08.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146527
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 16.06.2015 – L 9 R 4276/12
Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit von Beziehern einer Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI), zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsabführung zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Zuordnung dieser Beiträge zum Versicherungskonto der Arbeitnehmers (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und zur Nichtermittlung von Entgeltpunkten für Zeiten nach Beginn einer Altersvollrente (§ 75 Abs. 1 SGB VI) sind verfassungsgemäß.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urt. v. 16.06.2015
Az.: L 9 R 4276/12
Der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat ohne mündliche Verhandlung am 16.06.2015 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten aufgrund einer von ihm seit 01.04.2007 ausgeübten Beschäftigung.
Der am 22.03.1942 geborene Kläger bezieht seit 01.04.2002 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Rentenbescheid vom 30.01.2002). Aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres wird die Rente mit einem Abschlag in Höhe von 18 v.H. (Zugangsfaktors um 0,003 niedriger als 1,0 für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme) gewährt.
Am 01.04.2007 nahm der Kläger eine mehr als geringfügige Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter auf. Er führt aus dieser Beschäftigung keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab, der Arbeitgeber einen Beitragsanteil gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Im Hinblick auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung stellte die Beklagte die Rente des Klägers mit Bescheid vom 29.05.2007 für die Zeit ab 01.04.2007 neu fest. Unverändert legte sie der Berechnung der monatlichen Rente lediglich Entgeltpunkte für die Zeit bis 31.03.2002 zugrunde.
Am 06.06.2007 beantragte der Kläger, die von seinem Arbeitgeber zu leistenden Beiträge seinem Versichertenkonto gutzuschreiben und seine Rente zu erhöhen bzw. den Abschlag wegen frühzeitiger Inanspruchnahme der Rente zu reduzieren.
Mit formlosem Bescheid vom 18.06.2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er als Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei sei und aufgrund der ausgeübten Beschäftigung keine Beiträge zur Rentenversicherung abführe. Lediglich sein Arbeitgeber sei zur Zahlung seines Anteils verpflichtet. Diese Beiträge fänden jedoch keine Berücksichtigung in dem Versicherungskonto des Klägers, da er selbst an der Beitragszahlung nicht beteiligt sei. Es verbleibe daher bei dem bisher erteilten Rentenbescheid. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, durchaus an der Beitragszahlung beteiligt zu sein. Nur aufgrund der durch seine Arbeit erwirtschafteten Leistung könne der Arbeitgeberanteil aufgebracht werden. Die Aufteilung des Beitrags in einen Arbeitgeber- und einen Arbeitnehmeranteil sei reine Fiktion. Soweit beide Anteile gezahlt würden, würden auch beide zu Gunsten des Arbeitnehmers zugeordnet werden. Er erbat einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Hierauf erließ die Beklagte unter dem 07.08.2007 einen förmlichen Bescheid, mit dem sie den Antrag des Klägers vom 06.06.2007 ablehnte. Die Überprüfung des Rentenbescheides vom 30.01.2002 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt. Zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen hätten Arbeitgeber von Personen, die aus den in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB VI genannten Gründen versicherungsfrei seien, einen Arbeitgeberanteil zu zahlen, damit ihnen der Anreiz genommen werde, nur versicherungsfreie Personen zu beschäftigen. Dieser Arbeitgeberanteil sei kein Beitrag zur Rentenversicherung im eigentlichen Sinne und löse keine Leistungsansprüche aus. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2007 zurück. Soweit der Kläger sich sinngemäß gegen die Versicherungsfreiheit von Beziehern einer Vollrente wende, sei der Rentenversicherungsträger an geltendes Recht gebunden.
Mit Schreiben vom 09.03.2012 wandte der Kläger sich erneut gegen die Ablehnung seines Antrags vom 06.06.2007 durch die vorgenannten Bescheide. Erst jetzt habe er Kenntnis davon erhalten, dass nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB VI die Möglichkeit bestehe, auch nach Vollendung des 64. Lebensjahres rentenerhöhend Entgeltpunkte aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zu erzielen. Hieraus ziehe er den Schluss, dass auf Seiten des Gesetzgebers der Wille bestehe, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu fördern und zu belohnen. Die von der Beklagten vorgebrachten Argumente der Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen durch die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern bzw. Rentner werde durch die Regelung in § 77 SGB VI ad absurdum geführt. Die Beklagte vereinnahme den Arbeitgeberanteil aus seinem Arbeitsverhältnis und verwende ihn zugunsten der Solidargemeinschaft der Rentner, ohne dass ihm eine Gegenleistung zufließe. Dies stelle eine verfassungswidrige Benachteiligung seiner Rente und Ansprüche mit enteignungsgleichem Charakter dar.
Mit Bescheid vom 27.03.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuberechnung der Rente ab. Die Überprüfung der Rentenberechnung nach § 44 SGB X habe ergeben, dass die Rente in zutreffender Höhe festgestellt sei. Es verbleibe bei dem bereits erteilten Rentenbescheid ohne Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, die während des Altersrentenbezuges zurückgelegt würden, da diese Beschäftigung versicherungsfrei sei.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2012 zurück. Sie wiederholte die Begründung aus den früheren Bescheiden und führte ergänzend aus, dass die vom Kläger vorgenommene Interpretation des § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB VI nicht nachvollzogen werden könne. Die Regelung sei auf den Rentenanspruch des Klägers nicht anwendbar. Die Regelung besage lediglich, dass bei Versicherten, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch weiter beschäftigt seien und die Rente auch erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nähmen, diese mit einem um 0,005 je Kalendermonat erhöhten Zugangsfaktor als 1,0 berechnet werde. Hier flössen die gezahlten Beiträge des Versicherten und des Arbeitgebers bis zum beabsichtigten Rentenbeginn in die Rentenberechnung mit ein.
Am 11.07.2012 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er sein vorheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er sehe in der Erhebung eines Arbeitgeberanteils ohne Berücksichtigung bei der Rentenberechnung eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Es handle sich um die Erhebung einer Zwangsabgabe und eine einseitige Bereicherung der Rentenversicherung zugunsten der Solidargemeinschaft der Rentner, was gegen alle Prinzipien eines Rechtsstaates verstoße und für ihn persönlich einen enteignungsgleichen Charakter habe. Soweit die Beklagte auf das Ziel der Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen hinweise, argumentiere sie ohne Sinn und Verstand. Tatsächlich habe der Arbeitgeber weder einen Vor- noch einen Nachteil durch die Zwangsabgabe, da der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung bei allen Beschäftigten als Kostenfaktor gleichwertig sei. Den Arbeitnehmeranteil spare vorliegend nur er selbst. Dafür habe er aber auch den Nachteil, dass er keine Ansprüche aus dem Arbeitnehmeranteil herleiten könne. In der unterschiedlichen Bewertung des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung nach § 172 Abs. 1 SGB VI und nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB VI sehe er einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Aus der Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung entstünden für die Versicherten Ansprüche auf spätere Rente. Diese Ansprüche hätten unveräußerlichen Eigentumscharakter. Er sehe sich vor diesem Hintergrund in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt. Seine durch § 172 SGB VI bedingte Benachteiligung stehe diametral im Widerspruch zu den Bemühungen der Bundesregierung, den Arbeitsmarkt für Ältere attraktiver zu machen. Verstärkt werde der Eindruck einer konfiskatorischen Ungleichbehandlung im Anwendungsbereich des § 172 SGB VI dadurch, dass für die Krankenversicherung sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge erhoben würden, obwohl dem Gesundheitssystem durch das Arbeitsverhältnis keine zusätzlichen Kosten entstünden.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne nicht die Rücknahme des Bescheides vom 07.08.2007 und die Berücksichtigung der seit dem 01.04.2007 entrichteten Beiträge beanspruchen. Die näher dargelegten Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht erfüllt. Der Bescheid vom 07.08.2007 sei, soweit die Beklagte die Berücksichtigung der seit dem 01.04.2007 entrichteten Arbeitgeberbeiträge bei der Rentenberechnung abgelehnt habe, nicht rechtswidrig. Aufgrund der vom Arbeitgeber entrichteten Beiträge seien weitere Beitragszeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht begründet worden. Der Kläger sei als Bezieher einer Vollrente wegen Alters seit dem 01.04.2002 versicherungsfrei nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 SGB VI würden zwar Arbeitgeber für Beschäftigte, die als Bezieher einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei seien, die Hälfte des Beitrags tragen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Die nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge würden jedoch nicht zu Beitragszeiten im Sinne des § 55 SGB VI führen. Insbesondere handle es sich, da Versicherungsfreiheit bestehe, nicht um Pflichtbeiträge im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Diese gesetzliche Regelung begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe bereits zu § 113 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) entschieden, dass diese Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar sei, soweit sie dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlege, für Versicherte, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AVG versicherungsfrei seien, den Beitrag zu entrichten, der zu entrichten wäre, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. Der abgabenrechtliche Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden dürfe, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erwarten habe, gelte nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Sozialversicherung nicht. Die Regelung diene der Gleichstellung von Arbeitgebern, die Empfänger von Altersruhegeld beschäftigen, mit jenen, die versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigten. Hierdurch solle Arbeitgebern der Anreiz genommen werden, Altersrentner wegen der Versicherungsfreiheit und der damit verbundenen Beitragsfreiheit zu beschäftigen. Ebenso wie die übrigen Arbeitgeber sollten daher auch Arbeitgeber von Altersruhegeldempfängern zur Deckung der den Sozialversicherungsträgern erwachsenen Aufwendungen herangezogen werden. Da der Vorschrift arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Überlegungen zu Grunde liegen würden, sei sie nach der Rechtsprechung des BVerfG sachlich gerechtfertigt und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
Gegen den ihm am 15.09.2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 04.10.2012 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, das SG habe sein Vorbringen im Hinblick auf Art. 3 und 14 GG sowie auf das allgemeine Äquivalenzgebot nur unzureichend berücksichtigt. Wenn bei allen anderen Arbeitnehmern sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil am Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung rentenerhöhend berücksichtigt werde, stelle es eine unzulässige Benachteiligung dar, wenn in seinem Fall nur aufgrund des Bezugs einer Altersrente der Arbeitgeberanteil keine Berücksichtigung finde. Er bitte insbesondere um Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB VI. Ebenso sollte der Verlauf seiner individuellen Arbeitsbiografie Berücksichtigung finden. Im Kontext der erwünschten Beschäftigung älterer Menschen sei es ein Gebot der Stunde, die aus dem Arbeitsverhältnis generierten Beiträge zur Rentenversicherung zur Reparatur des beschädigten Versicherungsverlaufs zu nutzen. Überdies liege auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsgebot vor, das sich aus den in nationales Recht umgesetzten Beschlüssen der EU ergebe und eine Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verlange. Die vom SG zitierte Entscheidung des BVerfG werde der heutigen Arbeitswelt nicht gerecht und berücksichtige nicht die heute geltenden Diskriminierungsverbote. Auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sehe er als verletzt an und die Fürsorgepflicht des Staates. Der Grundsatz, dass Sonderabgaben nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf erhoben werden dürften, sei nicht eingehalten. Die Versicherungsfreiheit für Altersrentner sei ein Akt der Willkür und Beliebigkeit. Für eine Subventionierung des Finanzbedarfs der gesetzlichen Rentenversicherung durch Sklavenarbeit könne es keine Rechtfertigung geben. Er verweise auf die Entscheidung des BVerfG vom 07.05.2013 (2 BvR 9./06, 2 BvR 1./06, 2 BvR 2./07). Auch in der Wissenschaft werde mittlerweile die Problematik des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als rechtswidriger Systembruch bemängelt. Hierzu verweise er auf einen Beitrag in der FAZ vom 19.10.2013. Es sei ein Run auf die neu eingeführte abschlagsfreie Rente mit 63 zu beobachten, so dass ich die Befürchtung einer bevorzugten Beschäftigung von Rentnern nicht bestätigt habe. Es stehe zu vermuten, dass gerade Neurentner vermehrt Minijobs ausübten. Damit erweise sich die behauptete Lenkungsfunktion des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Pseudoargument, da Minijobs massiv begünstigt seien. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie frühere Gerichtsurteile hätten sich durch die Arbeitsmarktentwicklung überlebt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. September 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2012 zu verpflichten, die Bescheide vom 18. Juni 2007 und 7. August 2007 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2007 aufzuheben und ihm unter Abänderung des Rentenbescheides vom 30. Januar 2002 in der Fassung des Rentenbescheides vom 29. Mai 2007 ab 1. April 2007 höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten aufgrund seiner seit 1. April 2007 ausgeübten Beschäftigung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des Gerichtsbescheides und den bisherigen Vortrag.
Im Rahmen eines mit dem früheren Berichterstatter durchgeführten Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage haben beide Beteiligte sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der insoweit ergangenen Ablehnungsbescheide, Abänderung der Rentenbescheide und Neufeststellung der Rente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten für die Zeit seit 01.04.2007.
1.
Die Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 29.03.2012 auf Rücknahme der Bescheide vom 18.06.2007 und 07.08.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2007 zu Recht abgelehnt. Als Rechtsgrundlage kommt insoweit nur § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei Erlass der Bescheide vom 18.06.2007 und 07.08.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2007 wurde weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist.
2.
Die Bescheide vom 18.06.2007 und 07.08.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2007 sind nicht zu beanstanden. Auch wenn das Schreiben der Beklagten vom 18.06.2007 nicht als Bescheid bezeichnet war und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, stellt es sich als Verwaltungsakt dar, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 06.06.2007, der sinngemäß auf rentenerhöhende Neufeststellung seiner Rente unter Berücksichtigung der Zeit ab 01.04.2007 als rentenrechtliche Zeit gerichtet war, abgelehnt hat. Mit Bescheid vom 07.08.2007 hat die Beklagte diese Ablehnung inhaltsgleich wiederholt und den Widerspruch hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2007 zurückgewiesen.
3.
Die Ablehnung der Neufeststellung der Rente des Klägers für die Zeit ab 01.04.2007 unter Berücksichtigung der Zeit ab 01.04.2007 als weitere Beitragszeit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Als Grundlage für die Neufeststellung der Rente aufgrund der nach Rentenbeginn aufgenommene Beschäftigung und Beitragsabführung durch den Arbeitgeber kommt vorliegend nur § 48 Abs. 1 SGB X in Betracht, wonach bei Eintritt einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft bzw. mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an, aufzuheben ist bzw. aufgehoben werden kann. Denn der Kläger macht nicht geltend, dass die Rente von Anfang an unzutreffend berechnet worden sei, sondern erst ab dem 01.04.2007 infolge der nach Rentenbeginn aufgenommenen Beschäftigung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor, da eine wesentliche Änderung im Sinne der Regelung nicht eingetreten ist. Zwar hat der Kläger am 01.04.2007 und damit nach Rentenbeginn eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen und führt der Arbeitgeber des Klägers insoweit Beiträge auf der Grundlage des § 172 Abs. 1 SGB VI zur Rentenversicherung ab. Damit ist die Zeit ab 01.04.2007 aber weder als weitere Beitragszeit des Klägers einzuordnen noch kann sie sich als solche erhöhend auf die vom Kläger bezogene Altersrente auswirken. Für die vom Kläger angestrebte rentenerhöhende Berücksichtigung gibt es keine gesetzliche Grundlage.
4.
Rechtsgrundlage für die dem Kläger mit Bescheid vom 30.01.2002 in der Fassung des Rentenbescheides vom 29.05.2007 gewährte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist § 237 SGB VI in der am 01.04.2002 geltenden Fassung (vgl. § 306 Abs. 1 SGB VI).
Die Höhe einer Rente bestimmt sich nach den Regelungen in §§ 63 ff. SGB VI. Hiernach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind bei einer Rente wegen Alters die Entgeltpunkte des Versicherten, die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden. Entgeltpunkte für Beitragszeiten werden gemäß § 70 Abs. 1 SGB VI ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.
5.
Der Kläger hat in der Zeit ab 01.04.2007 entgegen seinem Vorbringen keine rentenrechtliche Zeit zurückgelegt, für die rentenerhöhend Entgeltpunkte Berücksichtigung finden können.
a.
Die Zeit ab 01.04.2007 ist keine Beitragszeit. Der Kläger bezieht seit dem 01.04.2002 ununterbrochen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit als Vollrente. Als Bezieher einer Vollrente wegen Alters ist der Kläger trotz Ausübung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Er führt dementsprechend auch tatsächlich seit 01.04.2007 weder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab noch wurden solche von ihm gefordert. Damit liegt keine Beitragszeit vor.
Zwar führt der Arbeitgeber des Klägers gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Hälfte des Beitrags ab, der zu zahlen wäre, wenn der Kläger versicherungspflichtig wäre. Wie die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden und das SG im angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt haben, handelt es sich dabei aber um fiktive Beitragsanteile, die nicht als Beiträge einem Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden und nicht zu Beitragszeiten für ihn führen (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, 10/06, § 172 Rn. 5). Vielmehr handelt es sich um Beiträge mit Sondercharakter, die der Versichertengemeinschaft zufließen (Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 172 SGB VI, Rn. 20).
b.
Selbst die Annahme einer Beitragszeit oder sonstigen rentenrechtlichen Zeit im Zeitraum seit 01.04.2007 führt nicht zu einer rentenerhöhenden Neufeststellung hinsichtlich der Altersrente des Klägers.
Gemäß § 75 Abs. 1 SGB VI in der bei Rentenbeginn am 01.04.2002 geltenden Fassung werden für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit (die gemäß § 59 SGB VI in der am 01.04.2002 geltenden Fassung mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet und sich auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes bezieht) ermittelt. D.h. nach § 75 Abs. 1 SGB VI werden bei Altersrenten grundsätzlich Entgeltpunkte nur für rentenrechtliche Zeiten bis zum Rentenbeginn berücksichtigt. Rentenrechtliche Zeiten nach Rentenbeginn erhalten grundsätzlich keine Entgeltpunkte und erhöhen deshalb grundsätzlich nicht den Rentenwert (Blüggel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 75 SGB VI, Rn. 11f.). Rentenbeginn ist vorliegend der 01.04.2002. Ab diesem Tag hat der Kläger ununterbrochen seine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Vollrente bezogen. Selbst wenn der Kläger nach diesem Tag Beitrags- oder sonstige rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt hätte, würden für diese Zeiten keine Entgeltpunkte ermittelt und diese Zeiten somit nicht in die Berechnung der Rentenhöhe einfließen. Die in § 75 Abs. 1 SGB VI mit Wirkung ab 01.08.2004 eingeführten Ausnahmen sowie die in den Absätzen 2 bis 4 der Regelung vorgesehenen Ausnahmen greifen im Fall des Klägers nicht ein.
7.
Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit von Beziehern einer Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI), zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsabführung zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Zuordnung dieser Beiträge zum Versicherungskonto der Arbeitnehmers (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und zur Nichtermittlung von Entgeltpunkten für Zeiten nach Beginn einer Altersvollrente (§ 75 Abs. 1 SGB VI) sind zur Überzeugung des Senats auch verfassungsgemäß.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers liegt nach Auffassung des Senats kein Verstoß gegen Art. 14 GG, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder Äquivalenzgrundsatz vor. Das BVerfG hat die Vereinbarkeit des § 113 AVG mit dem Grundgesetz insoweit geprüft und bejaht, als die Regelung dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlegte, für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AVG versicherungsfrei waren, den Beitrag zu entrichten, den er entrichten müsste, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. Das BVerfG hat zu dieser Vorgängerregelung des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in § 113 AVG ausdrücklich hervorgehoben, dass die Erhebung des vom Arbeitgeber zu leistenden Beitrags neben wirtschafts- und sozialpolitischen auch der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Versicherungsträger dient (Entscheidung des BVerfG vom 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 - BVerfGE 14, 312). Da die Sozialversicherung einen sozialen Ausgleich innerhalb des Kreises der Versicherten, aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern herbeiführen soll, stehen die Leistungen der Versicherungsträger nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbringen (BVerfGE zu § 113 AVG a.a.O.). Der Senat hält die Ausführungen des BVerfG ebenso wie das SG auf die vorliegende Regelung des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für übertragbar und zutreffend, auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Entscheidung des BVerfG vor längerer Zeit zu einer Vorgängerregelung des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergangen ist und dass die Situation am Arbeitsmarkt, die politische Situation und die demoskopische Entwicklung zwischenzeitlich und fortlaufend Veränderungen unterliegen (vgl. auch Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2006 - L 16 KR 5./05 - und vom 22.05.2003 - L 5 KR 1./02 - sowie Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.07.2007 - L 1 RA 2./03 - jeweils [...]). Das BVerfG weist in der oben genannten Entscheidung auch darauf hin, dass es nicht zu prüfen habe, ob die Vorschrift notwendig und zweckmäßig sei. Entscheidend sei, dass sie nicht auf sachfremden Erwägungen beruhe. Anhaltspunkte dafür seien nicht ersichtlich. Die Regelung wolle verhindern, dass Arbeitgeber Altersrentner um des mit der Beitragsfreiheit verbundenen Kostenvorteils wegen beschäftigen. Dieses Ziel erscheine unter zwei Gesichtspunkten als sachlich gerechtfertigt. Einmal werde dadurch erreicht, dass Arbeitgeber, die Altersrentner beschäftigten, ihren Konkurrenten gegenüber keinen ungerechtfertigten Kostenvorteil genießen könnten. Zum anderen dürfe der Gesetzgeber die bevorzugte Beschäftigung von Altersrentnern auch aus sozialpolitischen Gründen für unerwünscht halten. Denn sie könne - insbesondere bei entspannter Arbeitsmarktlage - dazu führen, dass versicherungsfreie Altersrentner Arbeitsplätze blockierten, während versicherungspflichtige Arbeitnehmer, besonders ältere Angestellte, nur schwer in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könnten (BVerfG a.a.O). Auch wenn der Kläger diese Zielsetzung für überholt erachtet, teilweise in der Literatur ein Systembruch darin gesehen wird, dass trotz Beitragszahlung durch den Arbeitgeber auf der Grundlage des § 172 Abs. 1 SGB VI der Arbeitnehmer keinen zusätzlichen Rentenanspruch erwirbt (so Schmähl in dem vom Kläger vorgelegten Beitrag in der FAZ "Transparenz in der Rentenpolitik durch klare Regeln" und in Soziale Sicherheit 2012, 103f "Wenn Vollrentner sozialversichert arbeiten: Weiterhin GRV-Beitragszahlung ohne Rentenanspruch?") und ausgeführt wird, dass es abzuwarten bleibt, ob die hinter § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stehenden arbeitsmarkt- und wettbewerbspolitischen Ziele "irgendwann auf den Prüfstand gestellt werden" (von Steinau-Steinrück/Burkard-Pötter in NJW-Spezial 2012, 306 "Die Alten kommen - Rentnerbeschäftigung auf dem Vormarsch"), ergeben sich daraus für den Senat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die oben genannten Regelungen des SGB VI. Vielmehr liegt die derzeitige Weiterverfolgung der mit der Regelung verbundenen Ziele im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum.
Mit den vom Kläger angegriffenen Regelungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Art 3. Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1, 36; 112, 50, 67; 117, 272, 300 f; 122, 151, 188; 126, 29, 47; stRspr).
Vorliegend sieht der Kläger zum einen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit den Personen, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und eine Beschäftigung ausüben, bei denen Beiträge zur Rentenversicherung sowohl vom Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber abgeführt werden. Insoweit liegt bereits keine Vergleichbarkeit der Gruppen vor. Denn im Falle des Klägers führt er aufgrund seiner Versicherungsfreiheit keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab.
Zum anderen rügt der Kläger eine Ungleichbehandlung gegenüber der Gruppe derjenigen Versicherten, die über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben und (zunächst) keine Altersrente in Anspruch nehmen und deren Zugangsfaktor sich für jeden Kalendermonat nach Erreichen der Regelaltersrente um 0,005 erhöht (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung) . Auch insoweit liegt keine Gleichheit der Gruppen vor, die zu einer Gleichbehandlung verpflichten könnte. Denn der Kläger selbst hat nicht über das Erreichen der Regelaltersrente hinaus weitergearbeitet, sondern bei eigener Arbeitslosigkeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente als Vollrente tatsächlich in Anspruch genommen. Erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres hat er während des fortdauernden Rentenbezugs eine Beschäftigung aufgenommen. Er nimmt diese auch nicht lediglich als Teilrente in Anspruch und ist damit auch nicht in der gleichen Situation wie solche Altersrentner, die aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters bei Bezug einer Teilrente Zuschläge an Entgeltpunkten erwerben könnten (vgl. § 75 Abs. 1 SGB VI in der ab 01.08.2004 geltenden Fassung a.E.).
Auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich keine Rechtswidrigkeit der hier anzuwendenden Regelungen des SGB VI, insbesondere ist keine Diskriminierung des Klägers für den Senat erkennbar.
Schließlich verstoßen die angegriffenen Regelungen auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art 28. Abs. 1 GG). Zwar begründet das Sozialstaatsprinzip die Pflicht des Staates, für eine gerechte soziale Ordnung Sorge zu tragen; die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt jedoch der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers. Selbst wenn durch eine Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten, ist das Sozialstaatsgebot nicht verletzt; denn es dient nicht der Korrektur jeglicher (aus Sicht des Normadressaten) hart oder unbillig erscheinender Einzelregelungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 8./11 R - [...] unter Bezugnahme auf BVerfGE 66, 234, 247 f; 69, 272, 314 f.). Dies gilt auch vor dem Hintergrund der individuellen Erwerbsbiografie des Klägers, der nach langjähriger Arbeitslosigkeit unter Inkaufnahme eines Abschlags in Höhe von 18 v.H. nach Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen hat und erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres wieder in Arbeit steht. Allein der Umstand, dass eine andere gesetzliche Regelung denkbar oder aus Sicht eines Betroffenen wünschenswert wäre, führt nicht zur Unvereinbarkeit der bestehenden Regelung mit dem Grundgesetz.
Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.