· Fachbeitrag · Frage aus der Praxis
Begriffsdefinition zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Grundstücks- und Wohnungsunternehmen in der Gewerbesteuererklärung beantragen, dass der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallende Gewerbeertrag bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gekürzt wird. |
Der Kürzungsbetrag wird bei Personengesellschaften nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG gemindert, soweit der Gewerbeertrag Vergütungen i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthält, die der Gesellschafter von der Personengesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen bzw. für die Überlassung von Wirtschaftsgütern (mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz) bezogen hat.
In der Praxis tauchte nun die Frage auf, ob der Begriff „Vergütungen i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG“ isoliert die Sonderbetriebseinnahmen oder das Sonderbetriebsergebnis (= Saldo zwischen Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben) umfasst.
Auf Bund-Länder-Ebene wird die Auffassung vertreten, dass diese Begrifflichkeit als „Sonderergebnis“ zu verstehen ist.