· Fachbeitrag · § 2 GewStG
Unterliegt eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft vor ihrer Eintragung ins Handelsregister der Gewerbesteuer?
| Eine vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaft unterliegt vor ihrer Eintragung in das Handelsregister (sog. Vorgesellschaft) der Gewerbesteuer, wenn sie in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung (vermögensverwaltende) Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen. |
Hintergrund
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt als Gewerbebetrieb stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelunternehmen mit Geschäftsbeginn. Obwohl eine Kapitalgesellschaft „als solche“ erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht, kann bei dieser bereits die Vorgesellschaft der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Eine Vorgesellschaft liegt nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags bis zur Eintragung vor. Voraussetzung ist, dass die Registereintragung nachfolgt und die Vorgesellschaft eine nach außen in Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit aufgenommen hat. Eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft unterliegt als Vorgesellschaft nach bisheriger Rechtsprechung des BFH der Gewerbesteuer, wenn sie in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung (vermögensverwaltende) Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen.
Sachverhalt
Die A-GmbH, die eigenes Vermögen (auch Immobilien) verwaltet, wurde mit notariellem Vertrag vom Dezember 2010 errichtet (Sachgründung) und im Januar 2011 im Handelsregister eingetragen. Die beiden zu jeweils 50 % beteiligten Gesellschafter hatten ihre Geschäftsanteile an der M-GmbH ‒ ebenfalls jeweils 50 % ‒ im Wege des Anteilstauschs zu Buchwerten eingebracht (§ 21 UmwStG). In der Gesellschafterversammlung der M-GmbH vom 27.12.2010 hat die A-GmbH als Gesellschafterin eine Gewinnausschüttung beschlossen, die sie am 28.12.2010 auf einem Bankkonto gutgeschrieben erhielt. Das FA nahm den Beginn der Gewerbesteuerpflicht bereits im Dezember 2010 an. Das FA setzte für 2010 einen Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung der Gewinnausschüttungen fest. Das FG hob die Festsetzung auf (FG Baden-Württemberg 28.9.15, 10 K 2178/12, EFG 2016, 1184).
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