· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Rückstellung für aufbewahrte Geschäftsunterlagen
Einbeziehung von Finanzierungskosten
| Der BFH (11.10.12, I R 66/11, BStBl II 13, 676) hat entschieden, dass Finanzierungskosten bei der Bemessung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen als notwendiger Teil der Gemeinkosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auch dann zu berücksichtigen sind, wenn eine Poolfinanzierung erfolgt ist. Hierbei gibt ein Steuerpflichtiger seine gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen Pool und finanziert daraus sämtliche Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs. Die Urteilsgrundsätze sind in allen Branchen anzuwenden (Bayerisches LfSt 31.1.14, S 2175.2.1-20/4 St32). |
Ansatz in der Steuerbilanz
Sind Gebäudeteile, in denen sich die Aufbewahrungsräume befinden, durch unmittelbar zuzuordnende Einzelkredite finanziert worden, scheidet insoweit ein Ansatz von Poolfinanzierungskosten aus. In einem solchen Fall sind die Zinsen aus dem Einzelkredit direkt den Archivräumen zuzuordnen (z.B. nach Nutzflächenanteil).
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Finanzierungsaufwendungen als Gemeinkosten ist, dass die Zuordnung auf einer kaufmännisch angemessenen und verursachungsgerechten Schlüsselung der Finanzierungskosten beruht. Bei einer Poolfinanzierung werden Eigen- und Fremdkapital untrennbar vermischt, sodass Kreditmittel nicht einer bestimmten Ausgabe konkret und unmittelbar zuordenbar sind. Aus diesen Gründen ist eine sachgerechte Schätzung erforderlich. Es wird von der Annahme ausgegangen, dass eine kongruente Finanzierung der Aktiva vorliegt. Der Zinsaufwand entfällt anteilig nach den Buchwerten auf die einzelnen Aktivposten.
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