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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Steuerliche Anerkennung einer Treuhand

    Bei einer anzuerkennenden Treuhand wird das sog. Treugut dem Treugeber zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Treuhänder wird bei einer Treuhand zivilrechtlicher Eigentümer der Wirtschaftsgüter, die er treuhänderisch verwalten soll. Das wirtschaftliche Eigentum wird steuerrechtlich jedoch ‒ im Falle einer wirksamen Treuhand ‒ dem Treugeber zugerechnet, wenn der Treuhänder eindeutig erkennbar in fremdem Interesse tätig wird (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO). Streitig war, ob dies auch gilt, wenn der „Sicherungsfall“ bereits eingetreten ist.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein eingetragener Verein, hat gem. § 2 Nr. 1 seiner Satzung den Zweck, „das ihm zu treuen Händen übertragene Treuhandvermögen der … AG und deutscher … Konzerngesellschaften … zu halten und zu verwalten“. Das Treuhandvermögen wird in der Satzung als der Teil des Vermögens der Unternehmen definiert, der jeweils zur Sicherung der Pensionsverpflichtungen der Unternehmen gegenüber ihren versorgungsberechtigten Personen, insbesondere Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen aus Pensionszusagen, dient und dem Verein zu diesem Zweck übertragen wurde, sowie alle Surrogate dieses Vermögens. Der Kläger verfolgt gem. § 2 Nr. 2 seiner Satzung keine Erwerbsinteressen. Er wird unentgeltlich tätig.

     

    Über das Vermögen der AG wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Aufforderung durch das FA reichte der Kläger Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 (Streitjahre) ein. Er erklärte darin ‒ entgegen seiner eigenen Rechtsauffassung ‒ Einkünfte aus Kapitalvermögen, wobei er eine Kürzung gem. § 8b Abs. 1 KStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung vornahm sowie ‒ wegen fehlender Betriebsausgaben ‒ eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG unterließ.