· Fachbeitrag · § 9 KStG
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Sachspende an Stiftung
| Nach § 9 KStG sind Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zur Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dem Grunde nach einkommensmindernd abziehbar. Die Vorschrift gilt jedoch nur „vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG”. Daraus ist zu folgern, dass von § 9 KStG erfasste Aufwendungen zugleich verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) sein können und in diesem Fall das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen. Das FG Köln entschied nunmehr darüber, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Sachspenden einer Kapitalgesellschaft an eine gemeinnützige Stiftung (die die Anteilseigner als Stifter errichtet haben) zu einer verdeckten Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft an eine dem Anteilseigner nahestehende Person führen können. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betreibt ein gewerbliches Büro. Am Stammkapital waren beteiligt Herr D und dessen Ehefrau D. D und Frau D gründeten im Jahre 2009 als einzige Stifter die W-Stiftung, deren Zweck lt. § 2 Abs. 1 ihrer Satzung die Förderung von Kunst und Kultur ist. Dieser Zweck sollte u. a. dadurch verwirklicht werden, dass die in die Stiftung eingebrachte Sammlung von Kunstwerken gepflegt und als Dauerleihgabe einer Städtischen Galerie oder einem Kunstmuseum zur Verfügung gestellt wird. Seit 2009 spendeten die Eheleute D wertvolle Kunstwerke in die von ihnen gegründete W-Stiftung. Das FA nahm an, dass die Sachspenden als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Steuerpflichtigen an die Eheleute D anzusehen seien.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege vor. Die Stiftung sei als nahestehende Person der Gesellschafter D und Frau D anzusehen. Für das Vorliegen des erforderlichen besonderen Näheverhältnisses der Stiftung zu den Eheleuten D spreche, dass diese die Stiftung als einzige Stifter gegründet haben. Der Umstand, dass die Stiftung keine gesellschaftliche Verbandsstruktur aufweise, ändere an dieser Betrachtung nichts.
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