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  • 14.01.2013 · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Behandlung von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

    | Laut einem BFH-Urteil aus 2010 unterliegen Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Abweichend von der geänderten Rechtsprechung wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 diese Rechtsprechung durch eine ausdrückliche Regelung im § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ausgehebelt, wonach erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung als Kapitaleinnahmen unterliegen und es danach rückwirkend bei der bisherigen Rechtsanwendung bleibt. |