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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH und Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft

    Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, d. h., soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Gemäß § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätten i. S. d. § 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH 23.2.11, I R 52/10; 24.8.11, I R 46/10). Der BFH entschied nunmehr darüber, ob dies nur gilt, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt wird.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Klägerin im Streitjahr 2013 im Inland eine Betriebsstätte hatte und dementsprechend gewerbesteuerpflichtig ist. Die Klägerin ist eine im Jahr 2008 gegründete GmbH.

     

    Alleiniger Geschäftsführer war seit 2010 M, der seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg (Luxemburg) hatte. Unternehmensgegenstand war seit 2009 die „Verwaltung eigenen Grundvermögens“. Die Klägerin erwarb im Jahr 2009 ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 790.000 EUR. Dieses Objekt wurde im Streitjahr für 1,55 Mio. EUR an eine KG veräußert. Im Dezember 2013 wurde eine Teilungserklärung erstellt, es entstanden 33 Teileigentumsanteile. Im Jahr 2014 stellte die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit ein.