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  • · Fachbeitrag · § 9 GewStG

    Auslegung der Begriffe „Überführung“ bzw. „Übertragung“ bei Formwechsel

    Bei grundbesitzverwaltenden Betrieben, die nur aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, führt die erweiterte Kürzung zu einer erheblichen Entlastung von der Gewerbesteuer. Nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG allerdings ausgeschlossen, soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandene stille Reserven entfallen. Der BFH hat für den Fall eines Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bereits entschieden, dass in diesem Fall nach der Regelungskonzeption des Umwandlungssteuergesetzes „aus steuerlicher Sicht“ ‒ abweichend vom Handelsrecht ‒ ein tauschähnlicher entgeltlicher Rechtsträgerwechsel stattfindet (BFH 25.11.14, I R 78/12). Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Umwandlung durch Formwechsel einer KG in eine GmbH gewerbesteuerrechtlich zu einer Übertragung von Wirtschaftsgütern führt, sodass die erweiterte Kürzung auch in Umwandlungsfällen trotz § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG weiterhin zu gewähren ist.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, wechselte ihre Form identitätswahrend und steuerneutral nach § 25 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG in eine GmbH. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass der Formwechsel nach Tz. 00.02 des BMF-Schreibens v. 11.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1314) einen Veräußerungsvorgang darstelle und versagte die Gewerbesteuerfreiheit für den Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG.

     

    Das FG Köln gab der hiergegen gerichteten Klage statt.