· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
EuGH entscheidet: Die Sanierungsklausel ist nicht europarechtswidrig
| Der EuGH hat entschieden, dass steuerliche Verlustvorträge trotz Anteilseignerwechsels erhalten bleiben, wenn dieser zum Zwecke einer Sanierung geschieht. Die allgemeine Regelung, dass die steuerlichen Verlustvorträge bei einem Anteilseignerwechsel anteilig oder vollständig untergehen, wird damit außer Kraft gesetzt. Die Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) im Zusammenhang mit der Behandlung von körperschaftsteuerlichen Verlustvorträgen bei Beteiligungserwerb wurde im Juni 2009 rückwirkend ab dem 1.1.2008 eingefügt. Diese Regelung war aber von der EU Kommission und dem Europäischen Gericht erster Instanz als unerlaubte Subvention als europarechtswidrig eingestuft worden. Damit war die Regelung in der Vergangenheit nicht anzuwenden. Nun aber erfolgte der Paukenschlag aus Luxemburg. |
Hintergrund
Gemäß der Sanierungsklausel darf eine Körperschaft auch im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs im Sinne von § 8c Abs. 1 KStG einen Verlustvortrag vornehmen, wenn
- der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung der Körperschaft erfolgt,
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