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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Leasing

    | Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich der Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR übersteigt. Nach § 19 Abs. 4 GewStDV unterbleibt bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG eine Hinzurechnung, soweit die Entgelte und ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des KWG entfallen. Streitig war, ob § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG auch im sog. Doppelstockmodell zur Anwendung kommt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH, hat sich auf das operative Leasinggeschäft mit Endkunden spezialisiert. Zum Zwecke der Refinanzierung veräußert sie die Leasinggüter an eine weitere Leasinggesellschaft und least diese dann zurück, um sie an die Endkunden weiter zu verleasen (sog. Doppelstockmodell). Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes (KWG).

     

    Im Rahmen der Veranlagung wurde § 19 Abs. 4 GewStDV mit der Folge angewandt, dass die in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteile gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet wurden. Nach einer Betriebsprüfung nahm das FA eine Hinzurechnung der Leasingraten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG in Höhe von jeweils 20 % aus 19.644.882 EUR (2009), 17.779.338 EUR (2010) sowie 16.299.843 EUR (2011) vor. Streitig war, ob die Hinzurechnung zu Recht erfolgte.

     

    Die Klage blieb erstinstanzlich erfolglos.

     

    Entscheidung des BFH

    Auch die Revision war nicht erfolgreich. Die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung lagen nach Ansicht des BFH vor. Denn eine „Benutzung“ der geleasten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG liegt nach BFH-Auffassung auch dann vor, wenn diese Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften an eine weitere Person verleast oder vermietet werden. Beim Leasing im sog. Doppelstockmodell gilt keine Ausnahmen.

     

    Eine Hinzurechnung entfalle, so der BFH, auch nicht nach § 19 Abs. 4 GewStDV. Denn bei der Hinzurechnung der Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG handele es sich weder um Entgelte für Schulden noch ihnen gleichgestellte Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.

     

    § 19 Abs. 4 GewStDV sei auch nicht dahingehend erweiternd auszulegen, dass das hierin enthaltene Gewerbesteuerprivileg alle Finanzierungsbestandteile der in § 8 Nr. 1 GewStG geregelten Hinzurechnungsvorschriften umfasse.

     

    Wenn sich das Gewerbesteuerprivileg (§ 19 Abs. 4 GewStDV) bei Leasing im sog. Doppelstockmodell letztlich nur für die (Besitz-)Leasinggesellschaft als vorteilhaft erweist und nicht auch für die von der (Betriebs-)Leasinggesellschaft gezahlten Leasingraten gilt, liegt dies an der von ihr selbst gewählten Gestaltung.

     

    Zudem habe der festgesetzte (negative) Gewerbeertrag im Gewerbesteuermessbescheid gemäß § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG i. d. F. des JStG 2010 Bindungswirkung für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45959928