· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Grundstücksgemeinschaften
Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten
| Die OFD Frankfurt fasst in ihrer Verfügung vom 11.10.13 (S 2253 A - 84 - St 213 ) die wichtigsten Grundsätze zur Besteuerung von Grundstücksgemeinschaften für die Praxis zusammen und gibt etliche Berechnungsbeispiele dazu. Das beinhaltet insbesondere die Regelungen bei Eigennutzung durch einen der Miteigentümer. Einnahmen und Werbungskosten sind den Miteigentümern grundsätzlich im Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile zuzurechnen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen getroffen haben, die bürgerlich-rechtlich wirksam sind und für die wirtschaftlich vernünftige grundstücksbezogene Gründe vorliegen (R 21.6 EStR). |
Werden einem Miteigentümer (oder dessen Ehegatten) Räume von einem oder mehreren Miteigentümern entgeltlich überlassen, wird das Mietverhältnis steuerlich nicht anerkannt, soweit die überlassene Fläche seinem Miteigentumsanteil entspricht. Insoweit bleiben Einnahmen und Werbungskosten außer Ansatz. Treffen Angehörige als Miteigentümer eine vom zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnis abweichende Vereinbarung über die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben, muss die Gestaltung und Durchführung dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen (H 21.6 EStH).
Übersteigt die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil und erfolgt die Überlassung entgeltlich, ist hinsichtlich des übersteigenden Teils das Mietverhältnis auch steuerlich anzuerkennen. Einnahmen, Umlagen sowie Werbungskosten sind in die Einkünfte einzubeziehen und einheitlich und gesondert festzustellen. Übersteigt die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil ist bei entgeltlicher Überlassung zu prüfen, ob aus privaten Erwägungen insoweit keine Einnahmeerzielungsabsicht besteht. Dann entfällt insoweit der Werbungskostenabzug (Hessisches FG 29.11.01, 12 K 3645/98).
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