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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer/Abgabenordnung

    Keine Gemeinnützigkeit eines in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

    von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | Die Vermutung des § 51 Abs. 3 S. 1 und 2 AO , nach der eine Körperschaft (hier: ein islamischer Verein), die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird, nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann, kann nur durch den Beweis des vollen Gegenteils widerlegt werden. Hierbei erfolgt keine Abwägung der Leistungen des Vereins für das Gemeinwohl gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist ein im Jahre 1997 eingetragener islamischer Verein, der sich in der Satzung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der BRD bekennt und den Islam durch sachbezogene Informationen vermitteln, die deutsche Sprache und Kultur bei ausländischen Mitbürgern und friedliche Beziehungen zu Mitbürgern fördern und für die Einführung eines islamischen Religionsunterricht an deutschen Schulen sorgen will. Der Kläger übt seine Aktivitäten in der von ihm unterhaltenen Moschee aus. Nachdem das FA den Kläger im Dezember 2009 als gemeinnützig anerkannt hatte, wurde ihm bekannt, dass dieser in den Verfassungsschutzberichten des Bundes für 2009 und 2010 namentlich als islamistisch erwähnt wird. Hierauf widerrief es in 2011 die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und veranlagte den Kläger zur KSt und GewSt für 2009 und 2010. Mit Einspruch und Klage wurde erfolglos geltend gemacht, ein extremistisches Verhalten liege tatsächlich nicht vor.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück, da er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit nicht erfüllte und das FA die Anerkennung widerrufen durfte.