· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Reisevorleistungseinkauf unterliegt nicht der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer
| Das FG Düsseldorf hat aktuell entschieden, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt. |
Sachverhalt
Das klagende Unternehmen ist ein Reiseveranstalter. Es „kauft“ unter anderem Hotelleistungen von Hoteliers und Agenturen ein, um diese dann gebündelt im Rahmen einer Pauschalreise anbieten zu können. Das beklagte FA unterwarf einen Teil der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von fremden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Dabei schätzte es die auf die Zimmerüberlassung als solche entfallenden Aufwendungen und separierte Entgelte für Leistungen, denen ein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommen sollte.
Entscheidung
Der Auffassung des FA ist das FG Düsseldorf entgegengetreten. Nach seiner Auffassung unterliegt der Hoteleinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens. Der Geschäftszweck der Reiseveranstalterin setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels nämlich nicht voraus. Der Reisevorleistungseinkauf sei gedanklich der Wareneinsatz.
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