· Fachbeitrag · Erweiterte Grundstückskürzung
Probleme wegen umlagefähiger Kosten?
Bei der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG sind die Finanzämter meist sehr streng und kippen diese Vergünstigung rigoros, wenn vermeintlich schädlichen Einnahmen erzielt werden. Aufgrund einer Änderung im Telekommunikationsmodernisierungsgesetz stellte sich nun die Frage, ob die Änderung der umlagefähigen Kosten für Breitbandanschlüsse steuerlich problematisch für die erweiterte Grundstückskürzung sein kann. Die Antwort gleich vorweg: Nein, es bestehen keine steuerlichen Risiken. |
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Seit dem 1.12.2021 können die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse nicht mehr vom Vermieter auf die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Für Bestandsanlagen existiert eine Übergangsregelung, nach der entsprechende Kosten noch bis zum 30.6.2024 umgelegt werden können. Hier werden also Anpassungen notwendig, die sich möglicherweise negativ auf die erweiterte Grundstückskürzung auswirken könnten. |
Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann zur Änderung der umlagefähigen Kosten für Breitbandanschlüsse folgende Aussagen entnommen werden:
- Mehrnutzervereinbarung: Der Vermieter schließt mit dem Telekommunikationsunternehmen eine Mehrnutzervereinbarung ab. Zwischen Vermieter und Mieter erfolgt entweder eine Einzelvereinbarung über Telekommunikationsleistungen außerhalb des Mietvertrags oder die entsprechenden Leistungen sind ohne gesonderte Vereinbarung faktisch in dem Mietverhältnis inkludiert. Es bleibt dem Mieter in beiden Fällen unbenommen, einen anderen Telekommunikationsanbieter zu wählen. Folge: Die Entgelte für Telekommunikationsleistungen sind Einnahmen aus sonstigen Vertragsbeziehungen mit Mietern i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG.
- Nutzungsüberlassung: Der Vermieter erbringt keine Telekommunikationsdienstleistungen an die Mieter, sondern überlässt das in seinem Eigentum befindliche Hausverteilernetz entgeltlich oder unentgeltlich an ein Telekommunikationsunternehmen zur Nutzung. Folge: Die Nutzungsüberlassung des Hausverteilernetzes ist Bestandteil der Grundbesitzverwaltung und damit unschädlich für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG.