· Nachricht · § 15 UStG
Rückwirkender Vorsteuerabzug bei korrigierter Rechnung bzw. Gutschrift
| Der Vorsteuerabzug ist im Fall der Rechnungsberichtigung rückwirkend zu gewähren, sodass insoweit keine Verzinsung eintritt. Der EuGH hatte sich in diesem Sinne geäußert, die Verwaltung interpretiert die Urteile jedoch anders. Laut FG Niedersachsen wirkt die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück, solange noch keine abschließende Entscheidung des zuständigen FA über den Vorsteuerabzug vorliegt und sofern die Abrechnung die Mindestanforderungen an eine Rechnung enthält. Entsprechendes gilt ‒ wie im Streitfall ‒ auch für Gutschriften. |
- FG Niedersachsen 30.9.13, 5 V 217/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 133430
Quelle: ID 42404388