· Fachbeitrag · § 8b KStG
Der in US-Dollar geführte Aktienfonds und die Anlegerbesteuerung
| Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Streitig war, ob auf Basis des US-Dollars (USD) erzielte Investmentfonds-Aktiengewinne, die sich aufgrund von Währungsschwankungen als Aktienverluste erweisen, bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, eine GmbH, erwarb in den Jahren 2006 und 2007 Anteile an einem ausländischen Investmentfonds, die sie ihrem Umlaufvermögen zuordnete. Die Vermögensanlagen des Fonds erfolgten ausschließlich in USD. Es wurde im Wesentlichen in US-amerikanische Aktien investiert. Im Juni 2008 veräußerte die Klägerin sämtliche Anteile an dem Fonds über ihr USD-Konto bei der A Bank und erzielte einen Erlös in Höhe von rund 2,2 Mio. USD. In den Jahresabschlüssen 2006 bis 2008 hatte die Klägerin Teilwertabschreibungen auf die Anteile vorgenommen. Die Abschreibungen ergaben sich durch Vergleich der in Euro umgerechneten Anschaffungskosten mit dem in Euro umgerechneten Kurs zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Das FA erkannte die von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen in der Steuerbilanz an, vertrat jedoch die Auffassung, dass der Verlust außerbilanziell gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG über § 8 Abs. 3 InvStG a. F. in voller Höhe wieder hinzuzurechnen sei.
Entscheidung
Der BFH entschied, die steuerbilanziellen Wirkungen der Teilwertabschreibung und des Veräußerungsverlusts seien weitgehend durch außerbilanzielle Hinzurechnungen zu neutralisieren. Für Anteile an Aktienfonds, die bilanziell als Wertpapiere qualifiziert werden, gelten nach der Rechtsprechung des BFH die Grundsätze zur Teilwertabschreibung börsennotierter Aktien entsprechend. Wertveränderungen aufgrund des Währungswechselkurses sind nach Auffassung des BFH wie Wertveränderungen aufgrund des Börsenkurses zu behandeln.
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