· Fachbeitrag · § 8 GewStG
Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse im Handel
Die sog. Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie ist zu Beginn des Jahres 2023 in Kraft getreten (vgl. §§ 33, 34 Verpackungsgesetz), sodass der zugrunde liegende Fall ein aktuelles Thema aufgreift. Der BFH entschied darüber, ob eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse in Betracht kommt, wenn das Vertragsverhältnis neben der Gebrauchsüberlassung auch umfangreiche Werk-, Dienstleistungs- und Transportvertragselemente enthält. |
Sachverhalt
Die Klägerin belieferte u. a. den Einzelhandel mit ihren Waren. Dabei wurden sog. Mehrwegsteigen genutzt, die im Rahmen eines umfassenden Mehrwegsystems der Klägerin gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurden. Die Mehrwegsteigen nutzte die Klägerin für die Verpackung der Waren und den Transport von den Erzeugern zu den jeweiligen Kunden des Einzelhandels. Dort wurden die Waren in den Mehrwegsteigen präsentiert.
Im Streitjahr 2011 nutze die Klägerin die Mehrwegsteigen von zwei unterschiedlichen Anbietern. Das Unternehmen H stellte dabei ein umfassendes Mehrweg- und (Rück-)Logistiksystem zur Verfügung. Die Steigen wurden grundsätzlich direkt an die Erzeuger geliefert. Von dort wurden sie nach Befüllung mit den Waren durch die Klägerin selbst oder in deren Auftrag an den Einzelhandel verbracht. Das Unternehmen H betrieb sodann die gesamte Rücklogistik der Steigen (Abholung beim Einzelhandel und Verbringung ‒ ggf. über Zwischenlagerungen ‒ in ihr Depot einschließlich Müllentsorgung, Reparatur, Sortierung und Reinigung der Steigen). Diese Leistungen wurden als sog. Systemleistungen bezeichnet.
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