26.09.2016 · IWW-Abrufnummer 188881
Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 26.07.2016 – 4 V 1379/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren
des A.
Antragsteller,
bevollmächtigt: ... Steuerberatungskanzlei,
gegen
das Finanzamt,
Antragsgegner,
wegen Umsatzsteuer 2013
(Aussetzung der Vollziehung)
hat der 4. Senat am 26. Juli 2016 durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Görlitz,
die Richterin am Finanzgericht Gradl und
den Richter am Finanzgericht Keilig
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I.
Streitig ist die Besteuerung des Antragstellers als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG).
Der Antragsteller betreibt einen Verleih von Licht- und Tontechnik. Weil er für das Streitjahr zunächst keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen nach den Grundsätzen der Regelbesteuerung und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 entsprechend fest.
Dagegen hat der Antragsteller Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Nachdem der Antragsgegner einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides durch das Gericht beantragt.
Zur Begründung trägt er vor, er unterliege mit seinen Umsätzen des Streitjahrs der Kleinunternehmerbesteuerung, weil nach seinen Aufzeichnungen der Umsatz des Vorjahres 2012 nur 17.239,48 € betragen habe und er davon ausgegangen sei, dass er auch im Streitjahr 2013 die Grenze von 17.500,00 € nicht überschreiten werde. Im Rahmen einer im Januar 2015 begonnenen Außenprüfung sei jedoch festgestellt worden, dass er sich bei der Zusammenstellung seiner Umsätze aus 2012 um 152,78 € verrechnet habe. Weil er außerdem für die von ihm getätigten Privateinlagen keinen Nachweis habe erbringen können, seien Umsätze i.H.v. zunächst 2980,00 € hinzu geschätzt worden, die im Laufe des Einspruchsverfahrens aber auf 780,00 € vermindert worden seien. Mit den danach verbliebenen Umsätzen von 18.172,26 € überschreite er die Umsatzgrenze mithin nur geringfügig.
Der Antragsteller ist der Ansicht, das Überschreiten dieser Grenze müsse zu Beginn des Kalenderjahres für den Unternehmer offensichtlich und bekannt sein. Daran fehle es im Streitfall. Selbst unter Berücksichtigung des Rechenfehlers werde nach seiner Aufstellung die Umsatzgrenze nicht überschritten. Er habe deshalb die Regelung des § 19 UStG korrekterweise auch im Streitjahr angewendet, keine Umsatzsteuer berechnet und einen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht. Da die Entscheidung, die Regeln der Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch zu nehmen, zu Beginn eines Kalenderjahres getroffen werden müsse, müsse auch für die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden. Im Übrigen habe er die verbliebene Hinzuschätzung von 780,00 € lediglich deshalb akzeptiert, um das Verfahren zu beenden. Dass er diese Umsätze tatsächlich erzielt habe, werde weiterhin bestritten und habe auch seitens des Antragsgegners nicht belegt werden können. Insofern sei die Hinzuschätzung für die Beurteilung der Anwendung der Kleinunternehmerregelung irrelevant. Da er, der Antragsteller, davon ausgegangen sei, nur die Umsätze laut eigener Aufstellung erzielt zu haben, sei seine Entscheidung korrekt gewesen, die Regelungen des § 19 UStG auch im Streitjahr in Anspruch zu nehmen. Es könne gesetzlich nicht gewollt sein, dass erst Jahre später erlangte Erkenntnisse soweit zurückwirkten, dass sie das ursprünglich bekannte Wissen ersetzten.
Der Antragsgegner hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und verweist zur Begründung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 30. November 2015.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage 2010, Rdnr. 86 zu § 69). Da durch die Aussetzung der Vollziehung des Antragstellers nur ein vorläufiger Rechtsschutz zu Teil werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und die Verwertung der dem Gericht vorliegenden Beweismittel. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind ferner die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (Koch, a.a.O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Derartige Zweifel bestehen im Streitfall nicht.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die von einem Unternehmer geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn - neben anderen hier nicht streitigen Voraussetzungen - seine Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden. Umsatz im Sinne dieser Vorschrift ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Dieser Umsatz beläuft sich nach den Feststellungen des Antragsgegners im Streitfall auf 18.172,26 € und überschreitet damit die Grenze von 17.500 €.
Der vom Antragsteller dagegen erhobene Einwand, er habe die hinzu geschätzten Umsätze von 780,00 € tatsächlich nicht erzielt und ihren Ansatz lediglich akzeptiert, um das Verfahren zu beenden, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Der Antragsteller hat sein entsprechendes Vorbringen weder hinreichend substantiiert noch glaubhaft gemacht.
Zutreffend ist dagegen die Ansicht des Antragstellers, das Überschreiten der Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG müsse bereits zu Beginn des Kalenderjahres für den Unternehmer offensichtlich und bekannt sein. Denn der Unternehmer muss bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, ob er der Regelbesteuerung unterliegt (allgemeine Meinung, vgl. z.B. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand April 2015, Rn. 46, und Walkenhorst in Küffner/Stöcker/Zugmaier, USt, Stand 7/2015, Rn. 54, jeweils zu § 19 UStG).
Allerdings hat der Unternehmer das Risiko der zutreffenden Ermittlung der Umsätze zu tragen. Ergibt sich - wie im Streitfall - aufgrund einer Außenprüfung nachträglich, dass die Höhe des Vorjahresumsatzes die Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten hat, so steht nunmehr fest, dass eine unerlässliche Voraussetzung für die Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG von Anfang an gefehlt hat (Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, Stand April 2014, Rn. 33 zu § 19 UStG). Die Grenze von 17.500 € ist starr, so dass auch ein geringfügiges Überschreiten die Anwendung des § 19 UStG ausschließt. Umfang und Umstände des Überschreitens sind ohne Bedeutung und für die Frage einer sachlichen Unbilligkeit unerheblich (Nieuwenhuis in Offerhaus/Söhn/Lange, USt, Stand Januar 2015, Rn. 26 zu § 19 UStG). Auf ein Verschulden kommt es nicht an (Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, Stand März 1997, Rn. 17 zu § 19 UStG).
Wenn die Umsatzgrenze objektiv überschritten war, der Unternehmer aber - wie im Streitfall - subjektiv von einem Nichtüberschreiten ausgegangen ist, kommt lediglich eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht. So soll die Festsetzung der Steuer unbillig sein, wenn der Irrtum entschuldbar war und der Unternehmer nachweisen kann, dass er seine Preise ohne Umsatzsteuer kalkuliert hat (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand April 2015, Rn. 47, und Walkenhorst in Küffner/Stöcker/Zugmaier, USt, Stand 7/2015, Rn. 54, jeweils zu § 19 UStG). Dieser Ansicht hat sich die Oberfinanzdirektion Magdeburg angeschlossen (Verfügung vom 30.11.2012, S 7360-4-St 244, USt-Kartei ST § 19 UStG Karte 4, UR 2013, 284). Ob die Voraussetzungen für einen solchen Erlass im Streitfall erfüllt sind, ist jedoch ohne Einfluss auf die im vorliegenden Verfahren allein zu prüfende Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung und muss deshalb in einem gesonderten Verfahren geprüft werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
des A.
Antragsteller,
bevollmächtigt: ... Steuerberatungskanzlei,
gegen
das Finanzamt,
Antragsgegner,
wegen Umsatzsteuer 2013
(Aussetzung der Vollziehung)
hat der 4. Senat am 26. Juli 2016 durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Görlitz,
die Richterin am Finanzgericht Gradl und
den Richter am Finanzgericht Keilig
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I.
Streitig ist die Besteuerung des Antragstellers als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG).
Der Antragsteller betreibt einen Verleih von Licht- und Tontechnik. Weil er für das Streitjahr zunächst keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen nach den Grundsätzen der Regelbesteuerung und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 entsprechend fest.
Dagegen hat der Antragsteller Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Nachdem der Antragsgegner einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides durch das Gericht beantragt.
Zur Begründung trägt er vor, er unterliege mit seinen Umsätzen des Streitjahrs der Kleinunternehmerbesteuerung, weil nach seinen Aufzeichnungen der Umsatz des Vorjahres 2012 nur 17.239,48 € betragen habe und er davon ausgegangen sei, dass er auch im Streitjahr 2013 die Grenze von 17.500,00 € nicht überschreiten werde. Im Rahmen einer im Januar 2015 begonnenen Außenprüfung sei jedoch festgestellt worden, dass er sich bei der Zusammenstellung seiner Umsätze aus 2012 um 152,78 € verrechnet habe. Weil er außerdem für die von ihm getätigten Privateinlagen keinen Nachweis habe erbringen können, seien Umsätze i.H.v. zunächst 2980,00 € hinzu geschätzt worden, die im Laufe des Einspruchsverfahrens aber auf 780,00 € vermindert worden seien. Mit den danach verbliebenen Umsätzen von 18.172,26 € überschreite er die Umsatzgrenze mithin nur geringfügig.
Der Antragsteller ist der Ansicht, das Überschreiten dieser Grenze müsse zu Beginn des Kalenderjahres für den Unternehmer offensichtlich und bekannt sein. Daran fehle es im Streitfall. Selbst unter Berücksichtigung des Rechenfehlers werde nach seiner Aufstellung die Umsatzgrenze nicht überschritten. Er habe deshalb die Regelung des § 19 UStG korrekterweise auch im Streitjahr angewendet, keine Umsatzsteuer berechnet und einen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht. Da die Entscheidung, die Regeln der Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch zu nehmen, zu Beginn eines Kalenderjahres getroffen werden müsse, müsse auch für die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden. Im Übrigen habe er die verbliebene Hinzuschätzung von 780,00 € lediglich deshalb akzeptiert, um das Verfahren zu beenden. Dass er diese Umsätze tatsächlich erzielt habe, werde weiterhin bestritten und habe auch seitens des Antragsgegners nicht belegt werden können. Insofern sei die Hinzuschätzung für die Beurteilung der Anwendung der Kleinunternehmerregelung irrelevant. Da er, der Antragsteller, davon ausgegangen sei, nur die Umsätze laut eigener Aufstellung erzielt zu haben, sei seine Entscheidung korrekt gewesen, die Regelungen des § 19 UStG auch im Streitjahr in Anspruch zu nehmen. Es könne gesetzlich nicht gewollt sein, dass erst Jahre später erlangte Erkenntnisse soweit zurückwirkten, dass sie das ursprünglich bekannte Wissen ersetzten.
Der Antragsgegner hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und verweist zur Begründung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 30. November 2015.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage 2010, Rdnr. 86 zu § 69). Da durch die Aussetzung der Vollziehung des Antragstellers nur ein vorläufiger Rechtsschutz zu Teil werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und die Verwertung der dem Gericht vorliegenden Beweismittel. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind ferner die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (Koch, a.a.O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Derartige Zweifel bestehen im Streitfall nicht.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die von einem Unternehmer geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn - neben anderen hier nicht streitigen Voraussetzungen - seine Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden. Umsatz im Sinne dieser Vorschrift ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Dieser Umsatz beläuft sich nach den Feststellungen des Antragsgegners im Streitfall auf 18.172,26 € und überschreitet damit die Grenze von 17.500 €.
Der vom Antragsteller dagegen erhobene Einwand, er habe die hinzu geschätzten Umsätze von 780,00 € tatsächlich nicht erzielt und ihren Ansatz lediglich akzeptiert, um das Verfahren zu beenden, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Der Antragsteller hat sein entsprechendes Vorbringen weder hinreichend substantiiert noch glaubhaft gemacht.
Zutreffend ist dagegen die Ansicht des Antragstellers, das Überschreiten der Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG müsse bereits zu Beginn des Kalenderjahres für den Unternehmer offensichtlich und bekannt sein. Denn der Unternehmer muss bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, ob er der Regelbesteuerung unterliegt (allgemeine Meinung, vgl. z.B. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand April 2015, Rn. 46, und Walkenhorst in Küffner/Stöcker/Zugmaier, USt, Stand 7/2015, Rn. 54, jeweils zu § 19 UStG).
Allerdings hat der Unternehmer das Risiko der zutreffenden Ermittlung der Umsätze zu tragen. Ergibt sich - wie im Streitfall - aufgrund einer Außenprüfung nachträglich, dass die Höhe des Vorjahresumsatzes die Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten hat, so steht nunmehr fest, dass eine unerlässliche Voraussetzung für die Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG von Anfang an gefehlt hat (Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, Stand April 2014, Rn. 33 zu § 19 UStG). Die Grenze von 17.500 € ist starr, so dass auch ein geringfügiges Überschreiten die Anwendung des § 19 UStG ausschließt. Umfang und Umstände des Überschreitens sind ohne Bedeutung und für die Frage einer sachlichen Unbilligkeit unerheblich (Nieuwenhuis in Offerhaus/Söhn/Lange, USt, Stand Januar 2015, Rn. 26 zu § 19 UStG). Auf ein Verschulden kommt es nicht an (Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, Stand März 1997, Rn. 17 zu § 19 UStG).
Wenn die Umsatzgrenze objektiv überschritten war, der Unternehmer aber - wie im Streitfall - subjektiv von einem Nichtüberschreiten ausgegangen ist, kommt lediglich eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht. So soll die Festsetzung der Steuer unbillig sein, wenn der Irrtum entschuldbar war und der Unternehmer nachweisen kann, dass er seine Preise ohne Umsatzsteuer kalkuliert hat (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand April 2015, Rn. 47, und Walkenhorst in Küffner/Stöcker/Zugmaier, USt, Stand 7/2015, Rn. 54, jeweils zu § 19 UStG). Dieser Ansicht hat sich die Oberfinanzdirektion Magdeburg angeschlossen (Verfügung vom 30.11.2012, S 7360-4-St 244, USt-Kartei ST § 19 UStG Karte 4, UR 2013, 284). Ob die Voraussetzungen für einen solchen Erlass im Streitfall erfüllt sind, ist jedoch ohne Einfluss auf die im vorliegenden Verfahren allein zu prüfende Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung und muss deshalb in einem gesonderten Verfahren geprüft werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).