· Fachbeitrag · § 9 GewStG
Erweiterte Kürzung bei Vermietung von Wohnungen
Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass eine GmbH die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn sie Wohnungen vermietet, deren Mieter im Rahmen eines einheitlichen Konzepts (Seniorenresidenz) Dienstleistungsverträge mit einer Schwestergesellschaft abschließen. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ‒ eine GmbH ‒ ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, in dem sich neben Wohnungen auch eine Arztpraxis, ein Friseursalon, eine Fußpflegepraxis, ein Ladenlokal und ein Café befinden. Die Wohnungen vermietet sie an Senioren. Die Mieter schließen mit einer GmbH & Co. KG, deren Gesellschafterbestand mit dem der Steuerpflichtigen identisch ist, Dienstleistungsverträge über die Reinigung der Wohnungen, Wäscheservice, Hausmeisterdienst und Verpflegung ab. Die Verpflegung nehmen die Bewohner in dem auf dem Grundstück befindlichen Café ein, das die Steuerpflichtige der KG mit privatschriftlichem Kaufvertrag „übertragen“ bzw. „abgetreten“ hatte.
Das Finanzamt lehnte die beantragte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ab, da die Wohnungsmietverträge an die Abschlüsse der Dienstleistungsverträge gekoppelt seien. Hierfür spreche insbesondere, dass die Steuerpflichtige die Wohnungen auf ihrer Internetseite zusammen mit den von der KG erbrachten Zusatzleistungen bewerbe. Zur Begründung ihrer Klage wandte die Steuerpflichtige ein, dass sie ausschließlich Vermietungsleistungen und keine gewerblichen Leistungen erbringe.
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