· Fachbeitrag · § 1 KStG
Schweres Erbe: Erbschaft einer Pflegeheim-GmbH unterliegt der KSt
| Alle von einer GmbH erzielten Einkünfte sind gemäß § 8 Abs. 2 KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Hieraus leitet der BFH ab, dass eine solche Kapitalgesellschaft ertragsteuerlich über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt. Streitig war, ob die für den Betrieb einer (Pflegeheim-)GmbH bestimmte Erbschaft ungeachtet ihrer erbschaftsteuerrechtlichen Belastung der Körperschaftsteuer unterliegt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, eine GmbH, betreibt ein Seniorenpflegeheim und wurde von einem Heimbewohner als Alleinerbin mit der Auflage eingesetzt, das Erbvermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden. Nach dem Tod des Heimbewohners setzte das FA gegen die GmbH ErbSt fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Entscheidung
Da die Pflegeheim-GmbH als inländische Kapitalgesellschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, sind alle von ihr erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Da der Bereich ihrer gewerblichen Gewinnerzielung sämtliche Einkünfte umfasse, würden deshalb auch Vermögensmehrungen, die nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fallen, erfasst (BFH 22.8.1990, I R 67/88). Dies betreffe auch Vermögenszugänge aufgrund einer Erbschaft.
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