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  • 27.10.2020 · IWW-Abrufnummer 218587

    Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 26.05.2020 – 4 U 2522/19

    1. Hat der Leasingnehmer für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kommt es im Falle eines Totalschadens für die Erstattung der Mehrwertsteuer allein auf die im Zeitpunkt des Schadensfalles bestehenden Verhältnisse des Leasinggebers an.

    2. Überträgt der Versicherungsnehmer trotz eines zugunsten des Leasinggebers bestehenden Sicherungsscheins seine Ansprüche an einen Dritten und erstattet die Versicherung diesen im Anschluss irrtümlich auch die Mehrwertsteuer, hat sie einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger.


    Oberlandesgericht Dresden

    Urteil vom 26.05.2020


    In dem Rechtsstreit

    O..........., ...
    vertreten durch den Vorstand
    - Klägerin und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Dr. E...... & Partner, ...
    Unterbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Dr. E...... & Partner, ...
    gegen
    S...... Cars F...... D...... GmbH, ...
    vertreten durch den Geschäftsführer S...... B......
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwaltskanzlei O...... S......, ...

    wegen Forderung

    hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......,
    Richterin am Oberlandesgericht Z...... und
    Richterin am Oberlandesgericht W......

    im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 22.04.2020 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am 26.05.2020

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24.09.2019, Az 8 O 906/19, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 13.411,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2018 zu zahlen.

    II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Beschluss:

    Der Streitwert wird auf 13.411,76 EUR festgesetzt.

    Gründe

    Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1, Satz 1, Fall 2 BGB auf Rückzahlung von Kaskoversicherungsleistungen in Höhe des Mehrwertsteueranteils, die sie an die Beklagte überwiesen hat.

    1. Die Beklagte hat den von der Klägerin überwiesenen Mehrwertsteueranteil ohne rechtlichen Grund erlangt. Insoweit zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer als Teil der geschuldeten Leistungen aus dem Kaskoversicherungsvertrag allein auf die Verhältnisse der Leasinggeberin, der Fa. H...... Leasing GmbH, abzustellen ist.

    Der Leistungsumfang der Kaskoversicherung wird in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (Anlage K 2, im folgenden AKB 2015) näher geregelt. Danach ist der Wiederbeschaffungswert der Preis, der für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlt werden muss (vgl. A.2.7.3. AKB 2015). Mehrwertsteuer wird nicht erstattet, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht (vgl. A.2.13 AKB 2015).

    Nach den Bedingungen des in die Kraftfahrtversicherung einbezogenen Leasing-Sicherungsscheines (vgl. Anlage K2, S. 4), die insoweit auch die AKB 2015 abändern, galt die Versicherung für die Rechnung des Leasinggebers, so dass eine Fremdversicherung zugunsten des Fahrzeugeigentümers, der Fa. H...... Leasing GmbH, gem. § 43 Abs. 2 VVG vorgelegen hat. Die vorstehend zitierten AKB-Klauseln, die vom Normalfall der Versicherung des eigenen Fahrzeugs für eigene Rechnung ausgehen, sind bei der hier vorliegenden Fremdversicherung so zu verstehen, dass auf die Verhältnisse des versicherten Eigentümers abzustellen ist, der ein Ersatzfahrzeug erwirbt, da nur er die ihm zufließende Ersatzleistung zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs verwendet (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1988, IV a ZR 241/87, VersR 1988, 949 [BGH 06.07.1988 - IVa ZR 241/87]). Hat der Leasingnehmer für das geleaste Fahrzeug eine Kfz-Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kommt es daher im Falle eines Totalschadens für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer allein auf die zum Zeitpunkt des Schadensfalles bestehenden Verhältnisse des Leasinggebers als Eigentümer an (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - IV ZR 181/92 -, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2012, - 20 U 207/11 - VersR 2013,178 [OLG Naumburg 21.06.2012 - 4 U 85/11]; Graf von Westphalen in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, Leasing, Rn. 129, jeweils m.w.N.). Denn wird in der Kaskoversicherung der Wiederbeschaffungswert abgerechnet, liegt der Schaden ausschließlich beim Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs, so dass der Leasingnehmer keine Schäden aus eigenem Recht geltend machen kann. Im Streitfall stand das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt im Eigentum der Fa. H......-Leasing GmbH als Leasinggeberin, einer zum Vorsteuerabzug berechtigten Gesellschaft. Der Leasingnehmer hat dagegen unstreitig kein neues Fahrzeug über die Beklagte gekauft oder geleast. Da es sich um einen Totalschaden handelte, war die Klägerin daher nicht verpflichtet, als Versicherungsleistung neben dem Wiederbeschaffungswert auch die von der Beklagten in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer zu zahlen.

    2. Die Klägerin kann ihren Rückzahlungsanspruch im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) gegenüber der Beklagten geltend machen und muss sich nicht an ihren Versicherungsnehmer halten.

    a) Die Klägerin hat die Zahlung der Kaskoversicherungsleistungen an die Beklagte in der Annahme einer Anweisung des Versicherungsnehmers Dr. K...... entsprechend der mit Schreiben vom 01.11.2017 beigefügten Abtretungserklärung vom 25.10.2017 geleistet. In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im so genannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im so genannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st. Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Angewiesenehat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13 -, BGHZ 205, 377 - 387, Rn. 17 - 18; BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32; BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89 -, BGHZ 111, 382 - 387, Rn. 8 - 19; Urteil vom 08. Juni 1988 IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161 ff.; Urteil vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07 -, BGHZ 176, 234 - 243, Rn. 8 - 20, jeweils m.w.N.; Palandt-Sprau, BGB, 79. Aufl., § 812 Rn. 58, 60, 104 m.w.N.).

    b) Die dem Streitfall zugrunde liegende Sachlage ist mit diesen Fällen vergleichbar. Der Versicherungsnehmer Dr. K...... war im Verhältnis zur Leasinggeberin und entsprechend den unter Ziff. 2 des Leasing-Sicherungsscheines aufgeführten Bedingungen von vornherein nicht berechtigt, über die Forderungen aus dem Kaskoversicherungsvertrag zu verfügen und die Entschädigung anzunehmen, das Recht stand vielmehr allein der Fa. H...... Leasing GmbH als Fahrzeugeigentümerin zu. Die Beklagte hatte zudem aufgrund der von ihr vermittelten Fahrzeugfinanzierung Kenntnis von dem Leasing-Vertrag und dem Sicherungsschein, den der Versicherungsnehmer ihr unstreitig überlassen hatte. Die Beschränkung der Verfügungsbefugnis durch einen Sicherungsschein zugunsten des Kreditgebers des Versicherungsnehmers, dem das Eigentum an der versicherten Sache zusteht, ist wirksam (vgl. Prölls/Martin, VVG, 30. Aufl., § 44, Rn. 16 mwN). Der Versicherungsnehmer Dr. K...... hat daher bei Abtretung der Ansprüche aus dem Kaskoversicherungsvertrag am 25.10.2017 als Nichtberechtigter über die Forderungen verfügt, so dass die Abtretung gem. § 185 BGB unwirksam war. Mangels Verfügungsberechtigung konnte er die Klägerin daher auch nicht wirksam anweisen, die Kaskoversicherungsleistung an die Beklagte zu zahlen. Es liegt auch kein Fall einer fehlerhaften Anweisung vor, der unter Rechtsscheingesichtspunkten möglicherweise anders zu behandeln wäre, denn eine solche fehlerhafte Anweisung hätte hier nur von der Leasinggeberin und nicht vom nicht berechtigten Versicherungsnehmer ausgehen können. Da keine Leistung des Versicherungsnehmers an die Beklagte vorliegt, ist die Beklagte verpflichtet, jedenfalls den zu viel gezahlten Mehrwertsteueranteil direkt an die Klägerin zurückzuzahlen.

    c) Die Berechtigung der Klägerin zur Rückforderung unmittelbar von der Beklagten wird auch durch den weiteren Sachvortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 07.04.2020 nicht in Frage gestellt, da es ihr nicht gelungen ist, substantiiert und schlüssig zu belegen, dass sie die Versicherungsleistungen aufgrund einer wirksamen Anweisung von der Klägerin erlangt hat. Sie hat ihre Behauptung, der Leasing-Sicherungsschein sei vor der Schadensregulierung für gegenstandslos erklärt worden, nicht näher belegt, denn den von den Parteien vorgelegten Unterlagen lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Leasinggeberin auf ihre Rechte aus dem in die Versicherung einbezogenen Leasing-Sicherungsschein verzichtet hätte oder ihre Zustimmung zu einer Änderung der Versicherung - noch dazu schriftlich - erteilt hätte (vgl. Ziffer 1 des Leasing-Sicherungsscheines).

    Auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2020 auf den Sicherungsschein und das fortbestehende Fahrzeugeigentum der H...... Leasing GmbH, das auch im Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung als unstreitig dargestellt wird, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.04.2020 zwar behauptet, der Sicherungsschein sei zum Zeitpunkt der Abtretungserklärungserklärung des Versicherungsnehmers vom 25.10.2017 durch die H......-Leasing gegenüber der Klägerin für ungültig erklärt worden, nachdem die von der Beklagten beauftragte Fa. D...... Car L...... Ende Oktober den Leasingrestwert abgelöst habe und das Fahrzeugeigentum daraufhin auf diese übergegangen sei. Diesen Vortrag hat die Klägerin allerdings mit Schriftsatz vom 08.05.2020 bestritten, und weiteren Schriftwechsel mit der Beklagten und der Leasinggeberin vorgelegt. Hieraus ergibt sich zum einen, dass die Beklagte noch Anfang Dezember davon ausgegangen ist, für die Auszahlung der Versicherungsleistungen an sie sei "eine Freigabeerklärung der H...... Leasing GmbH" erforderlich, die sie der Klägerin "am 23.11.2017 übermittelt" habe (vgl. Anlage B1). Hierfür hätte aber keine Veranlassung bestanden, wenn der Sicherungsschein bereits Ende Oktober 2017 aufgehoben worden wäre und sie das Fahrzeugeigentum von der D...... Car L...... GmbH zum 30.10.2017 erworben hätte. Zum anderen ist einem Schreiben der H...... Leasing GmbH an die Klägerin vom 15.12.2017 zu entnehmen, dass sich die H...... Leasing GmbH noch Mitte Dezember als Verfügungsberechtigte angesehen und zudem nicht einmal die Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes als Kaskoversicherungsleistung an die Beklagte freigegeben, sondern nur erklärt hat "mit der Auszahlung des Schadensbetrages an die Reparaturfirma ... oder... an den Kunden einverstanden (zu sein), vorausgesetzt, es liegt kein Totalschaden vor." (vgl. Anlage B2).

    Die Beklagte hat dagegen für ihre Behauptung der Ungültigkeitserklärung des Sicherungsscheines und der Ablösung des Leasingrestwertes weder Unterlagen oder Zahlungsbelege vorgelegt noch Beweis angeboten. Angesichts der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen einerseits und des ohnehin vagen Sachvortrags der Beklagten andererseits hätte es ihr aber nach dem Hinweis des Senats oblegen, ihren Vortrag zumindest näher zu konkretisieren und entsprechenden Beweis anzubieten.

    An die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei dürfen zwar keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 - NJW 2000, 3286, 3287; Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433, 1435; Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01 - NJW-RR 2003, 69, 70). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00 - NJW 2002, 825, 826). Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisführung deshalb erschwert ist, kann sie auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ihr Beweisantrag unter solchen Umständen aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und rechtsmissbräuchlich Behauptungen "auf Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02 -, Rn. 15 - 16, juris; vom 11. April 2000 - X ZR 19/98 - NJW 2000, 2812, 2813 f.; vom 8. Mai 2002 aaO; vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 - NJW-RR 2002, 1419, 1420 f.). So liegt der Fall hier. Die Beklagte war an dem behaupteten Geschehen umfassend beteiligt. Wie sich aus ihrem eigenen Sachvortrag ergibt, hatte sie sowohl Ankauf und Fahrzeugfinanzierung vermittelt, den Leasing-Sicherungsschein von ihrem Kunden erhalten als auch die Abwicklung des Schadensfalls - auch im Verhältnis zur Leasinggeberin - betreut. Ihre pauschale Behauptung, der Sicherungsschein der H...... Leasing GmbH sei vor der erfolgten Regulierung für gegenstandslos erklärt worden, hat sie gleichwohl nicht näher erläutert oder erklärt, worauf sich diese Behauptung stützt. Neben der unsubstantiierten Darstellung der Abwicklung des Leasingvertrages fehlt auch Sachvortrag zu den näheren Umständen des ebenso pauschal behaupteten Erwerbs des "wirtschaftlichen Eigentums" durch die Fa. D...... Car L......, deren Geschäftsführer personenidentisch mit dem der Beklagten ist und die denselben Geschäftssitz hat. Da ausreichend konkretisierter Vortrag zu den Umständen der Ablösung des Leasingvertrages, zur Übertragung des Fahrzeugeigentums von der H...... Leasing GmbH an die Fa. D...... Car L...... sowie der Aufhebung des Sicherungsscheines fehlt, und die Beklagte keine Unterlagen über den Ankauf des Fahrzeugs von der H...... Leasing GmbH vorgelegt hat, reicht die Vorlage von zwei Rechnungen vom 30.10.2017 zum Nachweis eines Eigentumserwerbs am Fahrzeug durch die Fa D...... Car L...... allein nicht aus, zumal die Beklagte keine Rechnung über einen etwaigen Fahrzeugerwerb von der H...... Leasing GmbH vorgelegt hat. Hinzu kommt, dass eine in sich geschlossene und widerspruchsfreie Darstellung des Ablaufs des Fahrzeugerwerbs und der Abwicklung des Leasingvertrages und damit eine erhöhte Substantiierungspflicht der Beklagten zu fordern ist im Hinblick auf den von der Klägerin vorgelegten Schriftverkehr, der belegt, dass zumindest Ende Oktober der Leasingvertrag noch nicht abgewickelt war und der Sicherungsschein fortbestand. Mangels näheren Sachvortrags stellt sich die Behauptung des Eigentumserwerbs zum Zeitpunkt der Abwicklung des Schadensfalls als so unbestimmt dar, dass auch die Vernehmung des hierzu benannten Zeugen R...... B...... eine unzulässige Ausforschung darstellen würde und daher nicht geboten ist, auch weil hierdurch die Aufhebung des Sicherungsscheins nicht belegt wird.

    3. Die Beklagte kann gegenüber dem Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht geltend machen, sie selbst sei sollversteuert und habe den in der Abrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt. Der Wertersatzanspruch ist dadurch nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, denn die Bereicherung der Beklagten in Höhe des Umsatzsteuerbetrages als zu Unrecht gezahlter Versicherungsleistung ist nicht weggefallen. Die für den Ankauf des Fahrzeugs von der D...... Car L...... abgerechnete und abgeführte Umsatzsteuer steht in keinem kausalen Zusammenhang mit den Kaskoversicherungsleistungen sondern beruht auf einem davon unabhängig zu beurteilenden eigenen Erwerbsvorgang.

    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Festsetzung des Streitwertes folgt den gestellten Anträgen.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB