· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Kfz-Steuer
Zwei Entscheidungen mit negativem Tenor für Fahrzeughalter
| Der BFH hat sich in zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen intensiv mit der Kfz-Steuer beschäftigt, zum einen in Hinsicht auf den Zeitpunkt der Zulassung und zum anderen in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Da vielen Beratern die Regelungen im KraftStG weniger geläufig sein werden, sie aber immer wieder mit Fragen ihrer Mandanten konfrontiert werden, lohnt die Lektüre dieser Entscheidungen. |
Zuteilung von Saisonkennzeichen
Der Tatbestand des § 1 KraftStG ist verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen worden ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder werden darf. Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird zwar die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht hingegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt, so der BFH in seinem erst nachträglich veröffentlichten Urteil vom 18.4.2012 (II R 32/10). Allein Ausschlag gebend nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen.
Im zugrunde liegenden ersten Urteilsfall kaufte der Fahrzeughändler Kfz, meldete sie als übliche sog. Tageszulassungen an und kurz darauf wieder ab und verkaufte sie weiter. Daneben meldete er einen importierten Lkw für zwei Monate an und bekam ein entsprechendes Saisonkennzeichen. Schon einen Tag später meldete er den Lkw wieder ab. Dennoch setzte das FA ‒ unter Hinweis auf die Mindeststeuerpflicht von einem Monat nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ‒ die Steuer für diese Zeit fest.
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