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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Umsatzsteuer

    Diverse Verwaltungsanweisungen zu Einzelthemen des Umsatzsteuerrechts

    | In den vergangenen Wochen haben sich die OFD Münster und Niedersachsen zu verschiedenen Bereichen des Umsatzsteuerrechts geäußert. Nachfolgend erhalten Sie eine kurze Zusammenstellung. |

     

    • Einnahmen eines Tourneeveranstalters, die er vom örtlichen Veranstalter erhält (z.B. Festhonorar, Umsatzbeteiligung oder Garantie plus Beteiligung), unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG, auch wenn der Tourneeveranstalter ebenfalls einige Eintrittsberechtigungen verkauft. Lediglich die Eintrittsberechtigungen, die er selbst verkauft hat, sind dem Umsatzsteuersatz von 7 % zu unterwerfen (OFD Münster 7.1.13, Kurzinfo USt 1/2013).

     

    • Mit einer Verfügung vom 14.7.2012 (S 7100 - 441 - St 171) hatte die OFD Niedersachsen gebeten, die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken (XI R 37/08, V R 3/07, V R 35/08, V R 18/10, V R 66/09 V R 6/08) in bestimmten Fällen vor amtlicher Veröffentlichung zu berücksichtigen. Das gilt nach der Verfügung vom 14.12.2012 mit gleichem Az. nunmehr auch für die Abgabe von Speisen im Kinosaal. Weder die Bereitstellung von Ablagebrettern noch die Bedienung im Kinosaal sind als Dienstleistungselemente zu berücksichtigen, sodass die Abgabe von Speisen im Kinosaal eine begünstigte Lieferung ist.