· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Bilanzierung
„Deutschland rundet auf“ ‒ Ertragsteuerliche Behandlung
| Im Rahmen der bundesweiten Initiative „Deutschland rundet auf” hat der Kunde beim Bezahlen an den Kassen der beteiligten Einzelhandelsunternehmen die Möglichkeit, freiwillig und unaufgefordert den ausgewiesenen Zahlungsbetrag auf den nächsthöheren 10-Centbetrag aufzurunden und den Aufrundungsbetrag zu spenden. Die gespendeten Beträge werden von dem jeweiligen Einzelhändler auf ein separates Konto transferiert und zu bestimmten Stichtagen an eine gemeinnützige Stiftungs-GmbH überwiesen. |
Ertragsteuerlich sind die Aufrundungsbeträge als Betriebseinnahmen zu erfassen. In gleicher Höhe ist eine Verbindlichkeit gegenüber der gemeinnützigen Stiftungs-GmbH zu passivieren, sodass sich keine Gewinnauswirkung ergibt. Bei Einzelhändlern, die ihren Gewinn durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind die Rundungsbeträge im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahmen und im Zeitpunkt der Abführung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (OFD Nordrhein-Westfalen 21.8.13, Kurzinfo Ertragsteuer 12/2013).