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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

    | Der BFH hat jetzt entschieden, dass gewerbesteuerliche Verlustvorträge bei der Verpachtung des Betriebs einer gewerblich geprägten Personengesellschaft untergehen können. Danach setzt die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Jahren u. . die sog. Unternehmensidentität voraus. Der Gewerbetrieb, in dem die Verluste entstanden sind, muss mit dem Gewerbebetrieb identisch sein, der den Abzug der Verluste begehrt. Dies hängt davon ab, ob die tatsächlich ausgeübte Betätigung die gleiche geblieben ist. Ist dies nicht der Fall, geht der Verlustvortrag unter. |

     

    Sachverhalt

    Im jetzt entschiedenen Fall hatte sich eine Unternehmensgruppe umstrukturiert, was für die zu beurteilende gewerblich geprägte KG bedeutete, dass sie in einem Zwischenschritt ihren Betrieb an eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe verpachtete. Nach einem Jahr wurde der Pachtvertrag wieder aufgehoben, die bisherige Pächterin erwarb Teile des Betriebsvermögens von der Personengesellschaft und mietete nur noch das Betriebsgrundstück an.

     

    Das FA war der Meinung, dass der bisherige Betrieb mit Übergang zur Verpachtung jedenfalls gewerbesteuerlich beendet worden sei. Bisherige Verlustvorträge seien damit entfallen und könnten nicht mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Das FG gab der Klage statt.

     

    Entscheidung

    Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das FG. Nach bestandskräftiger Verlustfeststellung auf den 31.12.2005 sei der Fehlbetrag nicht infolge des Wegfalls der Unternehmensidentität untergegangen. Ein etwaiger Untergang des Fehlbetrags infolge eines Übergangs zum Verpachtungsunternehmen hätte zwar bereits im Verlustfeststellungsverfahren des Erhebungszeitraums 2005 berücksichtigt werden müssen.

     

    Das FG sei für 2006 dennoch von fehlerhaften Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Der Fortbestand des Fehlbetrags setze voraus, dass (auch) die Unternehmensidentität ununterbrochen vorliege. Für die Prüfung der Unternehmensidentität bei Personengesellschaften sei auf die ausgeübte werbende Tätigkeit abzustellen. Die Unternehmensidentität müsse ununterbrochen bis zum Schluss des Erhebungszeitraums bestanden haben. Der BFH gab dem FG deshalb auf, zu prüfen, ob eine Betriebsaufspaltung vorlag und fortbestand. Sei eine Betriebsaufspaltung zu verneinen, so sei zu prüfen, ob die mit Ablauf des 30.6.2006 bei der KG eingetretenen, ihre Tätigkeit betreffenden Änderungen wesentlich gewesen seien. Dies sei der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die ab dem 1.7.2006 ausgeübte werbende Tätigkeit nicht mehr mit der ab dem 1.7.2005 bis 30.6.2006 (Verpachtungsunternehmen) ausgeübten wirtschaftlich identisch gewesen ist.

     

    Erläuterungen

    Ob eine Unternehmensidentität besteht, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale wie insbesondere der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Aktivvermögens beurteilt werden. Die Unternehmensidentität kann daher auch dadurch wechseln, dass sie ihre ursprüngliche werbende Tätigkeit einstellt und eine anders gelagerte werbende Tätigkeit aufnimmt. Folge des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung ist, dass die Unternehmensidentität jedenfalls so lange fortbesteht, als sie mit der nämlichen Betriebskapitalgesellschaft sachlich und personell verflochten bleibt. Der vortragsfähige Gewerbeverlust geht dagegen unter, wenn zum Schluss des Erhebungszeitraums eine die einkommensteuerrechtliche Existenz des Betriebs unberührt lassende Betriebsunterbrechung („ruhender Gewerbebetrieb“) gegeben ist. Gewerbesteuerlich ist ein derartiger Betrieb kein Gewerbe nach § 2 GewStG. Daher ist es konsequent, dass eine Betriebsverpachtung zum Untergang eines Gewerbeverlustes führt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46396710