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  • · Nachricht · § 9 EStG

    Gekürzte Werbungskosten bei steuerfreiem Aufwandsersatz

    | Die vom Arbeitgeber geleistete Aufwandsentschädigung für ein häusliches Arbeitszimmer steht als steuerfreie Einnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit den Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer. Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Daher werden die Einkünfte des Arbeitnehmers zwar um diesen steuerfreien Betrag gekürzt, nach § 3c EStG wird aber auch der Werbungskostenabzug für das heimische Büro entsprechend verringert. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, lassen sich daher nur 1.250 EUR absetzen. |

     

    Quelle: ID 42404367