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  • 15.05.2013 · Fachbeitrag · Strategische Vermögensplanung – Kapitaleinkünfte

    Günstigerprüfung bei bestandskräftigen Bescheiden

    | Auf Antrag werden Kapitaleinkünfte den übrigen Einkünften hinzugerechnet und dem individuellen Steuersatz unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt. Der Antrag auf Günstigerprüfung kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden und bei zusammenveranlagten Ehegatten nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden (§ 32d Abs. 6 EStG). Dabei kann nach dem Urteil des FG Münster eine bereits bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung zugunsten des Steuerpflichtigen im Rahmen der Günstigerprüfung geändert werden, soweit das FA die Steuer aufgrund nachträglich erklärter Kapitaleinkünfte erhöht hat (22.3.13, 4 K 3386/12 E). |