· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Messestandflächen
Bei Betriebsprüfungen sind Messekosten aus vielerlei Hinsicht ein Prüfungsschwerpunkt. Die Finanzverwaltung prüft, ob nicht Kunden und Geschäftsfreunde bewirtet wurden, ob Geschenke verteilt wurden und ob die Miete für Messestandflächen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anteilig nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG hinzuzurechnen sind. Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung hat sich der BFH nun eindeutig positioniert ‒ zugunsten der Unternehmen. |
Miete für Messestandfläche: Hinzurechnung?
Findet der Betriebsprüfer oder der Sachbearbeiter in der Gewinn- und Verlustrechnung Ausgaben für Messestandflächen, werden diese Ausgaben in der Regel im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG anteilig zugerechnet. Dabei wird regelmäßig auf ein Urteil des BFH vom 8.12.2016 (VI R 24/11) verwiesen.
PRAXISTIPP | Der vom BFH mit Urteil vom 8.12.2016 entschiedene Einzelfall ist jedoch so speziell, dass er nicht 1 : 1 auf andere Einzelfälle anzuwenden ist. Das kann einem aktuellen Beschluss des BFH vom 23.3.2022 (III R 14/21) entnommen werden. Deshalb macht es Sinn, sich gegen die pauschale anteilige Hinzurechnung von Mieten für Messestandflächen zu wehren. Die Argumente erhalten Sie in den folgenden Passagen. |
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