· Fachbeitrag · Steueränderungsgesetz 2015
Umsatzsteuerschuld bei Betriebsvorrichtungen - zum Glück bleibt alles wie bisher!
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund
| „Nichts ist so alt wie das, was gestern zum (Umsatz-)Steuerrecht geschrieben wurde!“ Diese Beraterweisheit bestätigen aktuell BFH, BMF und Gesetzgeber in trauter Eintracht. Letztlich nimmt das zwischenzeitliche „Chaos“ aber ein gutes Ende in der Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG. |
Sachverhalt
Ein deutscher Anlagenbauer entwickelt Klimatechniksysteme für industrielle Großfeuerungsanlagen und baut diese bei den Kunden ein. Die Systeme sollen einen störungsfreien Betrieb der in den Maschinenhallen aufgebauten Öfen gewährleisten. Die Entlüftung der Produktionsgebäude selbst erfolgt über separate Klimaanlagen. Teile der Montagearbeiten vor Ort übernehmen vom Anlagenbauer beauftragte Subunternehmer.
Bisherige Verwaltungsauffassung
Bislang kannte die Finanzverwaltung keine Unterscheidung zwischen Bauwerken einerseits und Betriebsvorrichtungen andererseits. Folglich hat er beides gleich beurteilt. Im Sachverhalt hätte die Finanzverwaltung die Arbeiten der Subunternehmer damit als Bauleistungen angesehen. Die Umsatzsteuerschuld wäre damit auf den Anlagenbauer als Auftraggeber übergegangen. Das stand eigentlich außer Frage.
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