· Fachbeitrag · § 8 GewStG
Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft
Nach § 8 Nr. 1 GewStG in der in den Erhebungszeiträumen 2008 bis 2017 geltenden Fassung werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchstaben a bis f GewStG benannten Aufwendungen, insbesondere Entgelte für Schulden, hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 200.000 EUR übersteigt. Diese Hinzurechnung ist bei Banken jedoch nur eingeschränkt vorzunehmen, um dem hohen Fremdmitteleinsatz Rechnung zu tragen (sog. Bankenprivileg, § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV). Streitig war, ob das Bankenprivileg auch bei einer Konzernfinanzierungsgesellschaft vorliegt, also auch dann gilt, wenn keine Bank in Rede steht. |
Sachverhalt
Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren überwiegend im Konzernverbund diverse Dienstleistungen. Darüber hinaus nahm sie faktisch die Stellung einer Konzernfinanzierungsgesellschaft ein und erfüllte dadurch die Voraussetzungen eines Kreditinstituts i. S. d. § 1 KWG. Bei einem Vergleich der Aktivposten überwog das Bankgeschäft die bankfremden Geschäfte. Dagegen waren die Umsatzerlöse und Erträge der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Dienstleistungsunternehmen höher als die aus ihrer Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft.
Das Finanzamt und nachfolgend das Finanzgericht gingen deshalb davon aus, dass es sich bei der Klägerin um kein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen handelte und sie deshalb das gewerbesteuerrechtliche Bankenprivileg nicht in Anspruch nehmen konnte (Vorinstanz: FG Hessen 26.8.20, 8 K 622/19).
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