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  • 07.04.2020 · IWW-Abrufnummer 215163

    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 11.02.2020 – L 7 BK 2/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

    Urteil vom 11.02.2020


    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. November 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. L 7 BK 2/19 A .../. LK Wesermarsch

    Tatbestand

    Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

    Am 28. August 2017 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung für seinen Sohn B., geboren am C., der ab August 2017 die 5. Klasse des D. im ca. 25 km entfernten E. besuchte, die von ihm mit 95 Euro monatlich angegeben wurden. Beim G. Gymnasium handelt es sich um eine staatlich anerkannte Privatschule, für die Schulgeld in Höhe von 135 Euro monatlich zu zahlen ist. Die Ehefrau des Klägers bezieht für den Sohn B. Kindergeld und Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG.

    Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. August 2017 und Widerspruchsbescheid vom 12. März 2018 den Antrag ab, weil es sich nicht um die nächstgelegene Schule im Sinne des § 28 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) handele. Das nächstgelegene Gymnasium für den Sohn B. sei in F., 1,3 km von seinem Wohnhaus entfernt. Zwischen den beiden Gymnasien bestünden keine Unterschiede bezüglich Lerninhalten, weltanschaulichen oder pädagogischen Wertungen.

    Am 26. Juli 2018 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg Klage erhoben und als Begründung ausgeführt, dass nach der niedersächsischen Verfassung alle Bürger gleichen Zugang zu den Bildungseinrichtungen haben müssten. Das Gymnasium in F. unterrichte viele Fächer nur verkürzt in Epochen und habe Unterrichtsausfall. Nach Abschaffung der Schullaufbahnempfehlung in Niedersachsen ab dem Schuljahr 2015/2016 bestehe ein Klassenverband beim Gymnasium in F. aus Schülern mit unterschiedlichen Sozial-, Arbeits- und Sozialverhalten. Das Gymnasium F. sei daher der plumpe Versuch, alle Einstiegsleistungs- und Sozialverhaltens-Niveaus irgendwie in die gymnasiale Oberstufe zu integrieren und zum Abitur zu bringen. Dagegen finde beim G. die Auswahl der Schüler nach Bewerbung statt und die Schüler würden auf ein qualitativ hochwertiges Abitur vorbereitet, was dazu führe, anderen jungen Menschen die Ausbildungsplätze im handwerklichen und Angestelltenbereich nicht wegzunehmen.

    Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, dass der Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 SGB II keine pauschale Übernahme der Schülerbeförderungskosten vorgesehen, sondern die Übernahme auf die Kosten der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges begrenzt habe. Für die Schülerbeförderung in F. würden aber keine Kosten anfallen. Auch nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Wesermarsch sei eine Übernahme von Schülerbeförderungskosten erst ab einer Entfernung von 3,5 km vorgesehen.

    Das SG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. November 2018 die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für den Begriff der "nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges" auf das Profil der Schule der besuchten Schulart abzustellen sei, soweit hieraus eine besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts folge, die nicht der der nächstgelegenen Schule entspreche. Es könne nicht festgestellt werden, dass zwischen dem G. und dem Gymnasium in Brake unterschiedliche inhaltliche Profile bestünden. Geringfügige Abweichungen seien dabei unerheblich. Denn allen Schuleinrichtungen, sowohl öffentlichen Schulen als auch Privatschulen, werde ein gewisser Gestaltungsspielraum hinsichtlich Lerninhalten, Ausgestaltung und pädagogischer Zielrichtung eröffnet, dessen Wahrnehmung nicht zugleich zu einem eigenständigen inhaltlichen Profil führe.

    Gegen das am 22. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Januar 2018 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass Schulen freier Trägerschaften durch innovative pädagogische Konzepte, geringen Unterrichtsausfall und kleinere Klassen gekennzeichnet seien und den Schülern eine motivierende und gewaltfreie Lernumgebung bieten würden. Dagegen werde das staatliche Gymnasium zunehmend entwertet und ausgehöhlt. Ursachen hierfür seien der leistungsunabhängige Zugang von bildungsfernen Bevölkerungsschichten, das Abschaffen des Sitzenbleibens in Niedersachsen durch die Rot-Grüne Landesregierung Anfang 2013, die Entkernung der gymnasialen Lehrpläne durch Epochalunterricht, die Abschaffung der verschiedenen Lehrämter hin zu einem Einheitslehrer sowie die zunehmende Inflation an guten und besten Abiturzeugnissen. Durch die Willkommenskultur und den Familiennachzug kämen immer mehr Menschen mit erheblichen Bildungsdefiziten oder gar keiner Bildung in die staatlichen Schulen. Dadurch würden die Leistungen sinken und das Agressionspotential steigen. Es sei aus PISA-Testungen bekannt, dass die Leistungen in den Klassen bei einem Anteil von mehr als 30 % Schülern mit Migrationshintergrund signifikant sinken würden. Am H. gebe es ein Konzept zur Förderung von Schülern nicht deutscher Herkunftssprache. Die Existenz eines solchen Konzeptes deute auf die immer größer werdende Zahl von Schülern der Willkommenskultur mit erheblichen Bildungsdefiziten. Oft handele es sich hier um Schüler, die bereits in ihren Herkunftsländern einen niedrigen Sozialstatus hätten und nur das Gesetz des Stärkeren kennen würden. Beim I. Gymnasium seien die Ansprüche soweit runtergeschraubt worden, dass selbst Schüler nicht deutscher Herkunftssprache und nicht deutscher Rechtschreibung ein deutsches Abitur erhielten. Wie heuchlerisch die Schulpolitik der SPD sei, zeige sich darin, dass die Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern, J., sich öffentlich für Gesamtschulen und Gemeinschaftsschulen und für ein längeres gemeinsames Lernen an staatlichen Schulen einsetze, ihr eigenes Kind aber in eine Privatschule schicke. Wenn im Jahr 2019 54 Millionen Euro für die Griechenlandhilfe und 15 Millionen Euro für Flüchtlinge ausgegeben werden, sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Land Niedersachsen bzw. der Landkreis Wesermarsch es nicht schaffe, die Schülertransportkosten an die gewünschte Schule flächendeckend im Landkreis zu übernehmen.

    Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach,

    1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. November 2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom 29. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2018 aufzuheben und

    2. den Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten der Schülerbeförderung für seinen Sohn B. im Zeitraum August 2016 - Juni 2018 in Höhe von 95 Euro monatlich zu erstatten.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

    Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten und des umfassenden Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zurecht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Schülerbeförderungskosten für seinen Sohn B. zum Besuch des G. ab August 2017.

    1.

    Gemäß § 6b Abs. 1 BKGG erhalten Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne des § 4 BKGG haben und wenn (1.) das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a BKGG beziehen oder (2.) im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind. Gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 BKGG entsprechen die Leistungen für die Bildung und Teilhabe für Bezieher des Kinderzuschlages bzw. des Wohngeldes den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II. Bezüglich der berücksichtigungsfähigen Kinder verweist § 6b Abs. 2 Satz 2 BKGG auf § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Nach § 28 Abs. 4 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) sind gemäß § 6b Abs. 2 Satz 2 BKGG in der bis zum 31. Juli 2019 gültigen Fassung die erforderlichen und tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und den Leistungsberechtigten nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 EUR monatlich (§ 6b Abs. 2 Satz 4 BKGG aF).

    2.

    Die Voraussetzungen nach § 6b BKGG in Verbindung mit § 28 Abs. 4 SGB II aF sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Sein Sohn B. besucht nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges.

    a)

    Unerheblich ist es entgegen dem Gesetzeswortlaut, dass der Kläger diesen Rechtsstreit führt, obwohl seine Ehefrau für den Sohn B. Kindergeld und Kinderzuschlag bezieht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei nicht dauernd getrenntlebenden Eltern keine Identität zwischen dem Kindergeld- bzw. Kinderzuschlagbezieher und dem Antragsteller nach § 6b BKGG erforderlich (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Februar 2017 - L 7 BK 2/17 NZB - andere Ansicht: Šušnjar in GK-SGB II, Stand: Mai 2018, § 6a BKGG Rdnr. 65; Schwitzky in LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, Anhang § 12a Rdnr. 10). Bei steuerrechtlich zusammen veranlagten Eltern hat es keinerlei Bedeutung, wer das Kindergeld beantragt, so dass dieser Umstand nicht das entscheidende Kriterium sein kann, ob Leistungen für Bildung und Teilhabe zwecks Herstellung von Chancengleichheit im sozialen Leben zu gewähren sind, um gesellschaftlichen Exklusionsprozessen vorzubeugen (zu diesem Zweck des § 28 SGB II vgl. Bundestag-Drucksache 17/4304, S. 104 ff).

    b)

    Als "nächstgelegene Schule" ist die jeweils räumlich oder zeitlich best erreichbare Schuleinrichtung gemeint; abzustellen ist dabei auf die zumutbar zu benutzenden Verkehrswege, wenn tatsächliche oder rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. "Gewählter Bildungsgang" im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II ist die vom Schüler aktuell besuchte Schulart (hier: Gymnasium). Damit Begabungen und Fähigkeiten zur Erweiterung von Lebenschancen hinreichend gefördert werden, hat die Rechtsprechung den Begriff des gewählten Bildungsganges in der Weise ausgelegt, dass auf das inhaltliche Profil der Schule der besuchten Schulart abzustellen ist, soweit hieraus eine besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts folgt. Diese besondere inhaltliche Ausprägung hat das Bundessozialgericht (BSG) im Falle eines Sportgymnasiums bejaht, weil diese Schule durch organisatorische Maßnahmen die Vermittlung besonderer Inhalte durch Dritte ermöglicht (BSG, Urteil vom 17. März 2016 - B 4 AS 39/15 R -, SozR 4-4200 § 28 Nr. 9). Auch bei einer privaten Ersatzschule hat das BSG einen eigenständigen Bildungsgang anerkannt, wenn der Erwerb eines allgemein bildenden Schulabschlusses für die Schüler landesrechtlichen besonderen Anforderungen unterliegt (BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 - B 14 AS 29/16 R -, SozR 4-4200 § 28 Nr. 10). Der Gesetzgeber hat diese Anforderungen übernommen und im ab dem 1. August 2019 in Kraft getretenen neuen § 28 Abs. 4 Satz 2 SGB II (eingeführt durch das Starke-Familien-Gesetz vom 29. April 2019, BGBl. I S. 530) wie folgt formuliert: "Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung".

    c)

    Das vom Sohn des Klägers besuchte G. ist nicht als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges anzusehen. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem jeweiligen Internetauftritt des D. wesentliche Unterschiede zu dem staatlichen Gymnasium in F. nicht feststellbar sind. Das Kursangebot ist identisch, wobei im Gymnasium in F. - anders als beim K. - das zusätzliche Angebot zum bilingualen Unterricht in den Fächern Erdkunde, Geschichte, Biologie und Sport besteht. Soweit das G. hervorhebt, Zielpunkt schulischen Wirkens solle die lebens- und leistungsbejahende Grundeinstellung der Schüler sein, die Schüler sollen eigene Stärken aber auch persönliche Grenzen erkennen, zu Verantwortungsbewusstsein gegenüber sich selbst und den Mitmenschen erzogen werden sowie zur Aufgeschlossenheit und Kritikfähigkeit gegenüber gesellschaftlichen Entwicklungen gefördert werden, sind das Prinzipien und Anforderungen, die jedes staatliche Gymnasium aufgrund seines pädagogischen Auftrages genauso umsetzen und erfüllen muss. Das räumt das G. auf seiner Internetseite ein mit dem Hinweis, dass Ersatzschulen vom Grundsatz her in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, wodurch ein Schulwechsel in beide Richtungen prinzipiell ermöglicht wird. Schließen entsprechen auch die Prüfungsvoraussetzungen der Sekundarstufe I und II denen der öffentlichen Schulen.

    d) Der Kläger hat sich mit der Würdigung des SG nicht auseinandergesetzt und keinen einzigen Gesichtspunkt genannt, der das L. -Gymnasium ausgehend von seinem inhaltlichen Profil, von der pädagogischen Ausprägung oder von Lerninhalten vom Gymnasium in F. unterscheiden würde. Vielmehr hat er sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren nur seine Abneigung gegenüber staatlichen Schulen zum Ausdruck gebracht, ohne dass daraus ein für diesen Rechtsstreit entscheidender Gesichtspunkt erkennbar wäre. Der einzige Unterschied ist nach seiner Ansicht die ethnische und gesellschaftliche Zusammensetzung der Schüler. Zweck der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG ist die Verwirklichung von Chancengleichheit von Kindern in Familien des unteren Einkommensniveaus, nicht aber die Ermöglichung der Teilnahme an einer privaten Schule mit Kindern von finanziell starken Familien, welche die pluralistische Zusammensetzung der gesellschaftlichen Realität in Deutschland, mit der die Kinder in ihrem späteren Leben konfrontiert sein werden, nicht abbildet. Die Vorstellung des Klägers, dass der von den Eltern gewählte Schulbesuch für ihre Kinder unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen sichergestellt werden müsste, hat in § 28 Abs. 4 SGB II keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr beschränkt diese Vorschrift die Übernahme von Schülerbeförderungskosten auf den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges. Das ist nicht zu beanstanden, weil Leistungen zur Schülerbeförderung nicht verfassungsrechtlich geschützt sind (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 44/08 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 15, juris Rdnr. 17).

    3. Die weitere in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob beim Besuch der nicht nächstgelegenen Schule der Bedarf auf Teilhabeleistungen für Kinder gänzlich entfällt oder zumindest die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule übernommen werden müssten (vgl. zum Streitstand: Voelzke in Hauck-Noftz, SGB II, Stand Oktober 2018, § 28 Rdnr. 63), braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil beim Besuch der nächstgelegenen Schule keine Schulbeförderungskosten anfallen. Das Gymnasium in F. ist 1,3 km vom Wohnhaus des Klägers und seines Sohnes entfernt und kann somit bequem zu Fuß in 20 Minuten und mit dem Fahrrad in 5 Minuten erreicht werden. Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die diesen Schulweg zur nächstgelegenen Schule für den Sohn B. als unzumutbar erscheinen lassen, sind vom Kläger nicht dargelegt worden.

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

    Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. -