lieferungen oder Dienstleistungen gehen ins Berichtigungsobjekt ein.

     

    Auch Anlagevermögen kann betroffen sein, wenn es veräußert oder entnommen wird, bevor es zu anderen Verwendungsumsätzen gekommen ist (Abschn. 15a.1. Abs. 2 Nr. 2 UStAE). Zur Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse vorliegt, sind die Gegebenheiten im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug entscheidend. Dabei werden auch die Veräußerung und die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG als Verwendung angesehen (Abschn. 15a.2. Abs. 1 UStAE).

     

    Die Berichtigung ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung durchzuführen, wenn diese von der ursprünglichen Verwendungsabsicht beim Erwerb abweicht. Die tatsächliche Verwendung ist der Zeitpunkt, an dem mit dem jeweiligen Berichtigungsobjekt ein Umsatz ausgeführt wird. Dieser Umsatz löst die Vorsteuerberichtigung aus. Dabei ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf das Berichtigungsobjekt entfallen. Maßgebend ist das prozentuale Verhältnis des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt. Die Vorsteuerberichtigung unterbleibt nach § 44 Abs. 1 UStDV, wenn die auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten entfallende Vorsteuer maximal 1.000 EUR beträgt.

     

    Eine vereinfachte Ermittlung des Berichtigungsbetrags ist zulässig, wenn die Einzelermittlung nicht oder nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand möglich ist. Der Berichtigungsbetrag eines selbst hergestellten Erzeugnisses ist dabei immer für das konkrete fertige Erzeugnis als Berichtigungsobjekt zu ermitteln (vgl. Tz. 2). Kommt im Einzelfall eine vereinfachte Ermittlung in Betracht, muss darauf geachtet werden, dass der Berichtigungsbetrag um Abschläge für die in die Herstellungskosten eingeflossenen Aufwendungen für den Wertverzehr von Anlagegütern bereinigt wird.

     

    Die ehemalige Vereinfachungsregelung für den Verkauf der Ernte nach Aufgabe des Betriebs als sog. nachlaufende Ernte in Abschn. 217e Abs. 7 UStR 2008 ist überholt. Nun gilt Abschn. 24.1. Abs. 4 S. 3 UStAE.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 825 | ID 42359526