· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind gem. § 8 Nr. 1 Alt. 3 GewStG (2002) die „Hälfte der Entgelte für Schulden“ hinzuzurechnen, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Eine solche Hinzurechnung setzt voraus, dass ein Darlehensverhältnis vorliegt, das als sog. Dauerschuld angesehen werden kann (z. B. BFH 14.12.11, I R 37/11). Streitig war, ob die von der Klägerin beim Erwerb von ‒ kurz darauf zurückgegebenen ‒ Anleihen für Stückzinsen aufgewendeten Beträge hinzuzurechnen sind. |
Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen, die die Klägerin nach Erhalt veräußert und später zurückerworben hat, Stückzinsen als Entgelte für Dauerschulden i. S. v. § 8 Nr. 1 Alt. 3 GewStG in der bis zum Jahr 2007 geltenden Fassung (GewStG 2002) hinzuzurechnen sind.
Die Klägerin schloss mit der A Ltd. einen „Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen“ (Rahmenvertrag), der nach dessen Nr. 1 die Grundlage für einzelne Wertpapiersachdarlehen i. S. d. § 607 BGB war. Die Klägerin veräußerte die ihr übertragenen Anleihen nach Erhalt zuzüglich Stückzinsen an Dritte. Zeitgleich schloss sie zur Sicherung der ihr gegenüber der A Ltd. obliegenden Rückgewährverpflichtung unbedingte Termingeschäfte (Forwards) über entsprechende Anleihen mit der X-Bank ab.
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