· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Geänderte umsatzsteuerliche Behandlung
Leistungen im Rahmen der rechtlichen Betreuung
| Zum 1.7.2013 wurde über das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz eine Umsatzsteuerbefreiung für rechtliche Betreuungsleistungen in § 4 Nr. 16 Satz 1k und Nr. 25 Satz 3 c UStG eingeführt. Begünstigt sind Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB übertragen wurde. Der Begriff Einrichtungen erfasst unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers auch Freiberufler als natürliche oder auch als juristische Personen. Damit erfasst die Steuerbefreiung grundsätzlich auch die erbrachten Betreuungsleistungen, insbesondere solche, die von Vereinsbetreuern und Betreuungsvereinen sowie von Berufsbetreuern erbracht werden. |
Ferner werden im Gleichklang ebenfalls befreit Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind. Auch hier gilt der Begriff „Einrichtungen“ unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform. Das BMF erläutert die Neuregelungen (22.11.13, IV D 3 - S 7172/13/10001), die in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Entsprechend wird der UStAE in den Abschnitten 4.16.5, 4.18.1, 4.25.1, 4.25.2 geändert.
Die Ergänzungspflegschaft dient ‒ wie die Vormundschaft ‒ der Fürsorge für Minderjährige, wenn in Teilbereichen ihre Angelegenheiten nicht von dem Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) wahrgenommen werden können. Die Ergänzungspflegschaft kann sich, der Betreuung vergleichbar, auf die gesamte Personen- oder Vermögenssorge oder auf einzelne Angelegenheiten dieser Bereiche beziehen. So kann auch die Ergänzungspflegschaft für Vermögensangelegenheiten des Minderjährigen erforderlich sein. Die sonstigen Pflegschaften des BGB sind mit der Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft nicht vergleichbar, da diese nicht auf die Fürsorge für Minderjährige gerichtet sind und somit bei ihnen der spezifisch soziale Charakter nicht gegeben ist. Für die Leistungen im Rahmen der sonstigen Pflegschaften des BGB wird deshalb keine Umsatzsteuerbefreiung gewährt.
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