07.01.2020 · IWW-Abrufnummer 213381
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 08.10.2019 – 13 K 1695/19
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Unter Änderung des Bescheides für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 09.11.2018 der C GmbH & Co. KG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2019 werden für den Kläger zu 1. und den Kläger zu 2. jeweils Sonderwerbungskosten i. H. von 29.192,08 Euro festgestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beilgeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Tatbestand:
2Streitig ist, ob Refinanzierungszinsen für einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährte Darlehen anteilig ‒ soweit die Darlehensgeber an der Gesellschaft beteiligt sind ‒ Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen.
3Die Kläger sind Brüder und zu je einem Drittel als Kommanditisten am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der C GmbH & Co. KG (nachfolgend Beigeladene) beteiligt. Sie haben ihren Wohnsitz in Österreich. Neben den beiden Klägern sind zwei weitere Personen zu je einem Sechstel als Kommanditisten sowie eine Komplementär-GmbH (ohne Gewinnbeteiligung) an der Beigeladenen beteiligt. Gegenstand der Beigeladenen ist der Erwerb sowie die Verwaltung und Vermietung von Grundstücken; sie ist ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Neben der Komplementärin ist auch dem Kläger zu 1. Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt worden. Die Kläger hatten sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, der Beigeladenen auf Anforderung mit 5 % verzinsliche Darlehen zum Erwerb von Immobilien i. H. von (maximal) 25 % der Anschaffungskosten der jeweiligen Immobilie zur Verfügung zu stellen (Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags).
4Am Ende des Jahres 2016 (Streitjahr) hatte die Beigeladene mit den Darlehen der Kläger sowie weiteren Bankdarlehen insgesamt drei Immobilien erworben. Die gesondert vereinbarten (jeweils drei) Darlehen der Kläger beliefen sich auf insgesamt 1.775.000 Euro je Kläger, für deren Gewährung die Beigeladene im Streitjahr 80.649,31 Euro Zinsen an jeden Kläger zahlte. Die Kläger hatten diese Darlehen in gleicher Höhe refinanziert und dafür im Streitjahr jeweils 87.576,24 Euro an Schuldzinsen gezahlt, wovon 6.926,93 Euro wirtschaftlich auf das Jahr 2015 entfielen.
5In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wiesen die Kläger jeweils entsprechend ihrer Beteiligung an der Beigeladenen ein Drittel der Schuldzinszahlungen von 87.576,24 Euro, also 29.192,08 Euro, als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus. Der Beklagte (das Finanzamt ‒ FA ‒) stellte die laufenden negativen Einkünfte der Beigeladenen aus Vermietung und Verpachtung mit Bescheid vom 09.11.2018 erklärungsgemäß auf -391.575,53 Euro fest. Den „Gewinn/Verlust aus dem Sondervermögen“ stellte das FA für beide Kläger jedoch nicht ‒ wie begehrt ‒ auf jeweils -29.192,08 Euro, sondern jeweils auf 0 Euro fest.
6Gegen den Feststellungsbescheid vom 09.11.2018 legte die Beigeladene Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 23.05.2019 als unbegründet zurückwies.
7Mit ihrer durch Beschluss vom 29.07.2019 zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klage tragen die Kläger vor, Einigkeit mit dem FA bestehe darin, dass eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 EStG, wonach zu den mitunternehmerischen Einkünften auch Vergütungen gehörten, die der Gesellschafter für die Hingabe von Darlehen von der Gesellschaft erhalte, auf vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht möglich sei. Hieraus folge, dass die den Klägern von der Beigeladenen für die Überlassung der Darlehen gezahlten Zinsen nicht in Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung umgewandelt würden.
8Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) seien die der Beigeladenen gewährten Darlehen jedem Gesellschafter anteilig in Höhe seiner Beteiligung zuzurechnen. Somit bestehe zwischen den Klägern und den übrigen Gesellschaftern aus steuerlicher Sicht jeweils ein Darlehensverhältnis. Soweit das Darlehen den übrigen Gesellschaftern zuzurechnen sei, also zu zwei Drittel, führten die Zinseinnahmen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch insoweit stimme man mit dem FA überein. Die von den Klägern gezahlten Refinanzierungszinsen stellten, soweit sie auf das steuerrechtlich anzuerkennende Darlehensverhältnis entfielen (also zu zwei Drittel), Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar.
9Auf Grund der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO seien die Darlehensverhältnisse nicht anzuerkennen, soweit die Kläger selbst an der Beigeladenen beteiligt seien. Folge der Bruchteilsbetrachtung sei, dass die Darlehen, soweit sie auf die Kläger selbst entfielen, „Eigenkapital“ der Kläger darstellten, das ‒ wie die Darlehen selbst ‒ der Finanzierung der Immobilien der Beigeladenen diene. Die Kläger hätten der Beigeladenen Mittel zum Grundstückserwerb zur Verfügung gestellt. Ein Drittel der Refinanzierungsaufwendungen stehe somit nicht mehr im Zusammenhang mit einem Darlehensverhältnis der Kläger gegenüber der Beigeladenen, weil das Darlehensverhältnis in dieser Höhe steuerlich nicht anerkannt werde. Vielmehr stünden die Refinanzierungszinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung ihres ‒ aus steuerlicher Sicht vorliegenden ‒ Eigenkapitals. Da das Eigenkapital der Finanzierung der Immobilienkäufe der Beigeladenen diene, seien die Zinsen wegen des Veranlassungszusammenhangs insoweit als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
10Soweit die Zinszahlungen der Beigeladenen auf das steuerrechtlich nicht anzuerkennende Darlehensverhältnis entfielen, handele es sich um Vorab-Einkünfte des jeweiligen Klägers. Insoweit erhöhe sich nämlich seine Beteiligung an den Einkünften. Dies sei vergleichbar mit der Verzinsung eines Einlagenkontos bei gewerblichen Personengesellschaften. Auch hier führe die Verzinsung zu Vorab-Gewinnen beim Gesellschafter. Im Streitfall werde jedem Kläger ein Verlust von 131.626,84 Euro zugewiesen, während bei den beiden anderen Gesellschaftern, die zusammen ebenfalls eine Beteiligungsquote von einem Drittel besäßen, ein Verlustanteil von 158.509,94 Euro ausgewiesen werde. Die Differenz (26.883,10 Euro) ergebe sich aus den Zinszahlungen der Beigeladenen an den jeweiligen Kläger, soweit sie auf die nicht anzuerkennenden Darlehensverhältnisse entfielen. Es handele sich steuerlich dabei um einen Vorab-Einkünfteanteil, der vorliegend zu einer geringeren Verlustbeteiligung führe. Daher sei es folgerichtig, dass die Kläger nunmehr auch insoweit die Refinanzierungszinsen als Sonderwerbungskosten abziehen könnten.
11Die Kläger beantragen,
12den Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 09.11.2018 der C GmbH & Co. KG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2019 insoweit zu ändern, dass bei den Klägern jeweils 29.192,08 Euro als Sonderwerbungskosten berücksichtigt werden, so dass die ihnen zuzurechnenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jeweils -160.818,92 Euro betragen,
13hilfsweise, die Revision zuzulassen.
14Das FA beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung führt es aus, eine Berücksichtigung der Schuldzinsen aus der Refinanzierung der Darlehen als Sonderwerbungskosten sei nicht möglich. Mit den Klägern sei davon auszugehen, dass der jeweilige Darlehensvertrag wegen der Bruchteilsbetrachtung in Höhe der Beteiligungsquote von einem Drittel steuerlich nicht anzuerkennen sei. In diesem Umfang lägen auf der Ebene der Kläger keine steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen und auf der Ebene der Beigeladenen keine abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor.
17Eine Umqualifizierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, die die Beigeladene erziele, könne bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft mangels einschlägiger Rechtsgrundlage nicht erfolgen. Nach Auffassung des FA führten die Refinanzierungszinsen auch in Höhe der Beteiligungsquote der Kläger zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Es liege in der deutschen Besteuerungssystematik, dass Einkünfte in diesem Bereich lediglich über den Werbungskostenpauschbetrag Berücksichtigung fänden. Inwieweit dies auch in Österreich, wo die Kläger ihren Wohnsitz hätten, gelte, sei durch die dort zuständigen Behörden zu prüfen.
18Entscheidungsgründe:
191. Die Klage ist begründet. Die von den Klägern gezahlten Refinanzierungszinsen stellen i. H. von jeweils 29.192,08 Euro Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.
20a) Die jeweiligen Darlehensverhältnisse zwischen den Klägern und der Beigeladenen sind auf Grund der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich nicht anzuerkennen, soweit die Kläger selbst an der Beigeladenen beteiligt sind, also zu je einem Drittel. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
21aa) Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Steuerrechtlich wird die Gesamthandsgemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft angesehen (Urteil des Bundesfinanzhofs ‒ BFH ‒ vom 18.05.2004 IX R 42/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH ‒ BFH/NV ‒ 2005, 168, unter II.2.a bb, m. w. N.).
22bb) Hierzu hat der BFH entschieden, dass ein Mietvertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und einem Gesellschafter steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen sei, weil in der Nutzung dieses Anteils am Gesamthandsvermögen die Nutzung eines „eigenen“ Rechts liege (BFH-Urteil vom 18.05.2004 IX R 83/00, Bundessteuerblatt ‒ BStBl ‒ II 2004, 898, unter II.2.a bb (2), m. w. N.). In der Literatur wird seitdem die Auffassung vertreten, dass diese Grundsätze auch umgekehrt gelten würden, wenn ein Gemeinschafter der Gemeinschaft ein Grundstück vermiete. Dieser Gemeinschafter erziele nur insoweit Einkünfte aus der Vermietung als er ‒ über seine Beteiligung an der Gemeinschaft ‒ selbst Mieter sei, denn niemand könne zugleich Vermieter und Mieter sein (Schallmoser in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 21 EStG Rz. 82; ebenso Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 21 EStG Rz. 23). Die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen (NRW) hat diese Rechtsansicht auf die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften übertragen (OFD NRW, Kurzinformation vom 07.01.2016, Der Betrieb 2016, 80). Gewähre ein Gesellschafter seiner vermögensverwaltenden Personengesellschaft ‒ so die OFD ‒ ein verzinsliches Darlehen, sei der Darlehensvertrag steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als der Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt sei (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).
23cc) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an (a.A.: Dornheim in Bordewin/Brandt, EStG, § 21 Rz. 8a; Engel, Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Ertragsteuerrecht, 2012, Rz. 334). Bei den zivilrechtlichen Verbindlichkeiten der Beigeladenen gegenüber den Klägern handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die mehreren, nämlich den am Vermögen beteiligten Gesellschaftern der Beigeladenen, zur gesamten Hand zustehen. Die getrennte Zurechnung ist auch für die Besteuerung erforderlich i. S. von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Die Beigeladene, die mangels Betriebs eines Handelsgewerbes als sogenannte Schein KG, d. h. GbR, zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 07.04.1987 IX R 103/85, BStBl II 1987, 707, unter 1.a), ist nicht Subjekt der Einkommensteuer; dies sind vielmehr die einzelnen Kommanditisten (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2007 III R 3/06, BFH/NV 2008, 345, unter II.2.b bb, m. w. N.). Die Kläger als Gesellschafter der Beigeladenen erzielen ‒ soweit die Darlehensverhältnisse steuerrechtlich anerkannt werden können ‒ aus den der Beigeladenen verzinslich gewährten Darlehen Einnahmen aus Kapitalvermögen, die auch nicht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfasst werden, weil eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht über Sonderbetriebsvermögen verfügt.
24Zudem kommt eine entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 EStG bei Überschusseinkünften nicht in Betracht, so dass die von der Beigeladenen an die Kläger gezahlten Zinsen auch nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst werden könnten. Es verbleibt bei Kapitaleinkünften der Kläger. Aus diesem Grund kann gegen eine Bruchteilsbetrachtung in der vorliegenden Konstellation nicht eingewandt werden, dass dann eine Bruchteilsbetrachtung auch bei gewerblichen Personengesellschaften greifen müsse (so aber wohl Engel, a.a.O., Rz. 334). Der BFH hat die (vollständige) steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter im betrieblichen Bereich nämlich damit gerechtfertigt, dass ‒ anders als im Streitfall ‒ § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt werde (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2004 IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168, unter III.1., m. w. N.).
25dd) Die teilweise steuerrechtliche Nichtanerkennung der jeweiligen Darlehensverhältnisse hat zur Folge, dass die seitens der Beigeladenen an die Kläger gezahlten Zinsen i. H. von jeweils einem Drittel keine Werbungskosten der Beigeladenen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und in dieser Höhe auch keine steuerbaren Einnahmen aus Kapitalvermögen der Kläger darstellen. Auch hierüber besteht zwischen den Prozessbeteiligten kein Streit. Die Ausführungen des BFH im Urteil vom 18.11.1980 VIII R 194/78 (BStBl II 1981, 510, unter 1.d), wonach die von einer Vermietungseinkünfte erzielenden Gesellschaft an den darlehensgewährenden Gesellschafter gezahlten Zinsen beim Gesellschafter (wohl in Gänze) Einnahmen aus Kapitalvermögen und bei der Gesellschaft (wohl ebenfalls in Gänze) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, dürfte im Hinblick auf die oben genannten neueren Entscheidungen des BFH zur Bruchteilsbetrachtung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (BFH-Urteile vom 18.05.2004 IX R 83/00, BStBl II 2004, 898; vom 18.05.2004 IX R 49/02, BStBl II 2004, 929; vom 18.05.2004 IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168) nach Meinung des erkennenden Senats überholt sein.
26b) Die teilweise steuerrechtliche Nichtanerkennung der zivilrechtlich wirksam vereinbarten Darlehen zwischen den Klägern und der Beigeladenen führt zum einen dazu, dass die bei der Beigeladenen anteilig nicht als Werbungskosten berücksichtigten Darlehenszinsen, die die Beigeladene im Streitjahr an die Kläger gezahlt hat, jeweils vorab den Klägern zuzurechnende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Zum anderen folgt daraus, dass es sich bei den Refinanzierungszinsen, die die Kläger jeweils wegen der an die Beigeladene ausgereichten Darlehen zu zahlen hatten, um Sonderwerbungskosten der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt.
27aa) Soweit die Darlehensverhältnisse auf Grund der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden, ist den Klägern im Rahmen der Einkünftezurechnung ein Betrag von jeweils 26.883,10 Euro (1/3 von 80.649,30 Euro durch die Beigeladene an jeden Kläger gezahlte Darlehenszinsen) als „Vorab-Einkünfte“ aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Diese Vorabzurechnung ist vom FA, wie der Berechnung der Einkünfte der Kläger aus dem Gesamtvermögen im Feststellungsbescheid des Streitjahres zu entnehmen ist, auch vorgenommen worden.
28Der Senat erachtet diese zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitige Erfassung der „nicht nach Quote verteilten Einkünfte aus Gesamtvermögen“ i. H. von jeweils 26.883,10 Euro als zutreffend. Diese Beträge standen für eine Einkünfteverteilung nach Quote nämlich nicht zur Verfügung, weil sie von der Beigeladenen ‒ entsprechend der zivilrechtlich in Gänze wirksamen Darlehensverträge ‒ als Schuldzinsen an die Kläger verausgabt wurden. Da sie den Klägern jedoch durch die Darlehenszinszahlungen „vorab“ zugeflossen sind, waren sie außerhalb einer Quotenverteilung für die Kläger einkünfteerhöhend zu erfassen. Für die Behandlung dieser Beträge als „Vorab-Einkünfte“ spricht entscheidend, dass sie nicht als Werbungskosten bei der Beigeladenen zu berücksichtigen sind. Die Zahlungen der Beigeladenen stellen „Vorab-Einkünfte“ der Kläger dar, obwohl die Beigeladene im Streitjahr keinen Überschuss erwirtschaftet hatte (vgl. zum Vorabgewinn im Verlustfall: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2000 10 K 3784/96 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 201).
29bb) Die Refinanzierungszinsen, die die Kläger im Streitjahr an ihre Darlehensgeberin zahlten, stellen insoweit Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, als die Darlehensverhältnisse zwischen ihnen und der Beigeladenen steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, also i. H. von einem Drittel.
30(1) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Refinanzierungszinsen i. H. von 87.576,24 Euro je Kläger stehen i. H. von zwei Drittel mit den Einkünften aus Kapitalvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang, da die Darlehensverhältnisse zwischen den Klägern und der Beigeladenen in diesem Umfang steuerrechtlich zu berücksichtigen sind. Entgegen der Meinung des FA besteht zwischen den von den Klägern gezahlten Schuldzinsen i. H. von je einem Drittel jedoch kein Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, weil das Darlehen in diesem Umfang steuerrechtlich gerade nicht anzuerkennen ist, so dass mit einem Drittel des Darlehens ‒ unstreitig ‒ keine Kapitaleinkünfte seitens der Kläger erzielt werden. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht allerdings zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, denn die Kläger erzielen durch die Hingabe des steuerlich nicht zu berücksichtigenden Teils der Darlehen in Folge der Zinszahlungen durch die Beigeladene vorab zuzurechnende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Gesamthandsvermögen i. H. von 26.883,10 Euro.
31(2) Darüber hinaus spricht auch die i. H. von jeweils einem Drittel nicht mögliche steuerrechtliche Berücksichtigung der Darlehen als Fremdkapital bei der Beigeladenen für einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Refinanzierungszinsen der Kläger mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus ihrer Beteiligung an der Beigeladenen.
32Die Kläger haben der Beigeladenen infolge der teilweisen steuerrechtlichen Nichtanerkennung der gewährten Darlehen von insgesamt jeweils 1.775.000,00 Euro nur i. H. von zwei Drittel Fremdkapital zur Verfügung gestellt. Die zivilrechtlichen Verbindlichkeiten der Beigeladenen gegenüber den Klägern stellen auf Grund der Bruchteilsbetrachtung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO hingegen steuerrechtlich i. H. von jeweils einem Drittel keine Verbindlichkeiten dar. Wenn die Kläger der Beigeladenen i. H. von einem Drittel jeweils steuerrechtlich kein Fremdkapital zur Verfügung gestellt haben, muss es sich insoweit um Eigenkapital handeln, das die Kläger der Beigeladenen zur vorübergehenden Nutzung überlassen haben. Eine weitere Möglichkeit der Kapitalüberlassung, neben Fremd- und Eigenkapital, durch einen Gesellschafter an seine Gesellschaft besteht nicht. Die Refinanzierungszinsen stehen insoweit anteilig mit den durch das überlassene Eigenkapital durch die Gesellschaft erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang.
332. Dem FA waren als unterlegenem Beteiligten nach § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil es mangels eines Sachantrags der Beigeladenen nicht der Billigkeit i. S. des § 139 Abs. 4 FGO entspricht, diese Kosten dem FA als unterliegender Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen.
343. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
354. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Fragen, ob ein Darlehensverhältnis zwischen einem Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf Grund der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, soweit der darlehensgewährende Gesellschafter selbst an der Gesellschaft beteiligt ist, und ob vom Gesellschafter gezahlte Refinanzierungszinsen im Umfang der steuerrechtlichen Nichtanerkennung des gewährten Darlehens Sonderwerbungskosten des Gesellschafters bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, sind bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
365. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.