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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Steuerliches Update zum Gewerbeverlust nach § 10a GewStG

    Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften führt das Thema Verlustverrechnung nach § 10a GewStG in der Praxis häufig zu Kontroversen zwischen Finanzamt und Mandanten. Angesichts der Coronakrise und des Ukraine-Kriegs dürfte das Streitpotenzial noch steigen, weil es in vielen Unternehmen dadurch zu Verlustsituationen kommt. Deshalb hier ein steuerliches Update zum § 10a GewStG ‒ unter anderem auch, weil es auf Bund-Länder-Ebene einen aktuellen Beschluss zu dieser Thematik gibt.

     

    Grundsätze zum § 10a GewStG bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften

    Voraussetzung für einen Verlustabzug nach § 10a GewStG ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, dass sowohl Unternehmeridentität als auch Unternehmensidentität vorliegen müssen (siehe u. a. Rz. 32 des BFH 4.5.17, IV R 2/14; R 10a.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR).

     

    Unternehmeridentität: Die Voraussetzung der Unternehmeridentität im Rahmen eines Verlustabzugs bedeutet, dass die steuerpflichtige Person, die einen Verlustabzug in Anspruch nehmen möchte, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Die steuerpflichtige Person muss sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung eines positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber sein (siehe u. a. Rz. 45 des BFH 3.5.93, GrS 3/92; R 10a.3 Abs. 1 Satz 1 GewStR).