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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Massive Änderungen in vielen Bereichen sind für Jahreserklärung 2013 zu beachten

    | Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ergab sich für das laufende Jahr eine Fülle von umsatzsteuerlichen Neuregelungen, zumeist als Umsetzung von EU-Vorgaben. Diese sind in der Regel spätestens in der Jahreserklärung 2013 umzusetzen. Dazu gibt es flankierend einige Übergangsregelungen, BMF-Schreiben sowie die entsprechenden Anpassungen im UStAE sowie im Formular der Jahreserklärung 2013. Nachfolgend ‒ faktisch als Checkliste ‒ eine Auflistung der Änderungen im UStG. |

     

    • Heilbehandlung: Nach dem neu gefassten § 4 Nr. 14c UStG sind im Bereich der Humanmedizin und der Krankenhausbehandlungen auch Leistungen nach § 4 Nr. 14a und b UStG steuerfrei, die zur hausarztzentrierten Versorgung oder zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung erbracht werden. Hinzu kommen nach dem neuen § 4 Nr. 14e UStG Leistungen von Arzt oder Hygienefachkraft, die zur Verhütung von Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern erbracht werden.

     

    • Betreuungsleistungen: Steuerbefreit sind nunmehr die Leistung von Einrichtungen, die als Betreuer bestellt worden sind (§ 4 Nr. 16k und l UStG). Damit erfasst die Steuerbefreiung grundsätzlich auch Betreuungsleistungen, die von Vereinsbetreuern und Betreuungsvereinen, aber auch solche, die von Berufsbetreuern erbracht werden. Leistungen, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers gehören, fallen nicht unter die Steuerbefreiung, z.B. Betreuer als Rechtsanwalt, der den Betreuten in einem Prozess vertritt, als Steuerberater, der die Steuererklärung für den Betreuten anfertigt.