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  • 07.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131793

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 14.02.2013 – 7 K 7079/09

    1. Der Abgabe von Süßigkeiten und von alkoholischen Getränken gegen ein gesondertes, nicht im Ticketpreis enthaltenes Entgelt an Bord von Flugzeugen im internationalen Luftverkehr kommt eine eigenständige Bedeutung zu. Sie ist – anders als die sog. includierte Restauration – nicht als unselbständige Nebenleistung unmittelbar zu demjenigen Flugbeförderungsgeschäft zu zählen, das seinerseits nach einer auf § 26 Abs. 3 S. 1 UStG gründenden Ausnahmeregelung von der Umsatzbesteuerung ausgenommen ist.
    2. Die Ausgabe von Speisen und Getränken an Bord von Flugzeugen gegen besonderes Entgelt ist eine Lieferung von (Genuss-)Nahrungsmitteln. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klapptische zum Verzehr der Bordverpflegungsleistungen führt nicht dazu, dass von einem besonderen Dienstleistungselement gesprochen werden müsste.
    3. Die Besteuerung der Lieferungen richtet sich für diejenigen Flüge, die in einen anderen Staat innerhalb der Europäischen Union führen, nach § 3e UStG. Auf Flugstrecken in sog. Drittstaaten bleiben sie im Lichte von § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG als nicht (umsatz-)steuerbar von der Umsatzbesteuerung ausgenommen.
    4. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG für die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt zwischen einem inländischen und einem ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen kann auf Luftverkehrsunternehmen nicht analog angewandt werden.


    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In dem Rechtsstreit
    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 7. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Februar 2013 durch den Vorsitzenden
    Richter am Finanzgericht …, die Richterin am Finanzgericht … und den Richter am Finanzgericht … den ehrenamtlichen Richter
    … und den ehrenamtlichen Richter …
    für Recht erkannt:
    Die Umsatzsteuer der Streitjahre 1999 bis 2001 wird abweichend von den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 1999 bis 2001 alle
    vom 6. September 2006 sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2009 nach um 5 DM in 1999, 5 DM in 2000
    und 5 DM in 2001 geminderten Umsätzen zum Regelsteuersatz sowie nach um 5 DM in 1999, 5 DM in 2000 und um 5 DM in 2001 erhöhten
    Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz festgesetzt.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 28 % und dem Beklagten zu 72 % auferlegt.
    Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
    Hinterlegung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit
    in gleicher Höhe geleistet hat.
    Die Revision wird zugelassen.
    Tatbestand
    Die Klägerin, eine Fluggesellschaft, wendet sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen der Streitjahre 1999 bis 2001, um hinsichtlich
    der von ihr auf internationalen Flugstrecken erbrachten Bordverpflegungsleistungen nicht mit Umsatzsteuer belastet zu werden.
    Die Klägerin ist ein in C. geschäftsansässiges, im Handelsregister beim Amtsgericht unter der Handelsregisternummer HRA …
    eingetragenes Luftverkehrsunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft – KG –. Auf ihren Linien- und Charterflügen,
    die in den Streitjahren 1999 bis 2001 fast ausnahmslos keine rein innerdeutschen Destinationen betrafen, sondern vom Bundesgebiet
    aus in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und sonstige sogenannte [sog.] Drittstaaten führten, stellte die Klägerin
    ihren Fluggästen Speisen und Getränke zur Verfügung, die mit dem Ticketpreis abgegolten waren. Darüber hinaus vertrieb sie
    gegen besonderes Entgelt weitere Speisen und Getränke, speziell Süßigkeiten und alkoholische Getränke (sog. Restaurationsumsätze).
    Nur letztere, also die Umsätze aus gegen gesonderte Entgelte abgegebenen Speisen und Getränke, sind zwischen den Beteiligten
    streitig.
    Im Rahmen ihrer für die Streitjahre 1999 und 2000 am 1. November 2001 eingereichten, geänderten Umsatzsteuererklärungen behandelte
    sie diese Restaurationsumsätze in entsprechender Anwendung von § 4 Nr. 6 Buchstabe e) Umsatzsteuergesetz in der für die Streitjahre
    1999 bis 2001 geltenden Fassung – UStG 1999-2001 – als steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug. Der Beklagte veranlagte sie
    mit Umsatzsteuerbescheiden 1999 und 2000 beide vom 30. November 2001 zunächst erklärungsgemäß. Die mit den vorangegangenen
    Umsatzsteuerfestsetzungen 1999 und 2000 verbundenen Vorbehalte der Nachprüfung ließ er aber bestehen.
    Auch ihrer laut Angaben des Beklagten am 1. April 2003 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2001 legte die Klägerin zugrunde,
    dass die bezeichneten Restaurationsumsätze umsatzsteuerfrei bleiben müssten. Ihre Umsatzsteueranmeldung 2001 soll einer Steuerfestsetzung
    unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichgestanden haben.
    Am 10. Dezember 2003 begann bei der Klägerin eine unter anderem [u.a.] auf die Umsatzsteuer der Jahre 1998 bis 2001 bezogene
    Außenprüfung. In ihrem zusammen fassenden Prüfungsbericht vom 2. Dezember 2005 machten sich die Prüferinnen zur Tz. 28 (Bordverpflegung)
    einen auf den 5. Dezember 2005 datierten Teilbericht des B.-Amtes über die Mitwirkung an der bei der Klägerin erfolgten Außenprüfung
    zu eigen, demnach für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an die Flugpassagiere der Klägerin nicht die auf entsprechende
    Leistungen an Bord von Wasserfahrzeugen beschränkte Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 6 Buchstabe e) UStG 1999-2001
    herangezogen werde könne, mithin die entgeltlichen (Flug-)Restaurationsleistungen der Klägerin zu steuerpflichtigen Umsätzen
    in Höhe von … DM (1999), … DM (2000) und … DM (2001) führten und folglich eine hierauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von
    … DM (1999), … DM (2000) und … DM (2001) zu erheben sei (Tz. 7 des Teilberichts).
    Darauf bezogen änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzungen 1999 bis 2001 auf der Grundlage von § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung
    – AO –, indem er die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin erhöhte und die Umsatzsteuer mit Umsatzsteuerbescheiden
    1999 bis 2001 alle vom 6. September 2006 entsprechend heraufsetzte. Dies bewirkte zusammen mit der Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen
    1999 bis 2001 in anderen, hier nicht streitgegenständlich gewordenen Punkten zu Lasten der Klägerin Umsatzsteuernachzahlungen
    für das Streitjahr 1999 in Höhe von … EUR, für das Streitjahr 2000 in Höhe von … EUR und für das Streitjahr 2001 in Höhe von
    … EUR.
    Gegen die geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen 1999-2001 erhob die Klägerin am 23. Oktober 2006 Einspruch. Sie hielt betreffend
    die von ihr erbrachten Bordverpflegungsleistungen eine entsprechende Anwendung von § 4 Nr. 6 Buchstabe e) UStG 1999-2001 für
    geboten. Ohne erkennbaren Unterschied zwischen Beförderungsleistungen im Rahmen des internationalen See- und Luftverkehrs
    stehe gleichermaßen eine grenzüberschreitende Personenbeförderung in Rede, die sich lediglich hinsichtlich der Wahl des Transportmittels
    unterscheide. Unter diesen Umständen würde eine (Umsatz-)Besteuerung des Restaurationsbereichs nur an Bord von Flugzeugen,
    nicht aber auch auf Wasserfahrzeugen zu einer nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsverzerrung zu Lasten deutscher Luftverkehrsunternehmen
    führen. Die Gleichförmigkeit beider Verkehrsbeförderungsleistungen lege daher eine analoge Anwendung von § 4 Nr. 6 Buchstabe
    e) UStG 1999-2001 auf den Bereich des Luftverkehrs nahe.
    Mit Einspruchsentscheidung vom 1. April 2009 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. § 4 Nr. 6 Buchstabe
    e) UStG 1999-2001 bestimme eine Umsatzsteuerbefreiung ausdrücklich nur für Restaurationsleistungen an Bord von Wasserfahrzeugen
    im Rahmen der Seeschifffahrt zwischen einem inländischen und einem ausländischen Seehafen oder zwischen zwei ausländischen
    Seehäfen. Der damit vor allem begünstigte Fährverkehr lasse sich vom Wortlaut des § 4 Nr. 6 Buchstabe e) UStG 1999-2001 her
    nicht mit dem Luftverkehr gleichstellen; Flugzeuge spreche bezeichneter Steuerbefreiungstatbestand an keiner Stelle auch nur
    andeutungsweise an. Ebenso wenig könne von einer versehentlichen, verdeckten Regelungslücke ausgegangen werden. So erkläre
    sich § 4 Nr. 6 Buchstabe e) UStG 1999-2001 damit, dass den durch diese Regelung befürchteten Wettbewerbsnachteilen im Bereich
    des internationalen Schiffsverkehrs begegnet werden sollte. Dem gegenüber sei nichts dafür erkennbar, dass diese Regelung
    aufgrund entsprechender gesetzgeberischer Erwägungen auch auf den Geschäftsbereich des internationalen Flugverkehrs bezogen
    gewesen sein sollte. Auch das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –) lege keine Erstreckung
    von § 4 Nr. 6 Buchstabe e) UStG 1999-2001 auf Bordverpflegungsleistungen in Flugzeugen nahe. Schifffahrts- und Fluggesellschaften
    bedienten verschiedene Märkte und böten Dienstleistungen an, die in keinem unmittelbaren Wettbewerb miteinander stünden. So
    seien auch in anderer Beziehung Schiff- und Luftfahrtgesellschaften nicht gleichgestellt: gelte für die Personenbeförderung
    mit Schiffen ein ermäßigter Steuersatz, blieben Flugleistungen gemäß § 26 Abs. 3 UStG 1999-2001 unbesteuert. Schließlich zeichne
    auch das Gemeinschaftsrecht zumal im Verhältnis zwischen Schifffahrts- und Luftverkehrsgesellschaften keine einheitliche nationale
    Steuerbefreiungsregelung für Restaurationsleistungen vor.
    Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 15. April 2009 erhobene Klage. Zu deren Begründung nimmt sie auf ihr Vorbringen
    im Vorverfahren Bezug. Ergänzend hebt sie hervor, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – (Urteil
    vom 2. Mai 1996 – C-231/94 [Rs. Faaborg/Gelting] – Amtliche Sammlung der Entscheidungen des EuGH – EuGHE – 1996, 2395, Bundessteuerblatt
    – BStBl – II 1998, 282, Deutsches Steuerrecht – DStR – 1996, 1005), dass Restaurationsleistungen anstelle von Lieferungen
    zu Dienstleistungen zu zählen seien, habe bewirkt, dass der Ort der Ausführung der Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG durch den
    Sitz des leistenden Unternehmens bestimmt werde und deshalb auch Umsätze, die außerhalb deutscher Hoheitsgewässer erbracht
    würden, der deutschen Umsatzbesteuerung unterfielen. Da in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union Restaurationsumsätze
    an Bord von Schiffen umsatzsteuerfrei gestellt seien, habe mit dem Steuerbefreiungstatbestand von § 4 Nr. 6 Buchstabe e) UStG
    1999-2001 etwaigen Wettbewerbsnachteilen für inländische Unternehmer entgegen gewirkt werden sollen. Wenn auch § 4 Nr. 6 Buchstabe
    e) UStG 1999-2001 nur die Seeschifffahrt anspreche, erlitten doch auch Fluggesellschaften dieselben Wettbewerbsnachteile hinsichtlich
    ihrer auf grenzüberschreitenden Flügen erbrachten Bordrestauration. Ein einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung
    sog. „Moving Meals” an Bord von Seeschiffen einerseits („Swimming Meals”) und an Bord von Flugzeugen andererseits („Flying
    Meals”) lasse sich nicht finden. Insofern müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber einen Regelungsbedarf hinsichtlich
    der Restaurationsumsätze an Bord von Flugzeugen schlichtweg übersehen habe, zumal Umfang und Bedeutung des Bordverkaufs bei
    Airlines früher im Vorfeld des Aufkommens sog. Billigfluggesellschaften („Low Cost Carrier”) noch nicht recht absehbar gewesen
    sei; so habe die Bordverpflegung seinerzeit lediglich eine unentgeltliche Nebenleistung zur Beförderungsleistung der Fluggesellschaften
    gebildet und sei damit betreffend den internationalen Verkehr auf der Grundlage von § 26 Abs. 3 UStG 1999-2001 unbesteuert
    geblieben.
    Ohnehin müsse die von ihr auf ihren internationalen Flugstrecken erbrachte Bordverpflegung losgelöst von der Frage der entsprechenden
    Heranziehung von § 4 Nr. 6 Buchstabe e) UStG 1999-2001 auf der Grundlage von § 26 Abs. 3 UStG 1999-2001 unbesteuert bleiben.
    Ihre Restaurationsleistungen dienten im Gefolge ihres Kerngeschäfts der Fluggastbeförderung dessen ergänzender Abrundung und
    bildeten deshalb unselbständige Nebenleistungen. Dem entsprechend seien in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –
    ein im Rahmen eines Hochseeangeltörns erbrachter Verpflegungsservice (Urteil vom 2. März 2011 – XI R 25/09 – Amtliche Sammlung
    der Entscheidungen des BFH – BFHE – 233, 348, BStBl II 2011, 737, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst – DStRE – 2011,
    956, Umsatzsteuer-Rundschau – UR – 2011, 692) ebenso wie Bewirtungsleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Kabinenschiffreise
    (Urteil vom 1. August 1996 – V R 58/94BFHE 181, 208, BStBl II 1997, 160,UR 1997, 95) als derartige unselbständige Nebenleistungen
    eingestuft worden.
    In diesem Sinne habe ihr streitgegenständliches Bordverpflegungsangebot auch ansonsten in jeder Beziehung nur unbedeutenden
    Nebenleistungscharakter gehabt. So seien nur standardisiert vorbereitete Speisen, hauptsächlich Süßigkeiten, und zuvor abgefüllte
    alkoholische Getränke abgegeben worden. Vor allem auch in wirtschaftlicher Beziehung habe es sich um ein untergeordnetes Leistungsangebot
    gehandelt, da ihre Restaurationsumsätze nur einen bescheidenen Bruchteil derjenigen Einnahmen gebildet hätten, die sie im
    Rahmen ihres eigentlichen Flugbeförderungsgeschäfts über ihre Flugtickets erzielt habe.
    Sähe man dagegen in der streitgegenständlichen Bordverpflegung keine unselbständige Nebenleistung zur Fluggastbeförderung,
    würde in der ohne besonderes Dienstleistungselement an Bord erfolgten Abgabe von Speisen und Getränken im Lichte der neueren
    EuGH-Rechtsprechung (Urteile vom 10. März 2011 – C-497/, 499/, 501/ und 502/09 [Manfred Bog u.a.] – DStR 2011, 515, UR 2011,
    272) die (bloße) Lieferung von Nahrungsmitteln gelegen haben.
    Umsatzsteuerbar wäre laut § 3e Abs. 1 UStG 1999-2001 dann lediglich die Bordverpflegungsabgabe auf Flügen in das übrige Unionsgebiet.
    Insofern würde ihr aber für ihren Süßwarenverkauf, der sich im Streitjahr 1999 entsprechend seinem Anteil von … vom Hundert
    [v.H.] im Verhältnis zur Abgabe von Getränken auf … EUR, im Streitjahr 2000 mit einen Anteil von … v.H. auf … EUR und im Streitjahr
    2001 mit einen Anteil von … v.H. auf … EUR belaufen habe, auch der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Speisen in Höhe
    von 7 v.H. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999-2001 zustehen müssen. Lediglich ihre entsprechenden Einnahmen aus dem Verkauf
    alkoholischer Getränke, im Einzelnen in Höhe von … EUR (1999), … EUR (2000) und … EUR (2001), könnten insoweit dem regelmäßigen
    Steuersatz von (seinerzeit) 16 v.H. unterworfen werden.
    Von der Umsatzsatzbesteuerung ausgenommen müsste dagegen ihr Bordverpflegungsangebot auf Destinationen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets
    in sog. Drittstaaten bleiben. Dies gebe § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG vor. Insofern seien die streitgegenständlichen Speisen und
    Getränke jeweils erst nach Verlassen des bundesdeutschen Luftraums ausgegeben worden.
    Die Klägerin beantragt,
    die Umsatzsteuer der Streitjahre 1999 bis 2001 abweichend von den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 1999 bis 2001 alle vom
    6. September 2006 sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2009 nur nach um den Betrag von 5 DM (1999),
    5 DM (2000) und 5 DM (2001) verminderten steuerpflichtigen Umsätzen zum Regelsteuersatz festzusetzen,
    die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären,
    hilfsweise für den Unterliegensfall,
    die Revision zuzulassen.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    hilfsweise für den Unterliegensfall,
    die Revision zuzulassen.
    Er stützt seine Rechtsverteidigung zunächst wiederholend und vertiefend auf die Begründung der angegriffenen Einspruchsentscheidung,
    an der er festhält. Er hebt ergänzend hervor, dass sich § 26 Abs. 3 UStG 1999-2001 unmittelbar nur auf die mit dem eigentlichen
    Beförderungsgeschäft verbundenen Umsätze beziehe, nicht aber auch zugleich auf mit dem Beförderungsvorgang verbundene Nebenleistungen;
    eine sie betreffende (Steuerfreistellungs-)Entscheidung müsse einem separaten Billigkeitsverfahren vorbehalten bleiben. Unter
    diesen Umständen führten die auf die innerstaatlichen Flugstreckenanteile entfallenden Restaurationsleistungen im Lichte von
    § 3b Abs. 1 Satz 2 UStG 1999-2001 zu steuerpflichtigen Umsätzen, sollten sie überhaupt als unselbständige Nebenleistung zur
    Flugbeförderung angesehen werden können. Letzteres sei in Wahrheit zu verneinen. Bildeten in der BFH-Rechtsprechung Verpflegungsleistungen
    im Rahmen von Kinovorführungen (Beschluss vom 7. Januar 2011 – V B 55/10 –, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen
    des BFH – BFH/NV – 2011, 660), Theater- und Variete-Aufführungen oder auch im Zusammenhang mit Seminar-/Fortbildungsveranstaltungen
    (Urteil vom 7. Oktober 2010 – V R 12/10BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303,UR 2011, 154) keine unselbständigen Nebenleistungen,
    könne anderes auch nicht für Restaurationsleistungen an Bord von Flugzeugen gelten.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze
    nebst deren Anlagen sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Steuerakten (1 Band Umsatzsteuerakten; 2 Bände Gesellschaftsverträge
    mit Ergänzungen, Handelsregisterauszüge; 1 Band Betriebsprüfungsberichte) zur St.-Nr. … sowie eine weitere Heftung (Arbeitsbogen
    Bundeszentralamt für Steuern) zur AB-Nr. … Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe
    Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor hervorgehenden Umfang Erfolg. Die angegriffenen Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001
    alle vom 6. September 2006 sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2009 haben Bestand, soweit sie darauf
    beruhen, dass die entgeltlichen Restaurationsleistungen auf Flügen in das übrige Gebiet der Europäischen Union mit dem ermäßigten
    Steuersatz betreffend die Abgabe von Speisen und mit dem Regelsteuersatz hinsichtlich der Abgabe alkoholischer Getränke in
    die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin einzubeziehen waren. Darüber hinaus sind die angefochtenen
    Umsatzsteuerfestsetzungen 1999 bis 2001 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs.
    2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
    Das streitgegenständliche Restaurationsangebot (entgeltliche Abgabe von Süßigkeiten und von alkoholischen Getränken) an Bord
    der Flugzeuge der Klägerin ist zunächst nicht unmittelbar zu demjenigen Flugbeförderungsgeschäft zu zählen, das seinerseits
    nach einer auf § 26 Abs. 3 Satz 1 UStG 1999-2001 gründenden Ausnahmeregelung von der Umsatzbesteuerung ausgenommen ist. So
    kann hiernach das Bundesministerium der Finanzen – BMF – unbeschadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 AO anordnen, dass
    die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil
    erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der (Umsatz-)Steuer erteilt hat. Grenzüberschreitende
    Beförderungen im Luftverkehr haben sich dabei auf die Verkehrsbeförderung von einem ausländischen Flughafen zu einem Flughafen
    im Inland, von einem inländischen Flughafen zu einem ausländischen oder von einem ausländischen Flughafen zu einem ausländischen
    Flughafen über das Inland zu beziehen (Abschnitt 277, 278 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien – UStR –). Die damit angesprochene
    eigentliche Fluggastbeförderung ist aber nicht mit der entgeltlichen Abgabe von Gegenständen gleichzusetzen, die wie Speisen
    und Getränke zum Verbrauch an Bord bestimmt sind (Mößlang, in: Sölch/Ringleb, UStG, Stand: April 2006, § 26 UStG Rn. 8).
    Die Einbeziehung der streitgegenständlichen Restaurationsleistungen in die bestehende Umsatzsteuerausnahmeregelung nach §
    26 Abs. 3 Satz 1 UStG 1999-2001 betreffend grenzüberschreitende Luftverkehrsbeförderungsleistungen lässt sich auch nicht in
    der Weise begründen, dass sie als unselbständige Nebenleistungen einen Teil des eigentlichen Kerngeschäfts der Klägerin in
    Form der Fluggastbeförderung bilden und dem gemäß von der bezeichneten Ausnahmeregelung miterfasst sein sollten. Stellt sich
    ein Umsatz als ein Leistungsbündel mehrerer Einzelakte dar, ist für die Frage, ob mehrere zusammenhängende Leistungen als
    eine Gesamtleistung zu behandeln sind, eine Gesamtbetrachtung erforderlich. In der Regel ist zwar jede Leistung als eigene
    selbständige Leistung anzusehen. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf aber im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems
    auch nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen beziehungsweise [bzw.] sind die charakteristischen Merkmale
    des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbständige
    Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (BFH,
    Urteil vom 2. März 2011 – XI R 25/09 – aaO. S. 738 Rn. 15).
    Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere
    Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung
    zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt,
    um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in
    Rechnung gestellt wird, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Freilich kann es für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung
    sprechen, wenn ein Leistungserbringer seinen Kunden eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Dienstleistung gegen Zahlung
    eines Gesamtpreises erbringt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 – C-572/07 – [RLRE Tellmar Property] UR 2009, 557, 559 Rn. 23;
    dasselbe gilt für den Umstand, dass Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden (BFH, Urteil vom
    2. März 2011 – XI R 25/09 – aaO. S. 738 Rn. 16).
    Im Rahmen von Verpflegungs-/Bewirtungsleistungen ist in der Rechtsprechung die Ausgabe von Speisen und Getränken aus Anlass
    eines Hochseeangeltörns (BFH, Urteil vom 2. März 2011 – XI R 25/09 – aaO.) ebenso wie bei einer Kabinenschiffreise (BFH, Urteil
    vom 1. August 1996 – V R 58/94 – aaO.) als derartige unselbständige Nebenleistung eingestuft worden. Des Weiteren galt die
    Beköstigung anlässlich einer nächtlichen Sylvesterrundfahrt auf einem bayerischen See als unselbständige Nebenleistung (Finanzgericht
    – FG – Nürnberg, Urteil vom 27. März 2012 – 2 K 854/10 – Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2012, 1975, Nichtzulassungsbeschwerde
    beim BFH anhängig zum Aktenzeichen [Az.] V B 67/12).
    Dem gegenüber bildete die Verpflegung im Zusammenhang mit Kinovorführungen (BFH, Beschluss vom 7. Januar 2011 – V B 55/10
    – aaO.), Theater- und Varieteaufführungen oder mit Seminar-/Fortbildungsveranstaltungen (BFH, Urteil vom 7. Oktober 2010 –
    V R 12/10 – aaO.) keine unselbständigen Nebenleistungen. Auch Frühstücksleistungen an Hotelgäste auf der Grundlage von Pauschalpreisen,
    die die Übernachtung und das Frühstück umfassten, sind als selbständige Leistungen behandelt worden (Sächsisches FG, Urteil
    vom 14. Dezember 2010 – 3 K 1116/10DStRE 2011, 1408, Revision beim BFH anhängig zum Az. XI R 3/11).
    Hieran gemessen teilen die streitgegenständlichen Restaurationsleistungen der Klägerin nicht das Schicksal deren den Passagierflugtransport
    bildenden Hauptleistungsangebots. Vielmehr kommt der entgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken an Bord ihrer Flugzeuge
    eine eigenständige Bedeutung zu, so dass von keinen (nur) unselbständigen Nebenleistungen zu sprechen ist.
    Als entscheidend für diese Abgrenzung erweist sich an erster Stelle, dass die fraglichen Restaurationsleistungen erst auf
    spezielle Nachfrage des Fluggastes hin angeboten, darüber hinaus – mit Blick auf das eigentliche Beförderungsverhältnis –
    aufgrund separater vertraglicher Grundlage erbracht sowie nicht zuletzt auch eigenständig abgerechnet und bezahlt werden.
    In besonderer Weise kommt die Eigenständigkeit dieses Geschäftsvorgangs dann vor allem auch gegenüber denjenigen Fluggästen
    der Klägerin zum Ausdruck, die sie im Rahmen eines von einem Reiseunternehmen bzw. möglicherweise auch von einem Reisebüro
    veranstalteten Charterfluges an Bord ihrer Flugzeuge aufnimmt und und mit ihnen daher betreffend die Flugbeförderung in keinerlei
    unmittelbarer Vertragsbeziehung steht. Denn Voraussetzung für die Annahme einer einheitlichen Leistung ist, dass es sich um
    Tätigkeiten desselben Unternehmers handelt (BFH, Urteil vom 19. März 2009 – V R 50/07BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78,
    80, DStR 2009, 1364, UR 2009, 560).
    Aber auch soweit die Fluggäste hinsichtlich der Beförderungsleistung in einer unmittelbaren Leistungsbeziehung zur Klägerin
    standen, liegen betreffend die streitgegenständlichen Restaurationsumsätze keine unselbständigen Nebenleistungen vor. Denn
    die streitgegenständliche Bordverpflegung hängt nicht eng und unmittelbar mit der Inanspruchnahme der eigentlichen Flugbeförderungsleistung
    zusammen. Die Aufnahme von Süßigkeiten und alkoholischen Getränken ist weder örtlich noch zeitlich an einen Flug gebunden.
    Deren Verzehr macht auch unabhängig von einem Flug einen Sinn. So steht keine Grundversorgung, sondern eine darüber hinaus
    gehende allgemeine Genussbefriedigung im Vordergrund, deren Erfüllung ansonsten rund um die Uhr an jeder Stelle geschieht.
    Insofern ruft nicht nur eine Flugreise ein Süßigkeiten- und Alkoholangebot hervor. Dieses hebt nicht den Wert eines Fluges.
    Es wird auch sonst nicht erkennbar, dass sich ein Flug und die Genussbefriedigung mit Süßigkeiten und sinnlichen Getränken
    gegenseitig bedingen sollten.
    Ebenso wenig lässt sich sagen, dass ein geeignetes Verpflegungsangebot mit Süßigkeiten und alkoholischen Getränken für die
    Inanspruchnahme der eigentlichen Flugleistung deshalb unabdingbar sein sollte, weil ansonsten eine nennenswerte Zahl von Passagieren
    von Flugreisen Abstand nehmen würde. Hierin liegt der Unterschied zu den Fällen des Hochseeangeltörns und der Kabinenschiffreise.
    Da bei einer mehrtägigen Schifffahrt auch weniger auf die Nahrungsaufnahme bedachte Personen einmal essen und trinken müssen,
    ist ein geeignetes Verpflegungsangebot für die Inanspruchnahme solcher (Haupt-) Leistungen als „dazugehörig” zu bezeichnen.
    Wenige Personen würden einen Segeltörn/ eine Schiffsreise antreten, hätten sie damit zu rechnen, ihre Verpflegung selbst organisieren
    oder gar Verzicht üben zu müssen.
    Als unselbständige Nebenleistungen zum Hauptgeschäft der Fluggastbeförderung sind daher nur die (Reise-)Gepäckmitnahme, die
    Verwahrungsmöglichkeiten für das Handgepäck und die Benutzung der Flugzeugtoiletten anzusehen. Gleiches ließe sich beispielsweise
    [bspw.] auch für die Bereitstellung größerer Sitze („XXL-Seats”) erwägen.
    Den selbständigen Leistungscharakter des streitgegenständlichen Restaurationsangebots der Klägerin teilten dabei nicht etwa
    in gleicher Weise auch die von ihr auf ihren Flügen darüber hinaus erbrachten, indes im Flugticketpreis inbegriffenen Bewirtungsleistungen
    (die sog. includierte Restauration). Derartiges ist zwar zwischen den Beteiligten schriftsätzlich nicht erörtert worden. Der
    Senat musste jedoch gleichwohl eine dahin gehende Prüfung vornehmen, da eine entsprechende steuerliche Saldierung (hierzu:
    BFH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – XI R 46/08BFHE 232, 232, DStR 2011, 362, UR 2011, 348, 353 Rn. 52) zu erwägen war. Der
    sog. includierten Beköstigung fehlte aber im Unterschied zu den streitgegenständlichen Restaurationsumsätzen der eigenständige
    Leistungscharakter. So wurden diese Bewirtungsleistungen von Seiten der Klägerin unterschiedslos gegenüber allen Flugpassagieren
    ohne besondere Bestellung erbracht. Ebenso wenig erfolgte eine separate Abrechnung bzw. Bezahlung. Diese Bewirtungsleistungen
    prägte – mindestens weniger deutlich – auch nicht wie bei Süßigkeiten und alkoholischen Getränken die Befriedigung eines allgemeinen
    Genussbedürfnisses, sondern mehr – vornehmlich bezogen auf längere, bspw. auf die D. oder in die E. führenden Flugstrecken
    – eine gewisse Grundversorgung mit Getränken und Lebensmitteln. In dieser Beziehung gehörten solche Restaurationsleistungen
    aus der Betrachtung des sog. „Durchschnittsfluggastes” geradezu wie selbstverständlich zum Flug dazu.
    Die Besteuerung der von der Klägerin an Bord ihrer Flugzeuge gegen besonderes Entgelt ausgegebenen Speisen und Getränke richtete
    sich danach für diejenigen Flüge, die in einen anderen Staat innerhalb der Europäischen Union führten, nach § 3e UStG 1999-2001.
    Unterliegen der Umsatzsteuer laut § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999-2001 im Grundsatz nur solche Umsätze, die ein Unternehmer
    im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, stellt § 3e Abs. 1 UStG 1999-2001 in den Fällen, in denen
    ein Gegenstand an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des
    Unionsgebiets geliefert wird, auf den Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Unionsgebiet als solchen inländischen
    Ort der Lieferung ab. Eine Lieferung ist ihrerseits die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand, § 3 Abs. 1 UStG
    1999-2001. Ihr stehen sonstige Leistungen, das heißt [d.h.] Leistungen, die keine Lieferungen bilden (§ 3 Abs. 9 UStG 1999-2001),
    gegenüber.
    § 3e Abs. 1 UStG 1999-2001 bezog sich zunächst nur auf die Lieferung von Gegenständen, also den Verkauf der typischen sog.
    „Duty-Free-Waren” an Bord, zum Beispiel [z.B.] Alkoholica, Parfums, Kosmetikartikel. Nicht erfasst von dieser Bestimmung waren
    nach früherer Auffassung dagegen die hier streitgegenständlichen Restaurationsleistungen (Leonard, in: Bunjes/Geist, UStG,
    8. Aufl. 2005, § 3e UStG Rn. 3). Erst § 3e Abs. 1 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 (Bundesgesetzblatt – BGBl
    – I S. 2794) bezieht mit Geltung ab dem 1. Januar 2010 nunmehr ausdrücklich auch Restaurationsleistungen in Form der Abgabe
    von Speisen und Getränken zum Verkehr an Ort und Stelle u.a. in einem Flugzeug in seinem Anwendungsbereich mit ein.
    Indes erfasste aber auch bereits § 3e Abs. 1 UStG 1999-2001, soweit er die Lieferung von Gegenständen regelte, die hier streitgegenständlichen
    Restaurationsleistungen an Bord von Flugzeugen auf Flugstrecken innerhalb des Unionsgebiets. Denn die Ausgabe von Speisen
    und Getränken an Bord von Flugzeugen betraf keine sonstige Leistung, sondern die Lieferung von (Nahrungsmittel-)Gegenständen.
    Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle stellt sich als bloße
    Lieferung von Gegenständen dar, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente,
    die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen (EuGH, Urteil vom 10. März 2011 – C-497/09
    u.a. – aaO. S. 515 Leitsatz [LS] 1). Wenn auch die Vermarktung eines Gegenstands stets mit einer minimalen Dienstleistung,
    wie dem Darbieten der Waren in Regalen oder dem Ausstellen einer Rechnung, verbunden ist, können bei der Beurteilung des Anteils
    der Dienstleistung an der Gesamtheit eines komplexen Geschäfts, zu dem auch die Lieferung eines Gegenstands gehört, nur diejenigen
    Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstands
    verbunden sind. Insofern ist bei Restaurationsumsätzen in der Regel eine Reihe einzelner Vorgänge angesprochen, von denen
    nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, während die Dienstleistungen bei Weitem überwiegen. Sind sie daher
    grundsätzlich als Dienstleistung zu betrachten, kann etwas anderes nur dann gelten, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel
    zum Mitnehmen bezieht und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten
    Rahmen ansprechend gestalten sollen (EuGH, Urteil vom 10. März 2011 – C-497/09 u.a. – aaO. S. 519 Rn. 63, 64).
    Insofern kommt es allerdings von vornherein nur beim Vorliegen einer Standardspeise für die Abgrenzung von Lieferung und sonstiger
    Leistung auf zusätzliche Dienstleistungselemente wie zum Beispiel [z.B.] die Überlassung, die Abholung und Reinigung von Geschirr
    und die Ausgabe von Besteck an. Handelt es sich um eine qualitativ höherwertige Speise als eine Standardzubereitung, liegt
    demgegenüber auch ohne derartige zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung
    vor (BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – V R 47/10BFH/NV 2012, 812).
    Dem entsprechend macht die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem
    nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand eine einheitliche Leistung aus, die als Lieferung dem
    ermäßigten Steuersatz unterliegt (BFH, Urteil vom 30. Juni 2011 – V R 35/08BFHE 234, 491, DStRE 2011, 1208, UR 2011, 696).
    Ebenso sind die Umsätze aus dem Verkauf von Nachos und Popcorn an Verkaufstheken im Eingangsbereich zu Kinosälen als dem ermäßigten
    Steuersatz unterfallende Lieferungen angesehen worden, wobei dem von Seiten des Leistenden bereitgestellten Mobiliar kein
    besonderes Dienstleistungselement innewohnte, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt war, den Verzehr von Lebensmitteln
    zu erleichtern (BFH, Urteil vom 30. Juni 2011 – V R 3/07BFHE 234, 484, DStR 2011, 1995, UR 2012, 37).
    Darüber hinaus stellen sich Restaurationsumsätze an Bord von Fährschiffen, die die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen
    Verzehr betreffen, als Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen der Speisen dar. So wird
    dem Gast zugleich eine organisatorische (Leistungs-)Gesamtheit zur Verfügung gestellt, die sowohl einen Speisesaal mit Nebenräumen
    (u.a. Garderobe) als auch das Mobiliar und das Geschirr umfasst. Gegebenenfalls werden Kellner das Gedeck auflegen, den Gast
    beraten, die angebotenen Speisen oder Getränke erläutern, diese auftragen und schließlich nach dem Verzehr die Tische abräumen
    (EuGH, Urteil vom 10. März 2011 – C-497/09 u.a. – aaO. S. 519 Rn. 65).
    Auf diesem Hintergrund ist das streitgegenständliche Verpflegungsangebot der Klägerin an Bord ihrer Flugzeuge in Form der
    Abgabe von Süßigkeiten und alkoholischen Getränken als Lieferung von (Genuss-)Nahrungsmitteln einzustufen. Hinsichtlich der
    an Bord nicht weiter zubereiteten, sondern vorverpackt ausgegebenen Süßigkeiten steht ebenso wie hinsichtlich der bereits
    abgefüllten alkoholischen Getränke die Ausgabe einfacher, standardisiert hergestellter/ausgegebener Genussmittel in Rede.
    Eine spezielle Zubereitung der angebotenen Nahrungsmittel, die Bereitstellung der Verzehrörtlichkeiten, von Mobiliar und Geschirr
    für die Nahrungsaufnahme, die Beratung der Fluggäste und die Erläuterung der Speisen und Getränke prägen abweichend von den
    Verzehrverhältnissen insbesondere auch an Bord von Fährschiffen den Vorgang erkennbar nicht. Die Ausgabe der Speisen und Getränke
    durch das Bordpersonal und deren Vereinnahmung auf dem Passagiersitz stellt sich auch nicht als verzehrfördernde Annehmlichkeit
    dar, sondern erklärt sich allein aus den Gegebenheiten der Gewährleistung der Sicherheit der Fluggäste und ist zudem bedingt
    durch die nicht zu verändernde Enge der Flugzeuge. Auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klapptische zum Verzehr der
    streitgegenständlichen Bordverpflegungsleistungen führt nicht dazu, dass von einem besonderen Dienstleistungselement gesprochen
    werden müsste. Denn die aus der Lehne des Vordersitzes herauszunehmenden Klapptische weisen keinen engen Zusammenhang mit
    der Einnahme gerade von Süßigkeiten und alkoholischen Getränken auf. Sie dienen von vornherein vielmehr auch anderen Zwecken,
    nämlich zum Ablegen von (Bord-)Zeitungen/Zeitschriften, Telefonen, Laptops, Musikabspielgeräten samt Kopfhörern u.ä. Ebenso
    eignen sie sich für die Einnahme des sog. includierten Bewirtungsangebots.
    Hinsichtlich der danach als Liefervorgang anzusehenden streitgegenständlichen Restaurationsleistungen kommt der Klägerin allerdings
    auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 UStG 1999-2001 in Verbindung mit den Nummern 29, 30 und 31 der Anlage zum UStG 1999-2001
    betreffend die Ausgabe der Süßigkeiten der ermäßigte Steuersatz betreffend Speisen zu, der sich (anstelle des in den Streitjahren
    geltenden allgemeinen Steuersatzes in Höhe von sechzehn v.H.) auf sieben vom Hundert belief. Dies ist für sich genommen zwischen
    den Beteiligten auch nicht umstritten. Lediglich die Ausgabe der alkoholischen Getränke unterfällt dem regulären Steuersatz.
    Eine Steuerbefreiung gestützt auf § 4 Nr. 6 Buchstabe e) Satz 1 UStG 1999-2001 steht der Klägerin in dieser Beziehung dagegen
    nicht zur Seite. Zwar bleiben von den unter § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999-2001 fallenden Umsätzen, d.h. von Lieferungen und
    von sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, laut § 4 Nr.
    6 Buchstabe e) Satz 1 UStG 1999-2001 die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen
    für die Schifffahrt zwischen einem inländischen und einem ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen
    (umsatz-)steuerfrei. Diese Voraussetzungen einer auf § 4 Nr. 6 Buchstabe e) Satz 1 UStG 1999-2001 zurückzuführenden Steuerbefreiung
    erfüllt die Klägerin hinsichtlich ihrer streitgegenständlichen Restaurationsumsätze an Bord ihrer Flugzeuge aber nicht.
    Ihr Unternehmensgegenstand betrifft nicht den Bereich der Schifffahrt mit Wasserfahrzeugen; dem entsprechend lassen sich ihre
    Flugzeuge auch nicht als Wasserfahrzeuge ansehen. Ebenso wenig ist ein (Beförderungs-)Verkehr zwischen verschiedenen Seehäfen
    angesprochen.
    Eine entsprechende Anwendung von § 4 Nr. 6 Buchstabe e) Satz 1 UStG 1999-2001 im Sinne einer Gleichstellung von Wasserfahrzeugen
    mit Fluggeräten/Flugzeugen ist nicht angängig. Der unmissverständliche Wortlaut von § 4 Nr. 6 Buchstabe e) Satz 1 UStG 1999-2001,
    der grundsätzlich eine äußere Grenze für eine mögliche Auslegung des Wortsinns der Tatbestandsvoraussetzungen einer Rechtsvorschrift
    bildet, ist auf die Schifffahrt, Wasserfahrzeuge bzw. Seehäfen beschränkt und ermöglicht unter diesen Umständen keine Einbeziehung
    des Bereichs der Luftfahrt, der Flugzeuge oder der Flughäfen.
    Eine Regelungslücke, die im Falle eines (noch) offenen Wortlauts Raum und Möglichkeit für eine Einbeziehung auch anderer Verkehrsbereiche/Verkehrsmittel
    geben könnte, ist nicht auszumachen. Insofern lässt sich § 4 Nr. 6 Buchstabe e) Satz 1 UStG 1999-2001 nicht für Restaurationsumsätze
    an Bord (auch) von Flugzeugen heranziehen (Stadie, UStG, 2. Aufl. 2012, § 4 Nr. 6 UStG Rn. 5; a.A: Jorczyk, in: DStR 2007,
    1660, 1662).
    Gegenteiliges legen auch die Gesetzgebungsmaterialien nicht nahe. Mit § 4 Nr. 6 Buchstabe e) Satz 1 UStG 1999-2001 sollte
    den (umsatzsteuerrechtlichen) Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 2. Mai 1996 – C-231/94 [Rs. Faaborg/Gelting]
    – aaO.) insbesondere für den Bereich des Fährverkehrs an Bord von Seeschiffen, für den für inländische Unternehmer Wettbewerbsnachteile
    befürchtet wurden, entgegen gewirkt werden (Bundestags-Drucksache – BT-DrS – 13/10635, S. 13/14). Andere Wirtschaftsbereiche,
    insbesondere der Bereich von Luftverkehrsunternehmen, klingen hinsichtlich der Zielstellungen der Neuregelung von § 4 Nr.
    6 Buchstabe e) Satz 1 UStG 1999-2001 dem gegenüber nicht an. Neben dem mit dem Wort „insbesondere” herausgestellten Fährverkehr”
    sind keine andere Unternehmensbereiche herausgestellt.
    Eine Erstreckung von § 4 Nr. 6 Buchstabe e) Satz 1 UStG 1999-2001 auch auf das Geschäftsfeld von Luftverkehrsunternehmen wird
    des Weiteren nicht durch vorrangiges Unionsrecht nahe gelegt. Im Gegenteil: bereits die durch § 4 Nr. 6 Buchstabe e) Satz
    1 UStG 1999-2001 für den Schifffahrtsverkehr eröffnete Steuerbefreiung lässt sich auf keine unionsrechtliche Ermächtigung
    zurückführen und ist deshalb als unionsrechtswidrig zu bezeichnen (Treiber, in: Sölch/Ringleb, UStG, Stand: April 2008, §
    4 Nr. 6 UStG Rn. 8; Schlienkamp, in: Plückebaum/Malitzky, UStG, § 4 Nr. 6 UStG Rn. 6 ff.; a.A.: Schuhmann, in: Rau/Dürrwächter,
    Stand: Februar 2004, § 4 Nr. 6 UStG Rn. 17). Eine erweiternde Auslegung von § 4 Nr. 6 Buchstabe e) Satz 1 UStG 1999-2001 im
    Wege analoger Anwendung verbietet sich unter diesen Umständen.
    Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) drängt zu keiner erweiternden Anwendung von § 4 Nr. 6 Buchstabe
    e) Satz 1 UStG 1999-2001 auf den Bereich des Luftfahrtverkehrs. Eine etwaige Wettbewerbsverzerrung ist zwischen dem (Fähr-)Schifffahrts-
    und dem Flugverkehr nicht angesprochen. Beide Beförderungsträger bedienen ganz unterschiedliche, nicht miteinander in unmittelbarer
    Konkurrenz stehende Verkehre. So gibt es in der Regel zwischen zwei im Inland und dem Ausland bzw. zwischen zwei im Ausland
    belegenen (Küsten-)Häfen kein paralleles Beförderungsangebot von Schifffahrts- und Luftverkehrsgesellschaften. Im Übrigen
    steht anders als im Flugverkehr bei Fährdiensten keine rein personenbezogene, möglichst rasche Beförderung zwischen zwei Bodenpunkten
    im Vordergrund; vielmehr wird der deutlich langsamere Fährverkehr wegen des maritimen Erlebnischarakters und vor allem wegen
    der Möglichkeit der Mitbeförderung von Fahrzeugen benutzt. Unter diesen Umständen sind strukturell andere, auch im Hinblick
    auf die Vermeidung von Benachteiligungen im Konkurrenzkampf nicht notwendigerweise über Art. 3 Abs. 1 GG gleich zu stellende
    Verkehre angesprochen.
    Schließlich müssen die streitgegenständlichen Restaurationsleistungen der Klägerin auf Flugstrecken in sog. Drittstaaten im
    Lichte von § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999-2001 als nicht (umsatz-)steuerbar von der Umsatzbesteuerung ausgenommen bleiben. Wird
    der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur
    Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999-2001). Auf den Drittstaatenflugrouten lag
    der Lieferort der streitgegenständlichen Restaurationsleistungen der Klägerin insofern jeweils außerhalb des bundesdeutschen
    Luftraums. Unwidersprochen hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 20. April 2012 in dieser Beziehung angegeben, dass gemäß
    ihren internen Arbeitsanweisungen die Ausgabe der fraglichen Speisen und Getränke jeweils erst nach Überfliegen des Bundesgebiets
    geschehen sei. Unter diesen Umständen fehlt es insoweit an einem im Inland im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999-2001
    bewirkten Umsatz.
    Im Einzelnen waren der (Umsatz-)Besteuerung der streitgegenständlichen Restaurationsleistungen der Klägerin in tatsächlicher
    Hinsicht das von ihr mit Schriftsatz vom 15. Januar 2013 angegebene Zahlenwerk zugrunde zu legen. Der erkennende Senat hat
    allerdings aus den für die Abgabe von Süßigkeiten und Getränken mitgeteilten (Brutto-)Verkaufswerten hinsichtlich der maßgeblichen
    Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze den Mehrwertsteueranteil herausgerechnet und – betreffend die noch von der
    DM-Währung bestimmten Streitjahre 1999-2001 – eine Umrechnung der EUR-Angaben in DM vorgenommen. Danach ergaben sich laut
    nachfolgender Tabellenaufstellung folgende Einzelansätze:
    Die Entscheidung zur Kostentragung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, diejenige zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im
    Vorverfahren auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155
    FGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
    Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Es ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und es liegen
    auch ansonsten weder eine einheitliche erstinstanzliche Rechtsprechung noch übereinstimmende Kommentierungen zur Umsatzbesteuerung
    von entgeltlichen, nicht bereits in den Flugticketpreis eingeschlossenen Restaurationsleistungen an Bord von Flugzeugen vor.

    VorschriftenUStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 3e Abs. 1, UStG § 3 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 9, UStG § 3 Abs. 7 S. 1, UStG § 4 Nr. 6 Buchst. e, UStG § 26 Abs. 3