06.06.2019 · IWW-Abrufnummer 209235
Finanzgericht Köln: Beschluss vom 28.02.2019 – 1 V 2304/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln
Tenor:
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ... vom 14.08.2018 wird insoweit von der Vollziehung bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über das laufende Einspruchsverfahren ausgesetzt als die im Bescheid zugrunde gelegten sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG den Betrag von ... € übersteigen.
Im selben Umfang wird die Vollziehung ab Fälligkeit aufgehoben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 25% und der Antragsgegner zu 75%.
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Gründe:
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I.
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Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens über die steuerliche Erfassung der Renovierungsleistungen beim Teilnehmer am Fernsehformat „Zuhause im Glück“.
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Im Streitjahr ... nahm der Antragsteller zusammen mit seinen Kindern an der Doku-Reality-Show „Zuhause im Glück“ (nachfolgend bezeichnet als: Fernsehformat) teil. Dem lag ein Kandidatenvertrag (nachfolgend: KV) vom ... zwischen der A GmbH (nachfolgend: Produzent) und dem Antragsteller zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen und entsprechend Bezug genommen. Das Gebäude des Antragstellers C‑Straße ..., ... D, wurde im Rahmen des Fernsehformats in den Monaten ... renoviert. In den Steuerakten des Antragsgegners befindet sich eine Rechnung der A1 GmbH an den Antragsteller über ... € zzgl. ... € MwSt = ... € vom ..., die sich auf eine Einzelaufstellung bezieht. Die Einzelaufstellung weist Beträge für Planung (... €), Weiterberechnung Sponsorenakquise (... €), Handwerkerrechnungen/Bauleistungen (... €) und im Übrigen für Materialrechnungen aus. Die Renovierungsarbeiten wurden in der ... erstausgestrahlt.
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Den Sachverhalt ermittelte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung F anlässlich einer Betriebsprüfung bei G (TV-Sender). In einer Kontrollmitteilung an den Antragsgegner beurteilte es 65% der Produktionskosten von ... € = ... € als sonstige Einkünfte des Antragstellers nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Dem folgte der Antragsgegner mit seinem nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid ... vom 14.08.2018. Der Bescheid weist eine Steuernachzahlung i.H.v. ... € sowie als Fälligkeit den 17.09.2018 aus.
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Hiergegen erhob der Antragsteller am 10.09.2018 Einspruch und beantragte gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 12.09.2018 lehnte der Antragsgegner diese ab, woraufhin der Antragsteller am 17.09.2019 den vorliegenden gerichtlichen Antrag gestellt hat.
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Der Antragsteller ist der Ansicht, die Teilnahme am Fernsehformat führe nicht zu steuerbaren Einkünften, da es an einem Leistungsaustausch fehle. Es seien auch nicht die Voraussetzungen des BMF-Schreiben vom 30.05.2008 – IV C 3 – S 2257/08/10001 zur steuerlichen Behandlung von Fernsehpreisgeldern erfüllt. Er hätte weder ein bestimmtes Verhaltensmuster zu befolgen noch Gewinnchancen gehabt noch Antritts- oder Tagegelder bekommen. Der Fall unterscheide sich auch zu den bisher entschiedenen Fällen „Big Brother“, „Die Farm“ und „Mein großer dicker peinlicher Verlobter“ darin, dass er – der Antragsteller – nur an einer einzigen Sendung teilgenommen habe. Im Vordergrund stünden die Arbeiten und Handwerker. Es liege keine Gegenleistung für sein Verhalten vor. Ein Veranlassungszusammenhang bestehe somit nicht. Vielmehr liege ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse der Produktionsgesellschaft vor, denn es komme nicht auf die Wünsche der Familie an, sondern es werde das gemacht, was im Fernsehen gut aussehe. Auch handele es sich vorliegend um ein sog. Helptainment-Format, in dem Familien in einer schweren Lebenssituation geholfen werde. Hier solle den Teilnehmern ein Weg aus ihren realen Problemen gezeigt werden. Hierbei sollten nicht die Teilnehmer unterhalten werden und sie erbrächten auch keine schauspielerischen Leistungen wie in den anderen Formaten. Es läge vielmehr eine Art Gewinn wie bei „Wer wird Millionär“ vor.
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Dies begründet der Antragsteller damit, dass aufgrund des einmaligen Auftritts die Teilnahme nicht berufsmäßig erfolge. Auch habe er keinen Einfluss darauf gehabt, ob die Produktionsgesellschaft ihn auswählt. Dies sei Glück gewesen und die Übergabe der Renovierungsarbeiten die Aushändigung des Gewinns. Daneben stehe die Erlaubnis zur Verwertung der Aufnahmen in keinem Verhältnis zum Renovierungsergebnis. Auch stehe einem Leistungsaustausch entgegen, dass er keinen Einfluss auf die Gegenleistung gehabt habe. Damit sei sowohl ein vertraglicher wie auch tatsächlicher Leistungsaustausch zu verneinen. Der KV regele auch unter IV.1. ausdrücklich, dass der Teilnehmer keine Vergütung erhalte.
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Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte wendet der Antragsteller ein, dass die Produktionskosten als Bemessungsgrund dienten, die aber nicht bei den Teilnehmern verblieben. So seien drei Architekten vor Ort gewesen, der Teleskoplader habe der Produktion gedient und Einbauelemente hätten teils nur der Sendung gedient und seien zum sofortigen Abriss angebracht worden. Auch handele es sich um ein „Umbau-Roulette“, bei dem die Teilnehmer umfassend auf ihr Bestimmungsrecht und Rückbaurechte verzichteten. Hierfür sei niemand bereit, den üblichen Marktpreis zu zahlen. Dies mache auch der Vergleich mit der Hotelbranche deutlich, in der bei einem Glückshotel Preisnachlässe bis zu 60% erfolgten. Auch führe der Ausschluss von Gewährleistungsrechten (Punkt IX KV) zu einer deutlichen Preisreduzierung, insbesondere wenn die Arbeiten unter einem unüblichen Zeitdruck von ... erfolgten. Unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20.08.1965 VI 54/64 U, BStBl III 1966, 101 sei ein Bewertungsabschlag von deutlich über 50%, jedenfalls nicht unter 50% anzusetzen.
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Daneben hätten die Einkünfte jedenfalls auf alle Familienmitglieder verteilt werden müssen, da die Leistung von allen erbracht worden wäre.
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Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Kind H einen Grad der Behinderung von 50 habe und der behinderungsgerechte Umbau zum Abzug nach § 33 EStG berechtige. Daneben sei die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG nicht berücksichtigt. Auch komme es zu einer rechtswidrigen Doppelbesteuerung, da die von der Produktionsfirma gezahlten Kosten sowohl bei den Architekten und Handwerkern als auch beim Antragsteller ertragsteuerlich erfasst würden.
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Schließlich komme eine Änderung des Einkommensteuerbescheides ... nicht in Betracht, da der Sachbearbeiterin des Antragsgegners, Frau M, die Renovierungsmaßnahme und die Teilnahme am Fernsehformat im Frühjahr 2017 und damit vor Erlass des Einkommensteuererstbescheides vom 14.08.2017 im Rahmen der Feststellung des Einheitswertes mitgeteilt worden sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Einkommensteuerbescheid ... vom 14.08.2018 ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Der Antragsgegner vertritt hierzu die Ansicht, dass die Renovierungs-/Sanierungsmaßnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen in Geldeswert seien. Der Antragsteller erfülle die Kriterien des BMF-Schreibens vom 30.05.2008, BStBl I 2008, 645, so dass die Leistung des Antragstellers und das Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stünden. Der Antragsteller habe den Anordnungen und Weisungen der Produktionsfirma Folge leisten müssen (II.1 des KV), er sei verpflichtet gewesen sich von einer Kamera begleiten zu lassen und habe die Verwendungs- und Verwertungsrechte an Film- und Tonaufnahmen abgetreten (V i.V.m. Anlage 1 KV). Auch sei die Häufigkeit der Tätigkeit für die Frage der Besteuerung nicht entscheidend. Die Kostenübernahme der Renovierungs- und Umbauarbeiten durch den Produzenten (Ziff. I.2. KV) stellte eine Entlohnung für diese Leistungen dar.
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Auch seien die vom BFH aufgestellten Grundsätze des „Big-Brother-Urteils“ auf den vorliegenden Fall anwendbar. Insbesondere liege eine Gegenleistung darin, dass die schicksalsträchtigen Hintergründe der betroffenen Familie ausführlich geschildert würden und durch die tränenreiche Übergabe des Hauses eine große Zuschauerzahl generiert werde. Die Handwerkertipps seien hierbei nebensächlich. Indem der Antragsteller die Renovierung seines Hauses gestattete und er dieses nach Durchführung der Arbeiten nutze, nehme er die Gegenleistung an und ordne sein Verhalten der erwerbswirtschaftlichen und damit der steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu.
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Daneben könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Erhalt der Renovierungsleistungen von einem Glücksmoment abhängig gewesen sei. Vielmehr seien die vertraglichen Leistungen und Gegenleistungen von vornherein festgelegt.
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Mit Hinweis auf die Einzeldarstellung der Kosten durch das FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung F behauptet der Antragsgegner, dass keine Produktionskosten in die Ermittlung des geldwerten Vorteils geflossen seien und man daneben nur 65% der Kosten der Besteuerung zugrunde gelegt habe.
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Weiterhin handele es sich auch um eine am Markt angebotene Leistung, da das Handwerkerteam diese auf der Internetseite ... anbiete. Auch kämen keine Abschläge in Betracht, da dem Antragsteller aus den bisherigen Sendungen bekannt gewesen sei, welche Leistungen erbracht würden und die Haftung uneingeschränkt an den Antragsteller abgetreten worden sei (IX.2. KV).
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Die Zurechnung der Einkünfte müsse auch gegenüber dem Antragsteller erfolgen, da dieser den Einkommenstatbestand als zivilrechtlicher Anspruchsinhaber erfülle. Auch könnten mangels Zahlungsfluss/Vermögensbelastung keine außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Für eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG fehle es an einer Rechnung und der Zahlung vom Konto des Antragstellers. Daneben komme es zu keiner Doppelbesteuerung, da zwei separate Vertragsverhältnisse vorlägen. Schließlich stehe die Kenntnis der Grundstücksstelle einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entgegen, da es auf die Kenntnis bzw. den Akteninhalt des Veranlagungsbezirks ankomme.
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Abschließend verweist der Antragsgegner auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.01.2014, 4 K 1215/12 E zum Fernsehformat „Die Farm“.
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II.
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A.
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Der Antrag ist teilweise begründet.
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An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheids bestehen im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ernstliche Zweifel, soweit sonstige Einkünfte von über ... € besteuert wurden.
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1.
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Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Norm liegen vor, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (st. Rspr. seit BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 2. September 1993 II B 71/93, BFHE 172, 534, BStBl II 1994, 48 m. w. N.). Dabei genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs im summarischen Verfahren ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (BFH-Beschluss vom 14. November 1989 VII B 124/89, BFH/NV 1990, 279 m.w.N.). Damit setzt die Aussetzung der Vollziehung nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (st. Rspr., BFH-Beschluss vom 6. Juni 2002 V B 110/01, BFHE 199, 55; BFH-Beschluss vom 6. April 2006 V B 22/06, BFH/NV 2006, 1715 m.w.N.).
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2.
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Nach diesen – zutreffenden – Grundsätzen ist es bei summarischer Betrachtung nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Wert der Renovierungsleistungen dem Antragsteller im Streitjahr zugeflossen ist und zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führt.
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a)
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Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften i.S. der Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören.
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aa)
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Vorrangige Einkünfte liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. Zwar hat der KV unterschiedliche Leistungen des Antragstellers zum Gegenstand. Er regelt, dass dieser sein Haus dem Produzenten zur Nutzung zu überlassen hat (Tz. I. 2. KV), die Mitwirkung an der Produktion durch Interviews und Kamerabegleitung (Tz. I. 5. KV) sowie die umfassende Rechteübertragung (Tz. V und Anlage 1 KV), doch werden hierdurch keine anderen Einkunftsarten betroffen.
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(1)
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Die einmalige Nutzungsüberlassung des Hauses führt zu keinen gewerblichen Einkünften nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da es bereits an der Nachhaltigkeit der Tätigkeit fehlt (§ 15 Abs. 2 EStG). Auch führt sie nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Es fehlt insoweit die Einkünfteerzielungsabsicht. Es handelt sich nämlich um die einmalige Nutzungsüberlassung zu Filmaufnahmen, bei der eine Überschussprognose durchzuführen wäre. Diese würde augenscheinlich nicht zu einem Totalüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben führen (vgl. hierzu insgesamt FG München, Urteil vom 5. Juli 2012 5 K 2947/10, juris)
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(2)
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Die Mitwirkung des Antragstellers bei der Produktion führt bei summarischer Prüfung auch nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Denn der Antragsteller schuldet nicht seine Arbeitskraft in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, sondern wird nur von der Kamera begleitet und steht zu Interviews zur Verfügung. Er gibt vielmehr durch seine persönliche Lebensgeschichte nur den Rahmen für die Produktion (vgl. zum Format „Big Brother“ BFH-Urteil vom 24. April 2012 IX R 6/10, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581, juris, Rn. 25).
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(3)
41
Schließlich führt die umfassende Rechteüberlassung nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, da vorliegend keine zeitlich begrenzte, sondern vielmehr eine unbegrenzte Überlassung vereinbart ist.
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bb)
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Eine sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Danach kommt jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nicht wirtschaftliche Verhalten in Betracht. Dauer und Häufigkeit der Leistungen sind ebenso wenig von Bedeutung wie ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Auch eine nur einmalige Tätigkeit kann den Tatbestand erfüllen (BFH-Urteil vom 28. November 2007 IX R 39/06, BStBl II 2008, 469 m.w.N.). Allerdings führt nicht jede Einnahme, die durch ein Verhalten ausgelöst wird, zu Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG. Sie muss vielmehr das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung sein und setzt damit ein erwerbswirtschaftliches Verhalten im Sinne von § 2 EStG voraus (BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253 unter II.2.c), das bspw. bei Wetten, Lotterien und anderen Glücksspielen nicht vorliegt, soweit sie außerhalb einer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit anfallen (BFH-Urteil vom 28. November 2007 IX R 39/06, BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469). Das verlangt aber nicht, dass der Leistende bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten müsste. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten gewährte Gegenleistung als solche annimmt (BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253).
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(1)Soweit die Einnahmen auf die Überlassung des Hauses entfallen, liegt hierin eine Vermögensnutzung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Der Antragsteller überlässt nämlich sein Vermögen in Form des Hauses dem Produzenten auf Zeit zur Nutzung.
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(2)
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Soweit die Einnahmen auf die Produktionsmitwirkung entfallen, liegt hierin eine Erwerbstätigkeit. Dies ergibt sich aufgrund der umfassenden Verpflichtungen des Antragstellers im KV. Denn der Antragsteller und seine Familie hatten es zu dulden, dass sie während der gesamten Produktionszeit von einer Kamera begleitet wurden (Tz. I. 5 KV) und mussten während der Produktion in ein vom Produzenten bestimmtes Hotel ziehen (Tz. I. 3 KV). Daneben hatte der Antragsteller pünktlich am Drehort zu sein, musste den Anweisungen des Produzenten Folge leisten und die Verhaltensregeln sowie Vorschriften strikt einhalten (Tz. II. 1. KV). Schließlich hatte er auch nach der Produktion für erforderliche Nachdreharbeiten und Dreharbeiten mit Bezug zur Produktion, wie z.B. Rückblick bei der Produktion einer weiteren Staffel, zur Verfügung zu stehen (Tz. II. 2. KV).
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(3)
48
Auch soweit das Entgelt auf die Einräumung der zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Urheber-, Nutzungs-, Leistungs-, Bildnis-, Namens- und sonstigen Schutzrechte durch den Antragsteller entfällt, führt dies zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Insbesondere liegt hierin kein Fall der Veräußerung, da kein Wertverzehr durch die Nutzung eintritt (vgl. zum Format „Big Brother“ BFH-Urteil vom 24. April 2012 IX R 6/10, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581, juris Rn. 33; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 37. Aufl., § 22, Rz. 139).
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(4)
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Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt auch in seiner Auswahl als Teilnehmer kein Gewinn und in der Renovierung nicht die Auszahlung eines Preises. Vielmehr stehen die Renovierungsleistungen in einem Veranlassungszusammenhang mit den o.g. Verpflichtungen aus dem KV. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn die Auswahlentscheidung ausschließlich auf einem „Glücksmoment“ wie einem Losgewinn beruhen würde. Im Übrigen erfolgte die Auswahl des Antragstellers auch nicht aufgrund von Zufall, sondern nach Kriterien des Produktionsformats.
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3.
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Die Einkünfte sind dem Antragsteller bei summarischer Prüfung auch im Streitjahr ... nach § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verhindert die Vereinbarung in I. 2. des KV, dass die Gegenstände und Materialen nach § 95 BGB nur zum vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden werden, nicht den Zufluss im Streitjahr. Denn auch bei summarischer Prüfung wurde § 95 BGB nicht wirksam vereinbart. Die Verbindung der Materialien mit dem Grundstück erfolgte nicht nur zu einem vorübergehenden Zwecke i.S. von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vielmehr war von den Beteiligten eine wirtschaftlich dauerhafte Verbindung mit dem Grundstück beabsichtigt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Produzent nach der Erstausstrahlung der Produktion auf sein „Herausnahmerecht“ verzichten wird. Die Vereinbarung sollte mithin nur verhindern, dass der Kandidat Einwendungen gegen die Ausstrahlung der Produktion erhebt. Um einen vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB anzunehmen, genügt es jedoch nicht, dass die Parteien die dingliche Rechtslage so zu gestalten suchen, dass der ins Auge gefasste Erfolg des Eigentumsübergangs erst unter gewissen Voraussetzungen – hier Erstausstrahlung und Verzichtserklärung – eintreten soll (vgl. RG-Urteil vom 20. Februar 1906 VII 314/05, RGZ 62, 410; BGH-Beschluss vom 10. Dezember 1998 IX ZR 86/98, ZIP 1999, 75). Damit hat der Antragsteller durch die Verbindung der Materialien mit seinem Haus im Streitjahr unbelastetes Eigentum hieran erworben (§§ 94, 946, 949 BGB). Durch diese Vermögensmehrung ist die Einnahme dem Antragsteller zugeflossen (vgl. Krüger in Schmidt, EStG, 37. Aufl., § 11 Rz. 11).
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4.
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Auch bei summarischer Prüfung sind die sonstigen Einkünfte allein dem Antragsteller zuzurechnen. Denn ausschließlich dieser hat den Einkünftetatbestand verwirklicht. Nur der Antragsteller ist als zivilrechtlicher Vertragspartner im KV gegenüber dem Produzenten aufgetreten. Hieran ändert entgegen der Ansicht des Antragstellers auch der Umstand nichts, dass auch die Familienangehörigen gefilmt wurden und der Antragsteller sich verpflichtet hat, dies zu gewährleisten.
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5.
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Die Höhe der vom Antragsgegner angesetzten Einkünfte ist bei summarischer Prüfung jedoch insoweit zu beanstanden, als sie den Betrag von ... € übersteigen. Die Ermittlung der angesetzten Einnahmen durch den Antragsgegner wurde nicht hinreichend transparent dargestellt. So hat er den Umfang der Arbeiten nicht ermittelt und die einzelnen Leistungen nicht aufgeschlüsselt. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, eine intransparente Abrechnung der A1 GmbH – also zudem auch nicht des anders firmierenden Produzenten – unter einem pauschalen Abschlag von 35% zur Grundlage seiner Einnahmenermittlung zu machen.
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Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ermitteln sich demgegenüber gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG aus dem Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG). Die Renovierungsleistungen sind für den Antragsteller Güter in Geldeswert, die ihm nach § 8 Abs. 1 EStG im Rahmen seiner sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zufließen. Diese Sachbezüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Aus der Einzelaufstellung der A1 GmbH sind für den Senat jedoch nur die Materialkosten i.H. von ca. ... € als konkrete, dem Antragsteller zugeflossene Gegenstände in Geldeswert ersichtlich. Der Senat schätzt für Aussetzungszwecke den zur Verarbeitung dieser Materialien aufgewendeten Arbeitslohn mit ebenfalls ... €. Ohne eine konkrete Ermittlung der einzelnen Maßnahmen ist der Einwand des Antragstellers, dass es sich bei den aufgelisteten Positionen um Produktionskosten des Fernsehformats handele, insoweit nicht zu entkräften. Die Schätzungsbefugnis des Senats ergibt sich aus § 162 Abs. 1 AO, § 96 Abs. 1 FGO; sie besteht auch im Aussetzungsverfahren (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 154. Lieferung 10.2018, § 162 AO, Rn. 106).
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6.
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Auch steht die Kenntnis der Sachbearbeiterin des Grundstücksbezirks von der Fernsehproduktion, die diese 2017 im Rahmen der Feststellung des Einheitswertes für das Gebäude erlangt hat, einer Änderung des Einkommensteuerbescheides aufgrund neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entgegen. Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Tatsche neu ist, ist die Kenntnis derjenigen Person oder Stelle innerhalb des Finanzamts, die für die Bearbeitung des Streitfalls organisationsmäßig berufen ist (z.B. BFH-Urteil vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5). Der Dienststelle, die für die Bearbeitung der Einkommensteuer zuständig ist, kann somit nicht das Wissen der Dienststelle zugerechnet werden, die für die Feststellung des Einheitswerts zuständig ist (vgl. für das Verhältnis der Veranlagungsbezirke von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer BFH-Urteil vom 17. November 1998 VIII R 24/98, BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223). Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn der Sachgebietsleiter oder der Sachbearbeiter beider Stellen personenidentisch war. Das ist jedoch weder vorgetragen noch enthält der – im Aussetzungsverfahren maßgebliche – Akteninhalt hierfür Anhaltspunkte.
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Soweit sich der Antragsteller auf die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG) beruft, hat er bereits nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht. So trägt er schon nicht vor, welche konkreten Aufwendungen ihm durch die Erkrankung seiner Tochter entstanden sind. Auch fehlt es für die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung bereits am Nachweis der Zahlung auf das Konto des Erbringers (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
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B.
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Die teilweise Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO erfolgt zur Aufhebung der zwischen Antragstellung und Entscheidung des Gerichts verwirkten Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 1 AO). Die Verwirklichung von Säumniszuschlägen stellt eine Vollziehung des Einkommensteuerbescheides dar. Der Senat legt die Antragsschrift dahingehend aus, dass ein entsprechender Antrag auch auf Aufhebung der Vollziehung vom Antragsteller gestellt ist.
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C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.
RechtsgebietEStGVorschriften§ 22 EStG