· Nachricht · Gewerbesteuer
Erweiterte Kürzung bei Halten einer gewerblich geprägten grundstücksverwaltenden Personengesellschaft
| Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). Anstelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). |
Sachverhalt
Klägerin ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (GmbH & Co. KG), die in den Streitjahren 1999 bis 2003 eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte. Außerdem war sie Gesellschafterin einer gewerblich geprägten GbR (Beteiligungsgesellschaft), welche ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte. Der Beteiligungsgesellschaft wurde die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt. Die Klägerin beanspruchte für die Streitjahre bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ebenfalls die erweiterte Kürzung für die Verwaltung eigenen Grundbesitzes nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das FA war der Auffassung, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden könne: Das Halten der Beteiligung an der gewerblich geprägten GbR verstoße nach der Rechtsprechung des BFH gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, weil insoweit kein eigener Grundbesitz der Klägerin verwaltet werde.
Entscheidungsgründe
Die hiergegen gerichtete Klage blieb auch vor dem BFH erfolglos.
Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstöße gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Hierbei handele es sich nicht um die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. In diesem Punkt unterscheidet sich dieser Fall von dem Fall der Beteiligung eines grundstücksverwaltenden, dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtigen Unternehmens an einer nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft, der Gegenstand des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 25.9.2018 (GrS 2/16) war.
Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft sei auch, so der BFH, keine Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen. Kapitalvermögen sind Wirtschaftsgüter, deren Nutzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG führt. Bei Halten der Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft würden gewerbliche Einkünfte erzielt.
Handelt es sich bei dem Beteiligungsunternehmen um eine gewerblich geprägte, grundstücksverwaltende Personengesellschaft, die nur vermögensverwaltend tätig ist und deshalb allein wegen ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, so könne sie zwar die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Die Beschränkung des Beteiligungsunternehmens (Untergesellschaft) auf eine grundstücksverwaltende Tätigkeit wirke sich aber nicht auf ein an ihr beteiligtes Unternehmen (Obergesellschaft) aus.
Ob gesellschaftsrechtlich verbundene, gewerbesteuerpflichtige Unternehmen die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllen, ist für jedes der Unternehmen einzeln zu prüfen und zu entscheiden.
Relevanz für die Praxis
Die Rechtslage unterscheidet sich somit von der bei Halten einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Immobilien-Personengesellschaft. Bei einer vermögensverwaltenden ‒ nicht gewerblich geprägten ‒ Personengesellschaft gilt das Transparenzprinzip (Bruchteilsbetrachtung gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Danach werden die Wirtschaftsgüter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ertragsteuerrechtlich ‒ anteilig nach Maßgabe der Beteiligungsquote ‒ den Gesellschaftern zugerechnet. Diese Beurteilung gilt nicht, wenn die Beteiligungsgesellschaft eine gewerbliche Mitunternehmerschaft ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mitunternehmerschaft originär gewerblich tätig ist (§ 15 Abs. 2 EStG) oder nur kraft gewerblicher Fiktion (§ 15 Abs. 3 EStG).
Abhilfe schaffen würde die Verlagerung der gewerblich geprägten Gesellschaften in eine „Schwester“-Gesellschaft. Hierdurch würde die erweiterte Kürzung ermöglicht.
Der BFH weicht mit dem Urteil nicht von der Rechtsprechung anderer Senate ab, sodass es einer Anrufung des Großen Senats nicht bedurfte.
Fundstelle
- BFH 27.6.19, IV R 44/16, iww.de/astw, Abruf-Nr. 211264