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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Erweiterte Kürzung und mitunternehmerische Betriebsaufspaltung

    Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährleistet Immobiliengesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, trotz einer Gewerblichkeit kraft Rechtsform eine im Ergebnis gewerbesteuerfreie Erzielung von Erträgen aus der Immobiliennutzung und -verwaltung sowie deren Veräußerung. Dieses Privileg gilt jedoch nicht, wenn die Gesellschaft originär gewerbliche Einkünfte erzielt. Eine Betriebsaufspaltung zwischen der Objektgesellschaft (Besitzgesellschaft) und einer Betriebsgesellschaft schließt die Kürzung mithin nach ständiger Rechtsprechung aus, da in beiden Fällen der Zweck der Besitzgesellschaft von vornherein nicht auf eine Vermögensverwaltung, sondern auf die einheitliche gewerbliche Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr gerichtet ist.

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt, wenn die hinter der Betriebsgesellschaft stehende Kapitalgesellschaft zwar nicht über die Mehrheit der Stimmrechte bei der Besitzgesellschaft verfügt, aber als Alleingesellschafterin von deren allein geschäftsführungsbefugter Komplementärin beherrschenden Einfluss auf die Geschicke des täglichen Lebens hat.

     

    Entscheidung des BFH

    Der BFH stellte klar, dass nicht in jedem Fall schon allein aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung an Besitz und Betriebsunternehmen auf eine personelle Verflechtung geschlossen werden könne. Vielmehr könne trotz einer nominellen Mehrheitsbeteiligung die Beherrschung durch den Mehrheitsgesellschafter zu verneinen sein. Deshalb erfordern besondere Umstände des Einzelfalls auch bei einer Mehrheitsbeteiligung von Gesellschaftern an Besitz und Betriebsunternehmen die Prüfung, ob diese Umstände der Durchsetzung eines einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillens in beiden Unternehmen und damit einer personellen Verflechtung entgegenstehen. Eine solche Situation liege u. a. bei einem treuhänderischen Halten der Beteiligung vor. So sei aus der dem Treuhänder gegenüber dem Treugeber obliegenden Treuepflicht abzuleiten, dass er in der Gesellschafterversammlung seine eigenen Interessen den Interessen des Treugebers unterordne. Eine personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung liege dann nicht vor.