· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt - § 25 UStG
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten bei der Differenzbesteuerung!
| Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) nimmt aktuell zu den Aufzeichnungs- und Nachweispflichten von Gebrauchtwagenhändlern Stellung. Die OFD stellt klar, dass Verstöße und Nachlässigkeiten zulasten der Händler gehen und zu Mehrsteuern führen. |
Eigentlich unterliegen alle Umsätze - und damit auch die Verkäufe von „Gebrauchten“ - der „normalen“ Umsatzsteuer, der sog. „Regelbesteuerung“. Die Differenzbesteuerung stellt hierzu eine Ausnahme dar und bezweckt u.a., Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Denn während Gebrauchtwagenverkäufe von Privat an Privat nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden, müsste ein Händler diese eigentlich versteuern. Dies gilt auch dann, wenn der Händler das Fahrzeug von Privat und damit ohne Vorsteuerabzug erworben hat. Da es sich bei der Differenzbesteuerung im wirtschaftlichen Ergebnis also um eine Begünstigung des Händlers handelt, gehen alle Zweifel zu seinen Lasten und führen damit zu Mehrsteuern.
1. Der Vorteil der Differenzbesteuerung
Regel- und Differenzbesteuerung unterscheiden sich - grob betrachtet - dadurch, dass die Bemessungsgrundlage bei der
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