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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt "‒BMF-Schreiben

    Besonderheiten bei Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

    | Wird ein betriebliches Fahrzeug privat genutzt, ist der auf die private Nutzung entfallende Anteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG je nach Vorliegen der Voraussetzungen nach der sog. Ein-Prozent-Methode, nach der Fahrtenbuchmethode oder im Schätzwege zu ermitteln. Wird das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (ab 1.1.2014: erster Tätigkeitsstätte) oder für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 u. 6a EStG ), ist nur ein pauschaler Betriebsausgabenabzug in Höhe von 0,30 EUR je Entfernungskilometer möglich, weshalb der Differenzbetrag zu den tatsächlich entstandenen Kosten nicht abziehbar ist. |

     

    Der Gesetzgeber hat nun durch das Amtshilferichtli‒Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013 (BStBl. I 2013, 802) die Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, an die die Vorschriften des § 4 Abs. 5 Nr. 6 und 6a EStG hinsichtlich der Ermittlung der tatsächlichen Kosten anknüpfen, um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Kosten, die auf das Batteriesystem entfallen, aus den Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung des Privatanteils nach der 1 Prozent-Regelung bzw. nach der Fahrtenbuchmethode oder im Schätzwege auszuschließen. Hierzu hat die Finanzverwaltung nun mit BMF-Schreiben v. 5.6.2014, IV C 6 ‒ S 2177/13/10002 ausführlich Stellung genommen.

     

    Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten: