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  • · Nachricht · § 11 GwG

    Geldwäscheverdacht bei Bareinzahlung auf das Privatkonto

    | Eine Bank hat einen Geldwäscheverdacht anzuzeigen, wenn Transaktionen dafür sprechen, dass dadurch illegale Gelder dem Zugriff entzogen oder die Herkunft verdeckt werden soll. Zahlt ein Bankkunde innerhalb eines Jahres 44.000 EUR bar auf sein Konto ein und ist über deren Herkunft nichts bekannt, liegt ein Anfangsverdacht vor. |

     

    Quelle: ID 42404414