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  • 12.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210504

    Verwaltungsgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 16.01.2019 – 5 K 2846/18.F

    Für die Einziehung von Tatmitteln wie die Abschöpfung von Erträgen aus einer rechtswidrigen Tat hat der Bundesgesetzgeber in den §§ 73 ff. StGB in ihrer jeweiligen Fassung eine abschließende Regelung getroffen, die nicht auf gefahrenabwehrbehördlicher oder polizeilicher Grundlage eine Ergänzung oder Modifikation erfahren kann. Bei einer präventiven Sicherstellung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, denn deren Gründe müssen fortbestehen, um die öffentlich-rechtliche Verwahrung einer sichergestellten Sache zu rechtfertigen. Mit dem Unwirksamwerden der Sicherstellung infolge Erledigung des Sicherstellungsgrunds entsteht ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch auf Herausgabe. Ob die Sicherstellungsgründe noch fortbestehen, ist aufgrund einer Gesamtschau ihrer tatsächlichen Grundlage zu beurteilen.


    VG Frankfurt

    16.01.2019


    Urteil

    Tenor

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

    Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Berufung wird zugelassen.

    Tatbestand

    1

    Die Beteiligten streiten über die präventive Sicherstellung von Geld im Gesamtwert von 71 970 Euro, einer Armbanduhr Marke Hublot "Big Bang", Serien-Nr. ... (VNr. ...), im Wert von 13 000 Euro und eines Sportwagens Porsche 911 Coupé (FIN: ...) im Wert von 71 500 Euro.

    2

    Der Kläger ist durch am 4. Dezember 2017 verkündetes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 5/6 KLs 14/17 - in dem gegen ihn und andere geführten Ermittlungsverfahren 6330 Js 229343/15 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main des unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana und Kokain) in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden (Bl. 57 - 137 d.A.); das Urteil ist nach Rücknahme der Rechtsmittel rechtskräftig, der Kläger befindet sich derzeit im offenen Justizvollzug. Im Ermittlungsverfahren wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung am 7. Oktober 2016 insgesamt 71 970 Euro beschlagnahmt (Bericht Beiakten I Bl. 77 - 79 = 97 - 99, Nachweis Bl. 106 Beiakten I = Bl. 12 d.A.), die Armbanduhr Marke Hublot wurde bei der vorläufigen Festnahme des Klägers am 7. Oktober 2016 in Frankfurt am Main beschlagnahmt (Nachweis Bl. 14 d.A.), der Porsche 911 wurde am 12. Oktober 2016 in Frankfurt am Main auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main beschlagnahmt (Vermerk vom 2. November 2016, S. 3 = Beiakten I Bl. 171, Nachweis Bl. 13 d.A.). Eingezogen wurden diese Gegenstände nicht; zu den Gründen wird auf S. 152 - 155 des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main verwiesen (Bl. 132R - 134 d.A.).

    3

    Durch Schreiben an das Polizeipräsidium Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2017 (Beiakten III Bl. 2) teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit, die asservierten Gegenstände sollten zeitnah an den Kläger herausgegeben werden. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 (Beiakten III Bl. 3) an das Polizeipräsidium Frankfurt am Main teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit, der verwahrte Porsche Carrera 911 solle an den Kläger oder eine durch ihn berechtigte Person gegen entsprechende Bestätigung herausgegeben werden. Unter dem 9. Januar 2018 (Beiakten III Bl. 4 f. = Bl. 20 f. d.A.) erfolgte eine Freigabe der Armbanduhr Marke Hublot, unter dem 12. Februar 2018 ein Freigabe des sichergestellten Geldes in Höhe von 71 970 Euro zugunsten der sicherstellenden Polizeibehörde (Bl. 77 d.A. 5 L 166/18.F).

    4

    Durch Verfügung vom 10. Januar 2018 (Beiakten III Bl. 10 - 12 = Bl. 22 - 24 d.A.) ordnete das Polizeipräsidium Frankfurt am Main die Sicherstellung der 71 970 Euro, der Armbanduhr Marke Hublot sowie des Sportwagens Porsche 911 Coupé (Nachweis Beiakten III Bl. 14) unter Anordnung der sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an und begründete dies aus § 40 [jetzt: Abs. 1] Nr. 4 HSOG. Diese Verfügung scheint dem Kläger am 10. Januar 2018 durch Aushändigung einer Abschrift bekanntgegeben worden zu sein (vgl. Beiakten III Bl. 6). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Januar 2018 (Beiakten III Bl. 17 - 20 = Bl. 26 - 29 d.A.) ließ der Kläger hiergegen Widerspruch einlegen. Am 12. Januar 2018 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Durch Beschluss vom 12. März 2018 - 5 L 166/18.F - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dem Antrag des Klägers entsprochen und die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederhergestellt. Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 25. April 2018 - 8 B 538/18 - den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main abgeändert und den Antrag abgelehnt.

    5

    Durch Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2018 (Bl. 30 - 45 d.A.) wies das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den Widerspruch des Klägers zurück. Bekanntgegeben wurde der Widerspruchsbescheid dem Kläger im Wege der Zustellung an seinen Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 7. Juni 2018.

    6

    Am Montag, dem 9. Juli 2018, hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der er sich gegen die Sicherstellung des Geldes, der Armbanduhr und des Porsche 911 wendet sowie die Herausgabe verlangt.

    7

    Der Kläger beantragt,

    unter Aufhebung der Verfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 10. Januar 2018 betreffend die Sicherstellung von 71 970 Euro, des Fahrzeugs Porsche 911 Carrera, schwarz, FIN: ..., und der Armbanduhr Hublot Big Bang, Serien-Nr. ... (VNr. ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 1. Juni 2018 den Beklagten zu verurteilen, die sichergestellten Gegenstände an den Bevollmächtigten des Klägers als Empfangsbevollmächtigten herauszugeben.

    8

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    9

    Zur Begründung verteidigt der Beklagte die angegriffene Bescheidung.

    10

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten (Beiakten II Bl. 1 - 531, Beiakten I Bl. 1 - 596 und Beiakten III Bl. 1 - 16) und der erledigten Gerichtsakten 5 L 166/18.F, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

    Entscheidungsgründe

    11

    Die Klage bleibt erfolglos (I.), so dass sie kostenpflichtig (II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), abzuweisen ist, wobei hiergegen die Berufung zuzulassen ist (IV.).

    I.

    12

    Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (A.), indes unbegründet (B.).

    A.

    13

    Richtigerweise erhebt der Kläger eine Anfechtungsklage (1.), um die im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgende Herausgabe der sichergestellten Sachen zu erreichen (2.).

    14

    1. Die gegen die Sicherstellungsverfügung vom 10. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2018 gerichtete Anfechtungsklage ist statthaft. Es kommt nicht - isoliert - darauf an, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses am 10. Januar 2018 darstellte; hiervon geht offenbar auch der Beklagte nicht aus, wenn es im Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main auf dessen S. 14 (Bl. 43 d.A.) heißt, "[d]ie besagten Sicherstellungsgründe bestehen auch weiter fort, so dass die Sicherstellungsverfügung weiter fort gilt und kein Herausgabeanspruch nach § 43 Abs. 1 HSOG besteht". Denn aufgrund der Sicherstellung wurden die betroffenen Sachen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 HSOG in - noch fortdauernde - Verwahrung genommen. Die Verwahrung wurde also nicht rechtsgeschäftlich nach den §§ 688 ff. BGB (ggf. in Verbindung mit § 62 Satz 2 HVwVfG) begründet, sondern nach § 41 Abs. 1 Satz 1 HSOG gesetzlich. Das Verwahrungsverhältnis ist mithin von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsgrund in sich selbst zu tragen und bedarf so zu seiner Rechtfertigung zwingend der weiteren Fortgeltung des Sicherstellungsgrundes. Hiervon geht auch § 42 Abs. 1 HSOG unmissverständlich aus, wenn dort die Voraussetzungen für die Verwertung "einer sichergestellten Sache" und nicht einer "verwahrten" Sache aufgestellt werden. Die angegriffene Sicherstellungsverfügung hat sich damit noch nicht in dem Sinne erledigt, dass sie ihre regelnde Wirkung verloren hätte (Stelkens/Bonk/ Sachs , 9. Aufl. 2018, VwVfG § 43 Rn. 204) und so von ihrem Unwirksamwerden nach § 43 Abs. 2 Alt. 5 HVwVfG auszugehen wäre. Es handelt sich also um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 S 2422/13 - ECLI:DE: VGHBW: 2014:0311.1S2422.13.0A, juris Rn. 6 zu einer Beschlagnahme nach § 33 PolG B-W). Eine Retrospektive allein auf die Sach- und Rechtslage am 10. Januar 2018 sagt nichts zum Rechtsgrund der Verwahrung.

    15

    Die übrigen formellen Voraussetzungen der Anfechtungsklage (insbesondere aus § 42 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 VwGO) liegen vor.

    16

    2. Die rein tatsächliche Herausgabe der sichergestellten Sachen ist als materiell-rechtlicher Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Schoch/Schneider/Bier/ Riese , 35. EL September 2018, VwGO § 113 Rn. 91) mit einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. Für diese besteht schon deshalb ein Rechtsschutzinteresse, da - ausgehend von der auf den 10. Januar 2018 beschränkten Betrachtung - anders eine Herausgabe nicht zu erlangen wäre.

    B.

    17

    Die Klage ist jedoch mangels eines im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden Herausgabeanspruchs des Klägers derzeit unbegründet. Zwar kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung der präventiven Anschlusssicherstellung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main nicht - wie auf S. 10 des Widerspruchsbescheids (Bl. 38 d.A.) - darauf stützen, dass "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen [sei], dass das sichergestellte Geld wie auch das Geld, mit de[m] ... die Armbanduhr und de[r] Sportwagen erworben" worden seien, "aus ... illegalen Drogengeschäften und damit aus Katalogtaten nach § 261 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StGB" stammten (1.), doch erscheint im Hinblick auf die Eigenheiten von illegalen Drogengeschäften im Fall des Klägers derzeit die fortdauernde Sicherstellung noch gerechtfertigt (2.).

    18

    1. Das - unterstellte - Herkommen des sichergestellten Geldes wie auch der Mittel, mit denen die Armbanduhr und der Porsche 911 angeschafft wurden, ist für die Rechtfertigung einer Anschlusssicherstellung unerheblich, denn soweit es sich bei diesen Sachen um Mittel oder Vorteile einer rechtswidrigen Tat handeln sollte, ist das Bundesrechts zur (erweiterten) Einziehung vorrangig und abschließend (a.). Wurden deren Voraussetzungen rechtskräftig verneint, ist ohne Hinzutreten neuer Erkenntnisse regelmäßig davon auszugehen, dass der Umgang mit den betroffenen Gegenständen nicht als zu verhindernde Geldwäsche auf polizeirechtlicher Grundlage unterbunden werden kann (b.).

    19

    a. Für die Einziehung von Tatmitteln wie die Abschöpfung von Taterträgen hat der Bundesgesetzgeber in den §§ 73 ff. StGB in ihrer jeweiligen Fassung eine abschließende Regelung getroffen, die nicht auf gefahrenabwehrbehördlicher oder polizeilicher Grundlage eine Ergänzung oder Modifikation erfahren kann (zur aktuellen Rechtslage vgl. Graulich/Rachor , in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts [PolR-HdB], 6. Aufl. 2018, E 661).

    20

    Zwar bestehen hinsichtlich der tatsächlichen Frage, woher der Kläger das Geld sowie die Mittel für den Erwerb der Armbanduhr und des Porsche 911 erlangt habe, auch seitens des Gerichts durchgreifende Zweifel daran, dass die Quelle(n) dem Bereich legalen Gewinnstrebens zugehörte(n) und Erträge ordnungsgemäß versteuert wurden. Auf die Aufklärung dessen kommt es für die Entscheidung des Gerichts indes nicht an. Soweit das sichergestellte Geld, die Armbanduhr oder der Porsche 911 Früchte einer nachgewiesenen rechtswidrigen Tat sein sollten, sind die Regelungen des Bundesrechts über Verfall und Einziehung der §§ 73 ff. StGB in der Bekanntmachung der Neufassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) vorrangig und abschließend (vgl. Rachor , in: Lisken/Denninger, PolR-HdB, 5. Aufl. 2012, E 693). Die Novellierung des Einziehungsrechts durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) findet im Fall des Klägers nach Art. 316h EGStGB noch keine Anwendung, da ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 11. Mai 2017 (Handakten II = Beiakten I Bl. 525 ff.) Tatzeitraum die Zeit vom Juni 2015 bis zum 7. Oktober 2016 war. Zur Sicherung standen die prozessualen Maßnahmen der §§ 111b ff. StPO in der Fassung durch Art. 1 Nr. 13 i.V.m. Anl. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) zur Verfügung. Bestätigung findet diese Sicht insbesondere durch den Erweiterten Verfall nach § 73d StGB a.F., der nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele verfolgte (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1 ; die Novellierung durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 <BGBl. I S. 2350> hat hieran nichts geändert). Soweit in repressivem Zusammenhang stehende Ermächtigungen (hier die §§ 73 ff. StGB a.F.) und präventive Ermächtigungen (hier aus § 40 HSOG) prinzipiell nebeneinanderstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 247/16 -, BGHSt 62, 123 = juris Rn. 25 ff., zu Durchsuchungsbefugnissen), gilt dies für die Abschöpfung der Vorteile aus einer rechtswidrigen Tat gerade nicht. Insoweit stehen allein die abschließenden, an eine Straftat anknüpfenden Befugnisse aus dem Bundesrecht als ein in sich abgeschlossener Regelungsmechanismus zur Verfügung. Bestätigung findet diese Sicht durch die Novellierung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, durch die die (neu verstandene) Einziehung praktikabler gestaltet werden sollte, ohne dabei an irgendeiner Stelle Abgrenzungsnotwendigkeiten zum Landesrecht zu sehen (vgl. BT-Drucks. 18/9525). Entsprechend ist aber im Strafverfahren gegen den Kläger nicht vorgegangen worden (zur Begründung siehe S. 152 bis 155 des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Bl. 132R - 134 d.A.).

    21

    b. Ist vom Strafgericht eine Einziehung rechtskräftig abgelehnt worden, kann diese richterliche Erkenntnis nicht behördlicherseits ohne weiteres dadurch umgangen werden, dass angenommen wird, es liege doch ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB vor; vielmehr muss sich dieser Schluss geradezu aufdrängen oder es müssen neue Erkenntnisse eine grundsätzlich andere Beurteilung rechtfertigen.

    22

    Soweit im Fall des Klägers die Verhinderung einer nach § 261 StGB mit Strafe bedrohten Geldwäsche oder Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte in Betracht zu ziehen ist, fehlt es zunächst an hinreichenden Vortatfeststellungen. Die bloße Feststellung, dass der Gegenstand deliktischen Ursprungs ist, genügt nicht, da er auch aus einer Nichtkatalogtat stammen könnte (vgl. Schönke/Schröder/ Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 261 Rn. 6). Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist keine Katalogtat. Auch wenn das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung nicht an die Beurteilung der Staatsanwaltschaft (oder, im Fall des § 386 AO, der Finanzbehörde) oder die Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main in seinem Strafurteil gebunden ist, so kommt doch dieser Beurteilung ausschlaggebende Bedeutung zu, solange sich nicht eine andere Betrachtung geradezu aufdrängt. Da die notwendigen Vortatfeststellungen nicht getroffen werden konnten, hat die Staatsanwaltschaft hier nach Rechtskrafteintritt hinsichtlich sämtlicher streitigen Gegenstände die Freigabe verfügt, obwohl im Fall der Annahme einer Vortat deren Einziehung oder Verfall nahegelegen hätte (vgl. Schönke/Schröder/ Hecker , a.a.O., § 261 Rn. 32), denn nichts spricht dafür, dass der Gegenstand einer Geldwäsche oder Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte belassen werden können sollte. Es erscheint bei einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße begründungsbedürftig, zum einen die Voraussetzungen eines Verfalls oder einer Einziehung zu verneinen, zum anderen aber die naheliegende Möglichkeit einer Geldwäsche anzunehmen. Bei dieser Sicht würde die Staatsanwaltschaft durch ihre Freigabeerklärung eine Strafbarkeit gerade erst ermöglichen.

    23

    2. Gleichwohl erscheint aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG in der Fassung durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374) die weitere Sicherstellung derzeit noch gerechtfertigt. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. Bei dieser Befugnis handelt es sich um eine Sonderheit der Länder Hessen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt ( Graulich/Rachor , a.a.O., E 670). Andere Sicherstellungsgründe scheiden aus (a.). Zwar geht es bei dieser Befugnis nicht um eine "Gefahrenverdachtsprognose", wie im Widerspruchsbescheid durchgängig bezeichnet (b.), doch lässt eine spezifizierte Tatsachengrundlage ein Fortwirken der Sicherstellungsgründe noch annehmen (c.), auch wenn die gesetzlichen Rechtsfolgen weder auf sichergestelltes Geld noch Geld als Surrogat ausgerichtet sind (d.).

    24

    a. Weder die Sicherstellungsgründe des § 40 Abs. 1 Nr. 1 HSOG ((1)) noch des § 40 Abs. 1 Nr. 2 HSOG ((2)) können die weitere Verwahrung des Geldes, der Armbanduhr oder des Porsche 911 rechtfertigen.

    25

    (1) Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 HSOG kann eine Sache sichergestellt werden, "um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren". "Gegenwärtig" ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. Nr. 9.1.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung <VVHSOG> vom 10. November 2015, StAnz. 49/2015 S. 1226). An dieser Gegenwärtigkeit fehlt es. Denn einer solchen Aussage muss eine vergleichsweise genaue Vorstellung vom erwarteten Geschehensablauf zu Grunde liegen. Eine solche Vorstellung kann es in den typischen Drogenmilieu-Fällen zum Zeitpunkt der Freigabe des Bargeldes aber nicht geben ( Graulich/Rachor , a.a.O., E 660).

    26

    (2) Nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 HSOG kann eine Sache sichergestellt werden, "um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen". Diese Befugnis dient dem Schutz privater Rechte unter der einschränkenden Aufgabenzuweisung des § 1 Abs. 3 HSOG und knüpft an die sachenrechtlichen Besitz- und Eigentumsregelungen an (vgl. Hornmann , HSOG, 2. Aufl. 2008, § 40 Rn. 19). Dass diese gefährdet würden oder bereits gestört seien, ist - gerade hinsichtlich der Armbanduhr oder des Porsche 911 - nicht ersichtlich.

    27

    b. Die Eingriffsbefugnis des § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG bezieht sich von ihren Anforderungen weder auf einen bloßen Gefahrenverdacht ((1)) noch ist sie als Gefahrenprognose ausgestaltet ((2)).

    28

    (1) Der Gefahrenverdacht vermag bloße Gefahrerforschungseingriffe zu rechtfertigen ( Denninger , in: Lisken/Denninger, a.a.O., D 49). Eine Sicherstellung geht über diese Sachverhaltsermittlung hinaus und gehört so nicht hierzu.

    29

    (2) Als Gefahrenprognose, vergleichbar der nach § 58a AufenthG, ausgestaltet ist die Eingriffsbefugnis des § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG gerade nicht. Zwar bedarf es bei einer Gefahrenprognose, wie bei jeder Prognose, zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Doch werden in § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG normativ bloß "tatsächliche Anhaltspunkte" angeführt. "Tatsächliche Anhaltspunkte" rechtfertigen die Annahme, wenn es nach polizeilicher Erfahrung als möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen (vgl. Nr. 13.1.1 Satz 3 VVHSOG). Für eine Gefahrenprognose werden dagegen zwingend "Tatsachen" verlangt werden müssen, also äußere oder innere Vorgänge, die dem Beweis zugänglich sind. Denn die Gefahrenprognose lässt sich nicht auf einen bloßen (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen stützen, sondern verlangt einen eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - ECLI:DE:BVerwG:2017:220817U1A3.17.0, juris Rn. 27). Abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab der hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit mit seinem nach Art und Ausmaß des zu erwartenden Schadens differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss für ein Einschreiten aufgrund einer Gefahrenprognose eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Um eine Gefahr im eigentlichen polizeilichen Sinn geht es deshalb bei der Gefahrenprognose nicht (BVerwG, Urteil vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 - ECLI:DE:BVerwG:2018:270318U1A4.17.0, juris Rn. 32). Eine derartige Prognose hat der Gesetzgeber bei der Sicherstellungsbefugnis nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG nicht normiert.

    30

    c. Die danach erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten sind im Fall des Klägers anzunehmen. § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG verlangt ein Zusammenwirken der subjektiven Komponente polizeilicher Erfahrung mit der objektiven bestimmter Indizien, um in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu gewährleisten, dass nicht im Wesentlichen Vermutungen, sondern konkrete und im gewissen Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94, 2420, 2437/95 -, BVerfGE 100, 313 <395> = juris Rn. 281; zu Bedenken wegen der Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsbefugnis siehe Hornmann , a.a.O., § 40 Rn. 23 ff.). Wegen der Vorverlegung der Eingriffsschwelle durch § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG (vgl. Graulich / Rachor , a.a.O., E 670) müssen an die zu verlangenden Indizien also eher hohe Anforderungen gestellt werden, um nicht die Grenzen der Eigentumsgewährleistung zu überschreiten.

    31

    Auch wenn es im präventiven Verfahren prinzipiell nicht Sache des Klägers ist, die beabsichtigte Verwendung des Geldes oder gar seine Herkunft - ggf. als Voraussetzung für den Erwerb anderer Sachen, hier der Armbanduhr und des Porsche 911 - plausibel darzustellen, um eine präventive Sicherstellung abzuwenden, hätte der Kläger hier die begründeten Vorhalte des Beklagten ausräumen müssen. Andernfalls wird es dem Beklagten ermöglicht, mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit zukunftsgerichtet aufzuzeigen, dass dieses Geld oder die Armbanduhr oder der Porsche 911 bei der Begehung von Straftaten (oder Ordnungswidrigkeiten) Verwendung finden werden. Weil es sich bei Geld ungeachtet des darin verkörperten Wertes um eine Sache im Sinne von § 90 BGB handelt, kann Bargeld zwar prinzipiell nach § 40 Abs. 1 HSOG ebenso sichergestellt werden (vgl. Graulich/Rachor , a.a.O., E 642) wie die Armbanduhr oder der Porsche 911. Indes ist Geld - anders als manche anderen Sachen - an sich nicht gefährlich (hierzu allgemein VG Gießen, Urteil vom 9. Oktober 2012 - 4 K 905/12.GI -, juris Rn. 14 ff.) und kann sein bloßer Besitz perspektivisch nur dann eine Gefährdung oder gar Störung der öffentlichen Sicherheit beinhalten, wenn diesem eine Rechtsnorm - wie etwa die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), nebst deren Anknüpfungen im nationalen Recht in Fällen nicht erfolgter Anmeldung - entgegensteht. Das ist hier nicht der Fall. Maßgeblich ist deshalb, ob für eine kriminelle Zweckbestimmung eine genügende tatsächliche Grundlagen erkennbar ist, also die festgestellte Tatsachenbasis aufgrund objektiver Umstände die kriminelle Zweckbestimmung als nächstliegende Möglichkeit erkennbar werden lässt, sollen Zahlungsmittel entzogen werden (VG Gießen, a.a.O, juris Rn. 16). Ein Automatismus hinsichtlich der Schlussfolgerung, deliktisch erlangtes Geld werde stets oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Begehung weiterer Straftaten verwendet, besteht nicht ( Graulich/Rachor , a.a.O., E 659).

    32

    Gegenwärtig lassen die Umstände der Sicherstellung, wie die szenetypische Stückelung des Geldes, die Verwahrung im privaten Bereich in einer Reisetasche auf dem Kleiderschrank und das anfängliche Leugnen des Klägers (Beiakten I Bl. 93), ebenso wie die Art und Weise der Tatbegehung - auch wenn die Rauschgiftgeschäfte aufgrund der mangelnden Qualität scheiterten und nichts zu Einkünften des Klägers beitrugen - eine erhebliche kriminelle Energie annehmen. Der Kläger ist - trotz fehlender Vorstrafen - wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana und Kokain) in drei Fällen in einer Menge von fünf Kilogramm, zwei Kilogramm und zehn Kilogramm schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Hinzu kommt, dass der Kläger zeitweise auch Sozialleistungen in Anspruch nahm und über das Vorliegen der tatsächlichen Bewilligungsvoraussetzungen getäuscht haben dürfte. Der Lebensstil des Klägers war luxuriös und damit unvereinbar. Ungeachtet des Umstandes, dass die Frage der Resozialisierung nicht Gegenstand des Gefahrenabwehrrechts ist, konnte der Kläger nicht überzeugend darlegen, worin sich der behauptete Lebenswandel manifestieren soll. Das Gericht sieht hierfür gegenwärtig auch keine genügenden Anhaltspunkte. Die Rückfallwahrscheinlichkeit ist damit mehr als eine bloße Möglichkeit, sodass die weitere Entwicklung des Klägers - gerade nach Eintritt des Klägers in den offenen Vollzug - abzuwarten bleibt. Ob die Prognose günstig ausfällt oder nicht, wird frühestens nach Abschluss der Strafvollstreckung, allerspätestens nach Ablauf der Löschungsfrist im Bundeszentralregister zu beurteilen sein.

    33

    d. Auf der Rechtsfolgenseite rechtfertigen die Regelungen zur Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung sichergestellter Sachen in § 42 HSOG oder zur Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses in § 43 HSOG weder eine präventive Gewinnabschöpfung ((1)) noch eine Einziehung ((2)), so dass - unbeschadet der hier nicht im Streit stehenden Frage einer Verwertung - die Sachen des Klägers weiter zu verwahren sind ((3)).

    34

    (1) Bestrebungen, die "in den Gefahrenabwehrgesetzen unzulänglich geregelt[e]" Sicherstellung und Verwertung von Geldbeträgen ( Hunsicker , Präventive Gewinnabschöpfung <PräGe> in Theorie und Praxis, 3. Aufl. 2008, S. 14) über Eingriffsbefugnisse wie § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG zu einem handhabbaren neuen Rechtsinstitut zu entwickeln, durch das über die der Gefahrenabwehr eigene Prognose auf strafrechtlicher Grundlage nicht zu erbringende Nachweise erübrigt werden, fehlen die nötige normative Grundlage. Für eine richterrechtliche Weiterbildung besteht insoweit kein Raum, da die Voraussetzungen und Grenzen von Eingriffsbefugnissen klar und unmissverständlich erkennbar und bestimmt sein müssen. Hinzu kommt, dass durch ein entsprechendes Vorgehen landesrechtliche Vorschriften so ausgelegt würden, dass sie in den Regelungsbereich der bundesgesetzlichen Vorschriften reichten ( Graulich/Rachor , a.a.O., E 661). Schon wegen des strafgesetzlichen Richtervorbehalts ist es den Verwaltungsbehörden und der Polizei deshalb verwehrt, gewinnabschöpfende Maßnahmen auf der Grundlage polizeigesetzlicher Sicherstellungsvorschriften zu treffen, die zur Voraussetzung lediglich die begründete Vermutung haben, beschlagnahmtes Geld werde künftig zur Begehung von Straftaten verwendet. Dass der Bundesgesetzgeber sich mit guten Gründen entschieden hat, die Gewinnabschöpfung an die strafrichterliche Verurteilung des Betroffenen zu knüpfen, ist von den Behörden zu akzeptieren. ( Graulich/Rachor , a.a.O.).

    35

    (2) Das hessische Gefahrenabwehrrecht sieht auch keine Befugnis zur Einziehung sichergestellter Sachen vor. Diese müsste klar und eindeutig vom Gesetzgeber normiert sein, denn nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden die Schranken des Eigentums "durch Gesetz" bestimmt, nicht durch Verwaltungsvorschrift. Eine Versteigerung des sichergestellten Geldes nach § 42 Abs. 3 Satz 1 HSOG scheidet aus ( Graulich/Rachor , a.a.O., E 680). In Betracht käme lediglich eine Vernichtung nach § 42 Abs. 4 HSOG (vgl. Graulich/Rachor , a.a.O., E 660). Die sichergestellte Armbanduhr und der Porsche 911 könnten zwar versteigert werden, doch träte dann nach § 42 Abs. 3 Satz 3 HSOG der Erlös an ihre Stelle.

    36

    (3) Da die Frage, ob hinsichtlich der Armbanduhr und des Porsche 911 eine - nach Maßgabe von § 42 Abs. 2 HSOG anzukündigende - Verwertung, etwa unter den Voraussetzungen von § 42 Abs. 1 Nr. 4 HSOG, zulässig wäre, nicht im Streit ist, verbleibt dem Beklagten, bis zu einer Entscheidung über die Freigabe im oben unter I B 2 c definierten Zeitrahmen die sichergestellten Sachen weiter in Verwahrung zu halten.

    II.

    37

    Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.

    III.

    38

    Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

    IV.

    39

    Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO zuzulassen, da die insbesondere Sperrwirkung des Bundesrechts für ein präventive Gewinnabschöpfung klärungsbedürftig erscheint (vgl. Graulich/Rachor , a.a.O., E 656) und das erkennende Gericht teilweise von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht.

    RechtsgebieteHSOG, HVwVfG, StGBVorschriften§ 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG, § 41 Abs. 1 S. 1 HSOG, § 43 Abs. 1 S. 1 HSOG, § 43 Abs. 2 HVwVfG, § 73 StGB, § 261 StGB