· Fachbeitrag · Betriebsprüfungsrisiko
Steuerrisiko bei Fremdwährungsverlusten
von Dip.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg
In zwei Urteilen hat der BFH klargestellt, dass Fremdwährungsverluste in den Anwendungsbereich der Korrekturvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG fallen. Das gilt aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch nur für bis zum 31.12.2021 realisierte Fremdwährungsverluste. Insbesondere in laufenden Betriebsprüfungen dürfte diese Vorschrift ein echtes Steuerrisiko bilden. Hier die wichtigsten Aussagen der beiden BFH-Urteile, wichtige Hintergrundinformationen und ein Verhaltensknigge für die Praxis. |
Grundsätze zur Korrekturvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG
Gewährt eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft ein Darlehen, an der sie zu mehr als 25 % beteiligt ist und es kommt aufgrund eines Darlehensausfalls oder aufgrund eines Verzichts zu einer Gewinnminderung, ist diese dem zu versteuernden Einkommen der darlehensgebenden Kapitalgesellschaft außerbilanzmäßig wieder hinzuzurechnen. Zu einer Korrektur kommt es auch, wenn Gewinnminderungen für Forderungen aus Rechtshandlungen entstehen, die einer Darlehensgewährung vergleichbar sind.
Beachten Sie | Die Korrektur kann verhindert werden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte und das es auch bei diesem fremden Dritten zu einer Gewinnminderung gekommen wäre (Fremdvergleich).
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