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Unzulässige Doppelbestrafung wegen Steuerhinterziehung
| Steuerzuschläge und Anklage wegen Steuerhinterziehung ist eine unzulässige Doppelbestrafung, wenn der Maßnahme Strafcharakter zukommt. Dabei ist auf die Art der Zuwiderhandlung und den Schweregrad der Sanktion abzustellen. Hinterziehungszinsen sind keine Strafsanktionen, sie sollen nur den Zinsvorteil abschöpfen. |
- EuGH 26.2.13, C-617/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 130796
Quelle: ID 42404412